Mordfall Hinterkaifeck
09.04.2014 um 10:48@alma1
ja, du hast im Prinzip recht, dass Mord nicht verjährt, aber es gibt auch den juristischen Grundsatz "nulla poena sine lege" und das heißt, dass ein Vergehen nicht bestraft werden kann, wenn erst nach der Tat ein entsprechendes Gesetz dazu in Kraft tritt. Das war eben bei Hinterkaifeck der Fall! Als 1969 die Verjährungsfrist auf 30 Jahre angehoben wurde, war die Tat bereits verjährt und konnte auch durch folgende Änderungen der Verjährungsfristen nicht mehr so verfolgt werden, dass es zu einer Bestrafung der/die Täter gekommen wäre, falls sie gefunden worden wären.
Aus Wikipedia
ja, du hast im Prinzip recht, dass Mord nicht verjährt, aber es gibt auch den juristischen Grundsatz "nulla poena sine lege" und das heißt, dass ein Vergehen nicht bestraft werden kann, wenn erst nach der Tat ein entsprechendes Gesetz dazu in Kraft tritt. Das war eben bei Hinterkaifeck der Fall! Als 1969 die Verjährungsfrist auf 30 Jahre angehoben wurde, war die Tat bereits verjährt und konnte auch durch folgende Änderungen der Verjährungsfristen nicht mehr so verfolgt werden, dass es zu einer Bestrafung der/die Täter gekommen wäre, falls sie gefunden worden wären.
Aus Wikipedia
Von 1871 bis 1969 war im Strafgesetzbuch eine Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren für Mord vorgesehen. Um zu verhindern, dass von den Nationalsozialisten begangene Verbrechen verjährten, wurde 1965 in der Bundesrepublik zunächst der Zeitraum von Kriegsende bis 1949 bei der Berechnung der Verjährung ausgenommen.[53] 1969 beschloss die Große Koalition im Bundestag nach breiter öffentlicher Diskussion[54], dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord von der sozialliberalen Bundesregierung unter Helmut Schmidt schließlich ganz abgeschafft. Die Verjährung von Totschlag wurde jedoch nicht verändert.
Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt), damit jederzeit wegen einer eventuellen Mittäterschaft Dritter weiterermittelt werden kann.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde mit Inkrafttreten des StGB-DDR im Jahr 1968 die Verjährung für Mord auf 25 Jahre angehoben. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjährten nicht (§ 84 StGB-DDR).