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Mordfall Hinterkaifeck

51.981 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Bauernhof, Hinterkaifeck ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Hinterkaifeck

Mordfall Hinterkaifeck

07.09.2012 um 00:01
@margaretha
Zitat von margarethamargaretha schrieb: Die aneinander grenzenden Länder haben sicher dazu geführt, daß man sich neben dem Kirchgang auch beim arbeiten hin und wieder begegnete. Also so richtig aus dem Weg gehen konnten die sich gar nicht.
Natürlich, da wollte ich auch gar nicht hin. Es gab wohl Gelegenheiten zu Hauf, bei denen man sich zwangsläufig begegnet ist.
Ich wollte eher darauf hinaus, in wie weit Cilli regelmässige (wegen mir auch sporadische) Besuche in Laag gemacht hat.... einfach nur so... um bei Omi und Opi zu sein...
Zitat von KailahKailah schrieb: Ich persönlich glaube, dass Karl Gabriel jun. zu seinen Leb- und Ehezeiten schon genug an Informationen über das Treiben auf HK in seinem Elternhaus abgesetzt hatte,
Davon gehe ich auch aus.

Es kommt einfach alles zu eng aufeinander.
Im Dezember fällt der Sohn, im Januar wird die Enkelin geboren und im März schleppt er seine Schwiegertochter vor Gericht (Vermögen angeben). Wenn da alles in Butter gewesen wäre, dann hätte er doch erstmal auf die Gefühle (Trauer) seiner Schwiegertochter Rücksicht genommen...

... Und im Mai der Blutschandeprozess... Es kann nicht viel Zeit zwischen Anzeige und Prozess liegen. Der Prozess war bekanntlich im Mai und das Aktenzeichen sagt klar, dass sie im Jahre 1915 aufgenommen wurde...

Das ist schon heftig für die "frischgebackene" Witwe... Scheint aber den Karl nicht gekratzt zu haben.


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07.09.2012 um 09:00
Die Akte von 1915 ist aber doch m. W. eine Gerichtsakte. Die wird erst angelegt, wenn die Staatsanwaltschaft Klage erhebt. Vorher wird eine eigene Akte von der Staatsanwaltschaft selbst geführt. Also könnte die Anzeige prinzipiell auch noch aus 1914 stammen.

Eine wirkliche Gefahr für den Gabriel-Hof in Laag ging von der Cilli jedenfalls nicht aus. Man hätte sie ja enterben können. Dann hätte sie als Pflichtteil nur die Hälfte von dem verlangen können, was ihrem Vater als gesetzliches Erbteil zugestanden hätte, abzüglich dessen, was diesem anlässlich der Heirat mit Viktoria als Elterngut zugewendet worden ist. Im Ergebnis also wahrscheinlich ein Erbanteil gleich Null.

Allerdings müssen sich die Beteiligten wirklich nicht mehr grün gewesen sein. Denn die Viktoria wegen ihrer Vermögensangaben anzuschwärzen, entsprach natürlich nicht wirklich der feinen englischen Art. Dass sich Witwen bei dieser nachlassgerichtlichen Vermögensangabe etwas ärmer rechnen, als sie sind, dürfte ja auch heute mehr die Regel denn die Ausnahme sein. Schon wegen der Steuern.


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07.09.2012 um 10:41
Zitat von überführtesüberführtes schrieb:Denn die Viktoria wegen ihrer Vermögensangaben anzuschwärzen, entsprach natürlich nicht wirklich der feinen englischen Art.
Aber auch nicht wirklich schön ist es wenn Viktorias Angaben zum ehelichen Vermögen so falsch angegeben werden, dass die Tochter Cäzilia einen falschen Betrag vom Karl geerbt hätte.
V. G. gab 1000 M. mehr Schulden an als vorhanden waren und verschwieg Pfandbriefe im Wert von 2000 M. (das wusste Karl Gabriel sen.)

Viktoria hatte ihn zwar falscher Weise alleine beerbt, hat aber der Tochter ein Vatergut von 2000 M. hypothekarisch auf das Anwesen eintragen lassen und das entsprach ~3/4 dem Erbe des Karls!


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07.09.2012 um 11:38
@überführtes,

bemerkenswert ist doch dass die Verurteilung 1915 für Taten ergangen ist welche 5 und mehr Jahre zurückliegen. Da war doch eindeutig wer schlecht zu sprechen auf die Familie und das dürfte ja 1914/15 einen aktuellen Anlass gehabt haben.


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07.09.2012 um 11:53
Die Hochzeit K. G. und V. G. war im April 1914, im August ´14 rückte Karl Gabriel ein.
Ich bleib immer an der Frage hängen inwieweit vor allem Außenstehende (Jakob Sigl) in diesen 4 Monaten Eheleben von einer schlechten Ehe mitbekommen haben wollen.


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07.09.2012 um 12:26
@überführtes
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: Die Akte von 1915 ist aber doch m. W. eine Gerichtsakte. Die wird erst angelegt, wenn die Staatsanwaltschaft Klage erhebt. Vorher wird eine eigene Akte von der Staatsanwaltschaft selbst geführt. Also könnte die Anzeige prinzipiell auch noch aus 1914 stammen.
Die Anzeige ja, aber die Klage muss im Jahre 1915 vom Gericht aufgenommen worden sein.
Zwischen Anzeige und Klageerhebung liegt ja auch nicht viel Zeit.
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: Eine wirkliche Gefahr für den Gabriel-Hof in Laag ging von der Cilli jedenfalls nicht aus. Man hätte sie ja enterben können. Dann hätte sie als Pflichtteil nur die Hälfte von dem verlangen können, was ihrem Vater als gesetzliches Erbteil zugestanden hätte, abzüglich dessen, was diesem anlässlich der Heirat mit Viktoria als Elterngut zugewendet worden ist. Im Ergebnis also wahrscheinlich ein Erbanteil gleich Null.
Jemanden zu enterben ist nicht einfach. Es geht... klar, aber ohne Grund hat man schlechte Karten. Zumal der Vater, der zur Zeugung etwas sagen gekonnt hätte, tot war und "Hörensagen" vom Sohn bringt dem Opa / Schwiegervater definitiv nichts.

Das Pflichtteil orientiert sich an den anderen Geschwister.
Und das Erbe von Cilli hat mit dem Erbe des Vaters nichts zu tun.

Wenn es auch ein nicht all zu hoher Betrag gewesen wäre, wieviel zahlt man den "gern" für ein Kind, dessen Vater gar nicht der Sohn war? Nix.

@canales
Zitat von canalescanales schrieb: bemerkenswert ist doch dass die Verurteilung 1915 für Taten ergangen ist welche 5 und mehr Jahre zurückliegen. Da war doch eindeutig wer schlecht zu sprechen auf die Familie und das dürfte ja 1914/15 einen aktuellen Anlass gehabt haben.
Richtig! Wenn es um die abgeurteilte Zeit gegangen wäre, dann hätte der Anzeiger die Sache doch früher in die Wege geleitet... aber nein. 1914/1915.
Da liegt der Verdacht nahe, dass es was mit Cillis Geburt zu tun hatte.


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07.09.2012 um 12:38
Zitat von Heike75Heike75 schrieb:Da liegt der Verdacht nahe, dass es was mit Cillis Geburt zu tun hatte.
Oder ein Vorfall im Eheleben, falls die Anzeige aus Laag kam.

Das der Zeitraum 1907-1910 abgeurteilt wurde kann ja durchaus damit zusammen hängen, daß sich nur für diese Zeit Zeugen fanden.

Karl G. jun. der vielleicht etwas sah und das zu Hause erzählte war tot und Martin Asam wurde am 17.5. eingezogen.

Eine 'Zeugenaussage' vom K. G. sen. a´la: ...Mein Sohn hat mir erzählt..... ist ja nicht wirklich eine Zeugenaussage.


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07.09.2012 um 12:51
@margaretha,

um ein Urteil zu fällen müssen schon "handfeste" Indizien, wie Zeugenaussagen vorliegen.
Vermutlich wurde nach der Anzeige ermittelt und für eben diesen Zeitraum Zeugen gefunden.
(Mägde, Knechte usw.)
Die spannende Frage bleibt jedoch weshalb erfolgte die Anzeige erst 1914/15?


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07.09.2012 um 18:48
@canales
genau so sehe ich es auch. Es wurden vielleicht Zeugen aufgetrieben, die halt was dazu sagen konnten. Höchstwahrscheinlich aber "nur" zu einer früheren Zeit. Wenn dies belegbar war, wurde natürlich auch nur der belegbare Zeitraum abgeurteilt.


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07.09.2012 um 19:27
Für den 2. Fall gab es demnach keine Zeugen nur widersprüchliche Angaben des Anzeigenerstatters und
"die Viktoria hat mir das aber gesagt" was die Viktoria G. natürlich vor Gericht abstreiten konnte
Aussage vs. Aussage


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07.09.2012 um 19:32
@margaretha
ja, genau so ungefähr stelle ich mir das vor.


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08.09.2012 um 00:42
Zitat von Heike75Heike75 schrieb:Das Pflichtteil orientiert sich an den anderen Geschwister.
Und das Erbe von Cilli hat mit dem Erbe des Vaters nichts zu tun.
Das ist so nicht ganz richtig. Cillis Erbe richtete sich natürlich nach dem, was ihr Vater, wenn er noch gelebt hätte, aus Laag geerbt hätte. Cilli wäre nur an seine Stelle gerückt.
Das Pflichtteil orientiert sich an dem Erbteil (es ist die Hälfte davon), das dem gesetzlichen Erben zustehen würde, wenn der Erblasser ihn nicht mittels Testament enterbt hätte.

Mit "Cillie enterben" ist gemeint, dass sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließbar war. Dafür bedurfte es seitens Gabriel als Erblasser keiner Begründung. Er hätte nur ein entsprechendes Testament verfassen müssen.


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08.09.2012 um 06:37
@überführtes
Zitat von überführtesüberführtes schrieb:Das Pflichtteil orientiert sich an dem Erbteil (es ist die Hälfte davon), das dem gesetzlichen Erben zustehen würde, wenn der Erblasser ihn nicht mittels Testament enterbt hätte.
Mit "Cillie enterben" ist gemeint, dass sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließbar war. Dafür bedurfte es seitens Gabriel als Erblasser keiner Begründung. Er hätte nur ein entsprechendes Testament verfassen müssen.
Nochmal: Nein, ein komplettes Enterben war nicht möglich. Den Pflichtteil hätte Cilli immer bekommen!

Der Testierfreiheit eines Erblassers ist nicht uneingeschränkt, das BGB gibt ihm bestimmte Dinge vor.
Ein Enterben (auch das Verweigern des Pflichtteils, die Pflichtteilentziehung also) ist nur unter folgenden Umständen möglich (ich beziehe mich auf den §2333 des BGB von HEUTE, suche aber bei Interesse gern den Wortlaut aus dem Gesetzestext, der 1922 binden war, raus):

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. Sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. Die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. Wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Auf Cilli war keiner dieser Punkte anwendbar. Ihr Pflichtteil (aus dem Erbe ihres Vaters) stand Cilli zu und da hätte auch kein Karl Gabriel sen. etwas daran ändern können...

Wenn der Fall eingetreten wäre und er schlau gewesen wäre, hätte er ihr etwas hinterlassen und drauf gehofft, das Keiner nachhakt.
Wenn nämlich das Pflichtteil höher ist, als das, was man einer Person hinterlassen will, kann man das höhere Pflichtteil geltend machen (dabei handelt es sich um das sogenannte Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB). Sobald sie ihr Erbe angetreten hätte, wäre der Pflichtteilanspruch (alle weiteren Ansprüche) entfallen. Eine Anfechtung der Erbschaft wäre nur noch möglich gewesen, wenn es dafür Gründe gibt, die vom BGB klar vorgegeben sind.

Hätte sei also auf einen höheren Pflichtteilsanspruch gepocht, wären alle Dinge, die Karl zu seiner Lebzeit bereits "bei Seite geschafft" hatte (Schenkungen z.B. ) geprüft / berückstichtig worden.
Einschub: Je länger eine Schenkung her ist, desto geringer der zu berechnende Anteil...
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: abzüglich dessen, was diesem anlässlich der Heirat mit Viktoria als Elterngut zugewendet worden ist.
Nicht unbedingt.
Bekommt ein zukünftiger Erbe zu Lebzeiten des Erblasser etwas, kann man festlegen, dass dies sein Erbe ist oder später aufs Erbe angerechnet wird. Es muss aber auch genau so festgehalten/definiert worden sein (§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter).

Aus dem uns vorliegenden Vertrag ist nicht ersichtlich, dass das Geld (3000 Mark), die Karl mit in die Ehe gebracht hat, sein Erbe war. Und ist von daher auch nicht auf das Erbe anzurechnen:

"VII: Der Bräutigam bringt ein Vermögen von 3.000 Mark Dreitausend Mark und die Braut ein solches von 5.000 Mark Fünftausend Mark bestehend aus dem Anwesenswert in die Ehe."

Ob es vertragliche Vereinbarungen (nach §2327 BGB) im Hause Gabriel bzgl. dieser 3000 Mark gab, ist uns nicht bekannt.

******************************************************************
Unabhängig davon: Dieser Satz von mir:

Das Pflichtteil orientiert sich an den anderen Geschwister.
Und das Erbe von Cilli hat mit dem Erbe des Vaters nichts zu tun.
Der zweite Satz war auf das Erbe vom Karl G. jun. an Cilli nach dessen tot, bezogen.
Das, was Cilli von ihrem Vater bekommen hat, hat keine Auswirkungen auf das Erbe, welches sie (durch ihren Vater) aus Laag zu erwarten gehabt hätte.

*******************************************************************


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08.09.2012 um 12:22
@Heike75
Einschub: Je länger eine Schenkung her ist, desto geringer der zu berechnende Anteil.../ZITAT]

Sorry, das stimmt zumindest nach heutigem Recht nicht mehr. Nach 10 Jahren ist nach heutigem Recht eine Schenkung, wenn sie nicht explizit als zum Erbteil anzurechnen angegeben ist, nicht mehr anrechenbar.



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08.09.2012 um 14:17
@arschimedes,
da hast du vollkommen recht! Egal was mit Erbsachen zusammenhängt unterliegt selbstverständlich Fristen. Innerhalb der 10 Jahren ist der zu berechnende Anteil einer Schenkung "gestaffelt".

Der Pflichtteilanspruch z.B. verjährt nach 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilberechtigte von dem Erbfall erfahren hat (in dem Jahr, indem er davon erfahren hat, ab Jahresende gerechnet).

Oder wenn der Pflichtteilberechtigte erst nach 30 Jahren (oder noch später) erfährt, dass er eigentlich den Anspruch auf das Pflichtteil gehabt hätte, kriegt er auch nichts mehr.


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08.09.2012 um 14:20
Aber "Mitgift" ist doch kein Erbanteil?


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08.09.2012 um 14:34
@margaretha
Zitat von margarethamargaretha schrieb:Aber "Mitgift" ist doch kein Erbanteil?
Nein, eine Mitgift ist nicht automatisch auf das Erbteil anzurechnen / das Erbe..
Aber waren denn die 3000 Mark Mitgift?

Im Ehe- und Erbvertrag von Vik. und Karl heisst es nur, dass Karl 3000 Mark mit in die Ehe gebracht hat.
Ob das nun ein Heiratsgut war, ein Betrag den sich Karl selbst zusammengespart hat oder sein Erbe war, geht aus dem Vertrag nicht hervor (muss es auch nicht).

Wäre es also ein Geschenk gewesen, dass Karl zwar bekommen hat, aber Auswirkung auf sein zu erwartendes Erbe gehabt hätte, hätte dies genau so festgelegt werden müssen (§2327 BGB).
Ob es vertragliche Dinge gab, die im Hause Gabriel bei der Auszahlung dieser 3000 Mark gemacht wurden, wissen wir nicht.

Nach unserem jetztigen Kenntnissstand kann man nicht einfach die Behauptung aufstellen, die 3000 Mark wäre sein Erbe gewesen.


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08.09.2012 um 15:02
Nehmen wir aber mal an, die 3000 Mark wäre Karls Erbe gewesen oder auf sein Erbe angerechnet worden... Eltern Gabriel und Sohn Karl hätten das genau so schriftlich festgehalten...

Karl G. jun. war verstorben und in Laag wäre das Erbe vom Karl G. sen. aufgeteilt worden...
Dann wäre Cilli an die Stelle ihres Vaters gerückt und hätte nichts mehr / rechtmässiges Erbe - 3000 Mark bekommen.

Wenn Cilli dann hin gegangen wäre und hätte sich aufzeigen lassen, was alles da ist, bzw. in die Erbmasse geflossen ist, hätte sie ganz schnell gewusst, ob die 3000 Mark (bzw. Summe x-3000 Mark) richtig ist.
Einschub: Bei einer Prüfung des Erbteils durch einen Erbberechtigten wird die Auflistung des Vermögens heute meist von einem Notar gemacht, aber wie es damals aufgelistet wurde, weiss ich nicht.

Nun wäre der Laager Hof mit allem was dazu gehört (Haus, Stallungen & andere Gebäude, Wald, Felder, Tiere) geschätzt worden. Und zwar in dem Zustand, indem ihn Karl G. sen. hinterlassen hatte oder weiter gegeben hatte.
Dann wäre geprüft worden, ob auch die anderen Geschwister Veträge mit den Eltern hatten, die regelten, ob deren "Heiratsgut" ebenfalls das Erbe war / von dem zu erwartenden Erbe abgezogen werden müssen... und ob das auch tatsächlich abgezogen/verrechnet wurde.
Weiter hätte man prüfen können, ob Karl Schenkungen gemacht hat... wenn eines der Kinder plötzlich ein Feld inne hatte, dass vor 2 Jahren noch dem Vater gehörte... ;-)

Nehmen wir an, man wäre auf einen Wert von 30.000 Mark gekommen. Es waren 6 Kinder, also hätte jedem Kind ein Betrag von 5.000 Mark zugestanden.
Nun gibt es aber noch Abzüge: Beerdingungskosten, Grabpflegekosten (auf die gesamte Dauer, auf die das Grab gekauft wurde) und Verbindlichkeiten vom Karl sen., z.B.

Hätte man unterm Strich noch 4.000 Mark über gehabt, dann hätten Cilli noch 1000 Mark zugestanden. Wären "nur" 2000 Mark rum gekommen, hätte sie nichts mehr bekommen und die 1.000 Mark, die sie (ihr Vater) ja mehr bekommen hatte, wären unter den Geschwister aufgeteilt worden.

Wäre sie enterbt worden und ihr hätte nur das Pflichtteil zugestanden, dann hätten ihr 2.000 Mark zugestanden (die Hälfte von den errechneten 4000 Mark pro Person).


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08.09.2012 um 15:42
Was sollen denn diese überflüssigen Ausführungen zur Pflichtteilsentziehung? Darum ging es hier doch gar nicht, siehe mein Beitrag von gestern um 9 Uhr.

§ 2327 wird überhaupt erst dann interessant, wenn ein Testament in Laag verfasst worden ist, das den KG bzw. seine Tochter Cillie ausschließt, wenn also die 3000 nicht den Erbteil des KG abbilden sollten. Darüber ist ja wohl nichts bekannt. (Es ist freilich vor dem Hintergrund der praktizierten Anerbensitte anzunehmen, dass ein Testament gerade mit dem Inhalt verfasst worden ist, dass Geschwister X den Hof übernimmt und Geschwister XY (bzw. ihre Abkömmlinge) finanziell abgespeist werden, wobei die schon geleisteten Zuwendungen mit einbezogen werden. Genauso hat es ja z. B. auch das Ehepaar Gruber mit dem Übergabevertrag 1914 praktizieren wollen. In diesem Falle hätte Laag also anordnen können (und dies verständigerweise auch getan), dass die Zuwendung an KG auf dessen Pflichtteil (bzw. auf das der an seine Stelle tretenden Cilli) anzurechnen sei.

Im Falle, dass die Gabriels in Laag überhaupt kein Testament gemacht haben (was ja eigentlich kaum vorstellbar ist), hätte sich Cillie, die dann ja aufgrund gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, die Zuwendung an KG seitens seiner Eltern sowieso anrechnen lassen müssen und bei der Auseinandersetzung mit den anderen Gabriel-Abkömmlingen zum Ausgleich bringen müssen, §§ 2050, 2051. Nach § 2050 muss sich im Falle gesetzlicher Erbfolge der Erbe das anrechnen lassen, was er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten hat. Ausstattung ist sinngemäß das, was zur Begründung einer selbständigen Exisenz zugewendet wird. Also hier das, was dem Karl Gabriel von wegen Verehelichung seitens seiner Eltern mitgegeben wurde. (Irgendwelche Sparstrumpfgeschichten sind ja nun vernachlässigenswert. Der junge Mann hatte ja wohl vorher keine Einnahmequellen und vermutlich auch noch nichts geerbt in der Höhe.) Eine Anrechnung erfolgt nur dann nicht, wenn der Erblasser bei Zuwendung der lebzeitigen Ausstattung gerade angeordnet hat, dass die Zuwendung nicht verrechnet werden soll, was ja laut Erb- und Ehevertrag nicht der Fall war.


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08.09.2012 um 16:41
@überführtes,
Zitat von überführtesüberführtes schrieb:Was sollen denn diese überflüssigen Ausführungen zur Pflichtteilsentziehung? Darum ging es hier doch gar nicht,
Das habe ich doch klar und deutlich im ersten Abschnitt des Beitrags von 06:37 Uhr geschrieben.
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: § 2327 wird überhaupt erst dann interessant, wenn ein Testament in Laag verfasst worden ist, das den KG bzw. seine Tochter Cillie ausschließt, wenn also die 3000 nicht den Erbteil des KG abbilden sollten.
Das kann doch gar nicht sein...
Wie kann der §2327 "überhaupt erst dann interessant werden", wenn KG/Cilli im Testament nicht bedacht worden wäre?
Auch wenn sie bedacht worden wären, ist der §2327 sehr wichtig! Wären die 3000 Mark nämlich aufs Erbe anzurechnen, dann wäre doch klar, dass Karl bedacht wurde und Cilli könnte sich anhand dieser Tatsache "ausrechnen", ob ihr noch was zusteht oder eben nicht (besonders im Hinblick auf das Pflichtteil)! Du hast doch
Wenn ihr Pflichtteil höher ist, als diese 3000 Mark, könnte sie ihr Zusatzpflichtteil einfordern.
Es steht und fällt doch einiges mit einem Vertrag nach §2327 im Hause Gabriel!
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: Es ist freilich vor dem Hintergrund der praktizierten Anerbensitte anzunehmen, dass ein Testament gerade mit dem Inhalt verfasst worden ist, dass Geschwister X den Hof übernimmt und Geschwister XY (bzw. ihre Abkömmlinge) finanziell abgespeist werden, wobei die schon geleisteten Zuwendungen mit einbezogen werden.
Hervorh. von mir.
Wenn behauptet wird, dass Cilli in Sachen erben keine Gefahr für Laag war, gleichzeitig behauptet wird, dass sie eine Gefahr war, dann kann ich mich doch nicht auf eine Annahme stützen.
Du kannst Dich nicht hier hin stellen und sagen, das "Heiratsgut" über 3000 Mark war Karls Erbe / hätte auf das Erbe angerechnet werden müssen, das kannst Du doch gar nicht wissen! Wenn es keine klare und nachprüfbare Unterlagen o.Ä. gibt (verfasst nach §2327 BGB), die das klar ausdrücken, dann sind die 3000 Mark eben nicht anzurechnen.

Und selbst wenn es so wäre und die 3.000 Mark angerechnet werden müssen, was sehr naheliegend ist, kann doch Cilli jederzeit "nein" sagen und die Höhe des Pflichtteils prüfen lassen.

Und genau an dem Punkt wird doch das Anerben eine riesen Gefahr! Es gab in Bayern keine Höfeordnung...
Das Anerben wird doch gemacht, um eine Realteilung zu übergehen, also um den Hof nicht aufteilen zu müssen. Er geht also komplett an einen Erben. Demensprechend hoch wäre ja dann der Anteil, den die Geschwister ausbezahlt bekommen. Und damit wären die 3000 Mark "ein Witz".
Zitat von überführtesüberführtes schrieb: Irgendwelche Sparstrumpfgeschichten sind ja nun vernachlässigenswert.
Sicher nicht... oder kannst Du am Ehe- und Erbvertrag von Vik. und Karl erkennen, wo Karl die 3000 Mark her hat?

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