@KittyMambo: Gerne!
Zum Thema:
Ich habe mir nochmal das BGB von 1900 angeschaut:
Da heisst es:
Folgen der Eheschliessung:
§. 1354. Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
§. 1355. Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes.
§. 1356. Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des §. 1354, berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.
§. 1362. Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes wird vermuthet, daß die im Besitz eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Dies gilt insbesondere auch für Inhaberpapiere und für Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind.
Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere für Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe, gilt im Verhältnisse der Ehegatten zu einander und zu den Gläubigern die Vermuthung, daß die Sachen der Frau gehören.
§. 1363. Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut).
§. 1365. Die Verwaltung und Nutznießung des Mannes erstreckt sich nicht auf das Vorbehaltsgut der Frau.
§. 1366. Vorbehaltsgut sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe.
§. 1374. Der Mann hat das eingebrachte Gut ordnungsmäßig zu verwalten. Ueber den Stand der Verwaltung hat er der Frau auf Verlangen Auskunft zu ertheilen.
§. 1376. Ohne Zustimmung der Frau kann der Mann:
1. über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen;
...
§. 1432. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
§. 1438. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die allgemeine Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammtgut). Zu dem Gesammtgute gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne daß es einer Uebertragung durch Rechtsgeschäft bedarf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
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Ohne gesonderte Regelungen wie in dem Ehevertrag wären also §. 1362-1366 in Kraft getreten. Die Gütergemeinschaft ist tatsächlich schon geregelt: ab §. 1438.
Die Quelle des BGB-Textes ist
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBDR18961900.htm .
Fragen, die sich für mich daraus ergeben:
- Warum hat Karl nicht auf die Änderung des Grundbuches bestanden?
- Ist für beide die Gütergemeinschaft von Vorteil gewesen? Immerhin konnte sich Vic so die Hälfte der Vermögens sichern, während sie ohne Ehevertrag nur noch ihr Vorbehaltsgut besessen hätte (das dürfte neben Frauenkleidung und ein wenig Schmuck nicht arg viel gewesen sein). Für Karl war die Gütergemeinschaft ein gewisses Zugeständnis, aber da er eben keinen Hof mit in die Ehe brachte und sich durch die Ehe die Nähe zu seiner Familie sicherte, wäre die Ehe doch auch ein gutes "Geschäft" für ihn gewesen...
Sollte hier endlich wieder eine gute Diskussion stattfinden, werde ich mich gerne beteiligen. Ansonsten wisst Ihr ja, wo Ihr mich findet.