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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

468 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Doku, Doppelmord, True Crime ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

17.07.2022 um 21:53
Zitat von emzemz schrieb:Er wird aber vermutlich der einzige Spanner gewesen sein, der sich erst beim Einstieg in ein Haus erwischen lässt und drei Tage später erneut, wie er drei Frauen beim Umziehen zuschaut.
Was ihn nicht zwingend zum Doppelmörder macht.
Zitat von emzemz schrieb:Habe nun auch den dritten Teil überstanden.
Und jetzt noch den drauf aufbauenden Podcast mit zusätzlichen Infos der Doku-Macher und du wirst noch ein bißchen schlauer :-)
Zitat von emzemz schrieb:Wer sieht denn auch bei diesen gefundenen Gegenständen ein mögliches Gewaltpotential:
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmte die Justizvollzugsanstalt D. u. a. Ferngläser, mehrere Zeitschriften, Fotos und Videokassetten pornographischen Inhalts, Seile und Klebstreifen sowie Damenunterwäsche.
Du meinst, er hat die Fernglaser als Schlaginstrumente angeschafft?
Hab´s zwar auch schon dieser Tage gesagt, aber gerne nochmal: wenn du jeden verhaften möchtest, in dessen Haushalt Pornos, Seile und Klebstreifen gefunden werden, wirst du Montagnachmittag gut durch die "rush hour" kommen .
Betr. Damenunterwäsche: er soll doch tatsächlich zu dieser Zeit auch Damenbekanntschaften gehabt haben - vielleicht hat er eine davon ganz frivol um ihr Höschen gebeten ? Weißt du´s ;-)
Und nochmal: mittlerweile hat er erneut seit Jahren Hafterleichterungen. Verdächtigt man ihn einer Straftat ?
Zitat von keeprunningkeeprunning schrieb:Immerhin wusste Bräunig zu berichten, dass er eine Handfeuerwaffe mitgenommen hat. Das stand vorher nach meinen Informationen nicht in der Zeitung.
Das muß auch gar nicht in der Zeitung gestanden haben. Es reicht schon, wenn er im Verhör nach dem ersten Geständnis gefragt wurde, wie er das mit der Pistole aus dem Schreibtisch gemacht macht. Hast du eigentlich mittlerweile die Quelle gefunden, wo Irmgard F. Bräunig als ihren zweifachen Angreifer identifiziert hat? Das hattest du doch behauptet...
Zitat von emzemz schrieb:... dann überzeugen mich präzise Details zu einer Pistole wie Typ und Seriennummer mehr, als irgendwelche nachgestellte Demos an einem namenlosen Revolver.
Na klar.
Jemand, der eine Bank oder Tanke mit der Waffe klarmachen will oder vielleicht sogar ein Bader-Meinhof-Sympathisant oder Mitglied kauft eine Waffe und die Polizei bittet, den betreffenden , sich zu melden, um einen Spanner zu entlasten. Dann geht der Berufskriminelle natürlich gleich zur Polizei und bittet, " den Klaus nicht einzusperren" und fragt anschließend, ob er/sie nun wieder zurück in den Untergrund darf.
Wie naiv ist diese Denke eigentlich?


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

17.07.2022 um 22:16
Zitat von Minnimaus123Minnimaus123 schrieb:Hier mal ein Bild des Revolvers ab Min. 15.13 Doku Teil 3. Ich hoffe das klappt jetzt mit dem Bild hochladen.
Dann hat wohl damals der Redakteur der Zeitung eine falsche Information erhalten, oder konnte Revolver von Pistole nicht unterscheiden. Wie auch immer, es war ein Revolver welcher gesucht wurde bzw. noch immer gesucht wird.
Immerhin kann der Revolver heute immer noch irgendwo herumliegen und kann anhand der Seriennummer zugeordnet werden.

PS: Der Urlaub vom Diskussionsleiter war ganz schön kurz :-)


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

17.07.2022 um 22:18
Zitat von Minnimaus123Minnimaus123 schrieb:Das die Doku einseitig ist und evtl das eine oder andere pikante Detail weglässt kann ich mir vorstellen.
Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Doku mit einer falschen Waffe Demonstrationen vorführt. Ich denke das ginge dann zu weit.
Aber dass die Mainzer Polizei nach einem falschen Waffentypus sucht, obwohl entsprechende Unterlagen vorliegen, das kannst du dir vorstellen. Na gut, dann ist das so.

Zitat von JestersTearJestersTear schrieb:Du meinst, er hat die Fernglaser als Schlaginstrumente angeschafft?
Solche Anmerkungen zeigen mir, dass wir doch recht unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was lustig ist.
Ich denke mal, da möchte ich nicht weiter darauf eingehen, was du zu meinen Beiträgen schreibst.


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

18.07.2022 um 00:01
Es ist zwar immer noch kein Urteil, aber es ist zumindest was Gerichtliches, was ich zu dem Fall gefunden habe, sogar vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 796/02 –
Es wurden in diesem Verfahren zwei Beschwerden abgehandelt. KB wird mit Beschwerdeführer zu 2. bezeichnet.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/rs20061108_2bvr057802.html
32

2. a) Gegen den am 18. Juni 1944 geborenen Beschwerdeführer zu 2. wird auf Grund eines Urteils des Schwurgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 wegen Mordes in zwei Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt.

33

Der vor den Mordtaten jahrelang als Voyeur aktive Beschwerdeführer war in der Nacht zum 13. April 1970 in Mainz in ein Wohnhaus eingestiegen, um mit der Tochter des Hauses geschlechtlich zu verkehren. Als die Mutter des Mädchens in ihrem Schlafzimmer erwachte, tötete er sie mit einem mitgeführten Messer. Anschließend drang er in das Schlafzimmer der Tochter ein und weckte sie auf. Als das Mädchen sein Begehren zurückwies und um Hilfe schrie, überwältigte es der sexuell stark erregte Beschwerdeführer aus Verärgerung und Enttäuschung und schlug und stach mit dem Messer auf seinen Kopf und in seinen Hals, so dass es verblutete. Das Schwurgericht bejahte jeweils das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der psychiatrische Sachverständige attestierte dem Beschwerdeführer volle Tatverantwortlichkeit. Lediglich hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit müssten im Hinblick auf seine sexuelle Devianz Einschränkungen gemacht werden. Bei dem Beschwerdeführer liege eine Kombination von Voyeurismus und Exhibitionismus mit einer stark ausgebildeten aggressiven Komponente vor. Bei einer sexuellen Annäherung sei eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Tat vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter eingeräumt hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis und gab lediglich "Spanneraktivitäten" zu.

34

b) Die Strafvollstreckungskammer stellte bei dem seit Juni 1970 in Untersuchungs- und Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer im November 1997 fest, dass die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete. Gleichzeitig lehnte sie den erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. Nach Auffassung aller Sachverständigen bestehe bei ihm ein Restrisiko in Bezug auf Straftaten gegen das Leben.

35

c) Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht im Januar 1998. In seiner Begründung setzte es sich mit den zahlreichen kriminalpsychologischen Gutachten aus der Vergangenheit auseinander. Entscheidend für die Ablehnung einer bedingten Entlassung sei, dass sämtliche Gutachter ein nicht auszuschließendes Restrisiko bejaht hätten. Die für den Beschwerdeführer günstige Stellungnahme seines langjährigen Therapeuten, der die Begehung der abgeurteilten Taten durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, sei wegen Fehlens der notwendigen Distanz und Unvoreingenommenheit unbrauchbar. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine sexuelle Devianz, die ihn potentiell gefährlich mache. Der Umstand, dass er sich auch im offenen Vollzug beanstandungsfrei geführt habe, lasse das festgestellte Restrisiko nicht entfallen. Denn zu einer Konfliktsituation sei es bisher nicht gekommen.

36

d) Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 1998 erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung, dass bei ihm nur noch ein theoretisches Restrisiko prognostiziert worden sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 29. Januar 2002 abgelehnt. Zwar bewähre sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren als Freigänger mit Ausgängen und Urlaub und arbeite seit langem in einem freien Beschäftigungsverhältnis. Außerdem unterhalte er eine eigene Wohnung. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollzugslockerungen. Dem stehe jedoch das nicht auszuschließende Restrisiko seiner Gefährlichkeit gegenüber. Auf Grund seiner Tatleugnung sei der Beschwerdeführer einer Bearbeitung des tatspezifischen Motivationsgefüges nicht zugänglich. Angesichts des verbleibenden Restrisikos für das bedrohte Rechtsgut Leben sei eine bedingte Entlassung wegen ungünstiger Sozialprognose und des Sicherheitsanspruchs der Allgemeinheit derzeit nicht verantwortbar. In seinem Gutachten vom 15. März 2000 komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden. Es sei als prognostisch ungünstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer auf seiner Unschuld bestehe, da dies für eine fehlende Auseinandersetzung mit dem eigenen Motivationsgefüge für die Tat spreche. Die Tatsache der langjährigen Rückfallfreiheit unter gelockerten Inhaftierungsbedingungen könne auf Grund der negierten Täterschaft die negative Prognose nicht ausgleichen. Diese Einschätzung habe der Gutachter in seiner mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2001 aufrechterhalten. Der Anstaltspsychologe, der den Beschwerdeführer zeitnah zur letzten Anhörung am 29. Januar 2002 erneut exploriert habe, teile diese Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001. Er sei der Ansicht, eine Kriminalprognose gestalte sich auf Grund der Tatleugnung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, die Tat aufzuarbeiten, auch längerfristig nicht deutlich günstig.

37

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beantragt. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestünden lediglich theoretische Zweifel an der Ungefährlichkeit. Dies sei kein (objektiv) tragfähiger Grund für eine weiter freiheitsbeschränkende Entscheidung. Daher müsse die Entscheidung im (subjektiven) Zweifel zu seinen Gunsten getroffen werden. Sein Fall werfe außerdem die Frage auf, ob auch Sachverständige bei der Erstattung ihrer kriminalpsychiatrischen Gutachten an die Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils gebunden seien.

38

e) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2002 die sofortige Beschwerde verworfen. Über den Feststellungsantrag hat es nicht entschieden. In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tat so begangen habe, wie es im Schwurgerichtsurteil festgestellt sei. Aus sämtlichen Gutachten werde deutlich, dass eine zuverlässige Einschätzung des verbleibenden Restrisikos nicht möglich sei. Die bereits im Jahre 1985 getroffene Feststellung, dass die Möglichkeiten einer gutachterlichen Aussage außerordentlich begrenzt seien, habe sich in den nachfolgenden Prognosegutachten bestätigt. Während im Jahre 1993 ein Gutachten zur Verantwortbarkeit weitergehender Vollzugslockerungen ungünstig ausgefallen sei, habe ein nachfolgender Sachverständiger in den Jahren 1994 und 1996 auf Grund des unauffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug, zuletzt im offenen Vollzug, jeweils eine eher günstige Kriminalprognose aufgestellt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund einer Belastungsprobe im Rahmen einer heterosexuellen Beziehung habe allerdings auch dieser Sachverständige dagegen als nicht voraussehbar, nicht quantifizierbar und nicht kalkulierbar eingeschätzt. Die nachfolgenden psychologischen Stellungnahmen und Gutachten seien ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch unter engmaschig überwachten Bedingungen nicht auszuschließen sei.

39

Das Oberlandesgericht ist nach einer Gesamtabwägung zwischen den mit der Länge der Haftzeit an Gewicht zunehmenden grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers auf der einen Seite und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite zu dem Ergebnis gekommen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht verantwortet werden könne. Bei Tötungsdelikten als Ausgangstaten sei dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei der Prüfung der Frage einer Strafrestaussetzung eine besondere Bedeutung beizumessen. Von einer die bedingte Entlassung nicht ausschließenden bloßen Möglichkeit eines schweren Verbrechens könne bei dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Dieser lasse sich vielmehr mit einer Zeitbombe vergleichen, von der man nicht wisse, ob sie überhaupt oder wann sie explodiere. Allein aus dem beanstandungsfreien Verhalten des Beschwerdeführers im fünfundzwanzigjährigen geschlossenen und siebenjährigen offenen Vollzug könne nicht der Schluss gezogen werden, die von ihm ausgehende Gefahr bestehe nicht fort. Diese These des Beschwerdeführers sei durch das Beispiel des 1974 wegen Mordes verurteilten Z., der nach zahlreichen Vollzugslockerungen aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei und anschließend einen vierfachen Mord begangen habe, widerlegt. Eine verlässliche Aussage über die (Un-)Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne auf Grund des Tatleugnens nicht getroffen werden. Die verbleibenden Zweifel an einer günstigen Prognose müssten zu Lasten des Verurteilten gehen.

40

f) Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2002 die Nachholung rechtlichen Gehörs beantragt und die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt und damit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 104 GG verstoßen. Das vollständige Ignorieren seines Vorbringens, insbesondere seiner These, dass die Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils für den Sachverständigen nicht bindend seien, sowie seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine unbefristete Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründe ebenso einen Gehörsverstoß wie die unterbliebene Entscheidung über seinen Feststellungsantrag. Die Annahme, es bestehe nicht nur ein rein theoretisches Restrisiko, sei willkürlich. Das einzige Gutachten, das aus konkreten neuen Befunden ein Rückfallrisiko angenommen habe, stütze sich auf Untersuchungsmethoden, welche die anderen Gutachter kritisiert hätten. Der hier vorliegende Fall des "non liquet" müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

41

Sein Ablehnungsgesuch hat der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der überraschende Vergleich mit dem Fall Z. die Besorgnis entstehen lasse, die Senatsvorsitzende besitze ihm gegenüber nicht die erforderliche Neutralität.

42

g) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2002 das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass vermeintliche oder tatsächliche Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung eine Richterablehnung grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten.

...
Vielleicht wird ja doch noch das Urteil ins Netz gestellt.


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

18.07.2022 um 12:02
Zitat von emzemz schrieb:Inzwischen wäre das aber sowieso straffrei, ist inzwischen verjährt.
Du meinst der illegale Kauf einer Waffe aus dem Jahr 1970 ist inzwischen verjährt. Aber was ist mit dem Besitz der Waffe ?
Wenn zum Beispiel ein Käufer diese Jahrzehntelang in seinen Besitz hat, wird doch daraus heute keine legale Waffe und man ist Straffrei ?


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

18.07.2022 um 15:03
Zitat von talula77talula77 schrieb:Du meinst der illegale Kauf einer Waffe aus dem Jahr 1970 ist inzwischen verjährt. Aber was ist mit dem Besitz der Waffe ?
Wenn zum Beispiel ein Käufer diese Jahrzehntelang in seinen Besitz hat, wird doch daraus heute keine legale Waffe und man ist Straffrei ?
Wenn ich illegal eine Waffe besitze, dann ist und bleibt das natürlich strafbar.

Die Strafbarkeit des Kaufs, dessen Folge der Besitz ist, wäre nur ausgesetzt worden, um zur Beweissicherung beizutragen.
Dieser Grund greift mittlerweile nicht mehr, die Beweissicherung ist abgeschlossen.
Zitat von emzemz schrieb:... sowie eine Pistole des Typs "Smith and Wesson", die der Täter bei dem Überfall auf das Haus Geimer mitnahm und die trotz eindringlichster Suche nicht gefunden werden konnte. Der Mainzer Polizeipräsident hat dem möglichen Käufer sogar Straffreiheit für den Fall zugesichert, dass er sich meldet und so zur Beweissicherung beiträgt. Die Pistole hat die Seriennummer 568 323.



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18.07.2022 um 16:09
Zitat von emzemz schrieb:Aber dass die Mainzer Polizei nach einem falschen Waffentypus sucht, obwohl entsprechende Unterlagen vorliegen, das kannst du dir vorstellen. Na gut, dann ist das so.
Soweit ich das mitbekommen habe suchte die Polizei keinesfalls nach dem falschen Waffentyp.
Laut Doku beschrieb der Angeklagte in einem seiner Geständnisse eine falsche Vorgehensweise zum Nachladen des Revolvers.


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19.07.2022 um 22:12
Zitat von JestersTearJestersTear schrieb:wenn du jeden verhaften möchtest, in dessen Haushalt Pornos, Seile und Klebstreifen gefunden werden, wirst du Montagnachmittag gut durch die "rush hour"
Ort und Konstellation sind entscheidend.
Wenn Kabelbinder, Seile, Klebestreifen und BDSM Pornos zusammenliegend (!) in der Schublade eines wegen Mordes Verurteilten mit sexuellen Auffälligkeiten aufgefunden werden, ist das für jemanden auf Freigang ein Auskriterium. Und das ist richtig so.


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

20.07.2022 um 11:25
Zitat von keeprunningkeeprunning schrieb:Ort und Konstellation sind entscheidend.
Genau, und deshalb dürfen wir die Auflage, gegen die er offensichtlich verstoßen hatte, nicht unter den Tisch fallen lassen:
Zudem lagen Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2002 die Wege zum und vom Arbeitsplatz mehrmals ausgedehnt hatte.
https://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20120510_22919-07.html
Wenn er also nach all den Jahrzehnten nicht gelernt hatte, sich an Auflagen zu halten, sondern, kaum ließ man die Zügel etwas lockerer, wieder unerlaubt durch die Gegend lief, dann liegt durchaus nahe, dass dieses Gutachten auch weiterhin Bestand hat.
Zitat von emzemz schrieb:Bei dem Beschwerdeführer liege eine Kombination von Voyeurismus und Exhibitionismus mit einer stark ausgebildeten aggressiven Komponente vor. Bei einer sexuellen Annäherung sei eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.
Seine Freigänge soll er ja haben, so lange weiterhin eine engmaschige Überwachung gewährleistet ist, wie es jetzt zu sein scheint.


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20.07.2022 um 11:55
Zitat von talula77talula77 schrieb:PS: Der Urlaub vom Diskussionsleiter war ganz schön kurz :-)
Der Diskussionsleiter behält das weiter im Auge :-)
Zitat von emzemz schrieb:Solche Anmerkungen zeigen mir, dass wir doch recht unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was lustig ist.
Wir haben nicht nur recht unterschiedliche Vorstellungen davon, was lustig ist, sondern wohl auch davon, was naiv ist.
Naiv ist nämlich, den von KB falsch beschriebenen Lademechanismus einfach zu ignorieren , stattdessen auf "Seriennummer der Waffe" und die "zugesicherte Straffreiheit" zu setzen und zu glauben, es müsse ein Indiz gegen KB sein, wenn sich niemand bei der Polizei gemeldet hat.
Die minimale Chance wäre gewesen, wenn der Erwerb der Waffe ein "Dumme Jungen-Streich" gewesen wäre, weil jemand in der Schule oder vor Freunden damit mucken wollte. Der Revolver hätte mittlerweile genau so gut in den Händen eines Bankräubers, Terroristen-Sympies oder von jemandem gewesen sein können, der einfach nur seine Schwiegermutter loswerden wollte. Solche Leute melden sich auch trotz "zugesicherter Straffreiheit" nicht bei der Polizei.
Zitat von emzemz schrieb:Der psychiatrische Sachverständige attestierte dem Beschwerdeführer volle Tatverantwortlichkeit.
Zitat von emzemz schrieb:Auf Grund seiner Tatleugnung sei der Beschwerdeführer einer Bearbeitung des tatspezifischen Motivationsgefüges nicht zugänglich.
Zitat von emzemz schrieb:Es sei als prognostisch ungünstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer auf seiner Unschuld bestehe
Zitat von emzemz schrieb:Entscheidend für die Ablehnung einer bedingten Entlassung sei, dass sämtliche Gutachter ein nicht auszuschließendes Restrisiko bejaht hätten.
Zitat von emzemz schrieb:Es ist zwar immer noch kein Urteil, aber es ist zumindest was Gerichtliches, was ich zu dem Fall gefunden habe, sogar vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 796/02 –
Es hat keine neue Beweisaufnahme gegeben , sondern die Begründung wird lediglich auf dem 72er Urteil aufgebaut. Genau dort setzt die Doku an mit der Frage an, ob es denn genau so hätte zustande kommen dürfen. Die damaligen Gutachter werden zitiert. Wie soll sich den der Beschwerdeführer mit der Tat auseinandersetzen, wenn er sie (Spekulation) tatsächlich nicht begangen haben sollte? Ein "Restrisiko" hat man übrigens immer im Leben, egal ob beim Autokauf ,bei der Eheschließung oder sonstwo. Niemand kann "ein Restrisiko" ausschließen.
Zitat von keeprunningkeeprunning schrieb:Ort und Konstellation sind entscheidend.
Wenn Kabelbinder, Seile, Klebestreifen und BDSM Pornos zusammenliegend (!) in der Schublade eines wegen Mordes Verurteilten mit sexuellen Auffälligkeiten aufgefunden werden, ist das für jemanden auf Freigang ein Auskriterium. Und das ist richtig so.
Woher weißt du das eigentlich mit den BDSM-Pornos schon wieder? Ist dir denn auch bekannt, ob in dieser Zeit was passiert ist? Oder hat er nur einvernehmlich mit seinen damaligen Damenbekanntschaften "Phantasien" umgesetzt, was geschmacklich umstritten, aber nicht strafbar gewesen sein dürfte?


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20.07.2022 um 12:44
Zitat von JestersTearJestersTear schrieb:emz schrieb:
Es ist zwar immer noch kein Urteil, aber es ist zumindest was Gerichtliches, was ich zu dem Fall gefunden habe, sogar vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 796/02 –

Es hat keine neue Beweisaufnahme gegeben , sondern die Begründung wird lediglich auf dem 72er Urteil aufgebaut.
Eine neuerliche Beweisaufnahme gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Das bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen.


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20.07.2022 um 21:24
Zitat von keeprunningkeeprunning schrieb:Ort und Konstellation sind entscheidend.
Wenn Kabelbinder, Seile, Klebestreifen und BDSM Pornos zusammenliegend (!) in der Schublade eines wegen Mordes Verurteilten mit sexuellen Auffälligkeiten aufgefunden werden, ist das für jemanden auf Freigang ein Auskriterium. Und das ist richtig so.
Ich kann mir vorstellen man hat dort mehr gefunden als die Pornos, wie es sie in jeder Videothek gab und Kabelbinder die sich plausibel erklären lassen.
Die folgenden Einschränkungen waren ja doch massiv und über längere Zeit.


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

21.07.2022 um 16:11
Welche Details auch immer im Falle eines erneuten Verfahrens möglicherweise zu einer Freilassung oder gar zu einem Freispruch führen könnten, das wäre eigentlich der übernächste Schritt. Erst mal geht es darum nachzuspüren, welche Wege die Anwältin
geht, um ihrem Ziel näherzukommen.

Ich habe mir hierzu das letzte Drittel aus Teil 3 der Doku vorgenommen und die mir am wichtigsten erscheinenden Passagen wörtlich zitiert:
Dr. Arnemann: Die Strafe, die Herr Bräunig bekommen hat - das war eine lebenslange Freiheitsstrafe - ist verbüßt.

Sprecher: Sie will bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen.

Dr. Arnemann: Ich halte es für rechtsstaatlich für hochproblematisch, dass man ihn nach 50 Jahren immer noch im Gefängnis behalten will.

Sprecher: ... eine erste Verfassungsbeschwerde führte zu nichts.
Das scheint mir nicht ganz zu stimmen, dass Bräunig nur zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wobei sich hier schon mal die Frage stellt, wann ist denn eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt? Schaut man in die Verfassungsbeschwerde rein, dann sieht es so aus, als sei im 72er Urteil, auf das man sich bezieht, die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden:
23. Mit Beschluss vom 10. November 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers durch die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe seit nunmehr über 27 Jahren kompensiert worden sei und daher von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden könne.
Warum dann das "könne" doch nicht zum Tragen kam, kann man hier https://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20120510_22919-07.html im anschließenden Text nachlesen.
Sprecher: So bleibt noch eine Chance für ihren Mandanten. Sie erhält das aussagepsychologische Gutachten, das untersucht hat, wie plausibel es ist, dass Bräunigs Geständnisse von damals falsch waren.

Dr. Arnemann: Ich habe jetzt ein Gutachten vorliegen, das mich hoffnungsfroh macht, dass wir damit einen guten Wiederaufnahmeantrag auf den Weg bringen können, der dann dem Herrn Bräunig die Möglichkeit gibt, sich endlich von diesem Schuldvorwurf freizusprechen.

Sprecher: Mehr will sie über den konkreten Inhalt des Gutachtens nicht sagen.
Wenn zu viel im Vorfeld veröffentlich wird, dann fürchtet sie, könnte das eine Wiederaufnahme gefährden.
Die Hürden, einen Wiederaufnahmeantrag durchzubekommen, und den Mordfall Geimer vor Gericht aufzurollen, sind hoch. ... Erst wenn es ein Gericht zweifelsfrei für begründet hält, dass neue Tatsachen zum Fall vorliegen, kommt es zu einer Verhandlung.
Habe mich mal versucht schlau zu machen, was denn überhaupt ein aussagepsychologisches Gutachten ist. Weit bin ich nicht gekommen und möchte deshalb diesen Artikel empfehlen https://www.juraforum.de/lexikon/glaubwuerdigkeitsgutachten
Wohin die Anwältin steuern könnte, erschließt sich mir nicht.


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21.07.2022 um 16:37
Zitat von emzemz schrieb:Wohin die Anwältin steuern könnte, erschließt sich mir nicht.
Nach meinem Verständnis möchte sie klären lassen, ob es in den Protokollen von damals Hinweise darauf gibt, daß die Geständnisse des Herrn Bräunig erfunden waren. Genauer gesagt, inwieweit die Geständnisse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten als glaubhaft oder eben als eher konstruiert einzustufen sind.
Sie scheint davon auszugehen daß wenn die Gutachterin zu dem Schluß gelangt, daß die Geständnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit erfunden waren und nur unter dem Druck der Situation entstanden sind, ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich beantragt werden könne.


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21.07.2022 um 17:41
Zitat von MickelangeloMickelangelo schrieb:Sie scheint davon auszugehen daß wenn die Gutachterin zu dem Schluß gelangt, daß die Geständnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit erfunden waren und nur unter dem Druck der Situation entstanden sind, ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich beantragt werden könne.
Mit irgendwelchen Wahrscheinlichkeiten ist da kaum was zu machen.
Da braucht es schon Beweise.
Vielleicht hofft sie ja, in dem aussagepsychologischen Gutachten findet sich ebenso ein "Schreibfehler" wie damals im Fall Mollath, wo der Arzt bei seiner Unterschrift ein i.V. vergessen hatte.

https://dejure.org/gesetze/StPO/359.html


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22.07.2022 um 11:57
Die Anwältin Dr. Caroline Arnemann ist für diejenigen keine Unbekannte, die sich schon mal mit dem Mordfall Charlotte Böhringer befasst haben. Hier war sie bereits mit einem Wiederaufnahmeantrag befasst, der abgelehnt wurde, und nun scheint sie in gleicher Sache erneut einen solchen in Arbeit zu haben. Als Spezialistin für Wiederaufnahmeverfahren wird sie gehandelt, weil sie eine Dissertation zu diesem Thema geschrieben hat.

Vorsorglich hat man, anders als bei Bence Toth, darauf verzichtet, das 1972 gegen Bräunig ergangene Urteil öffentlich zu machen, was es äußerst schwierig macht, dem in der Doku Gesagten zu widersprechen. Wer da jetzt Böses dabei denkt ... ;) Dennoch lassen sich Fakten finden, die die Doku nicht unbedingt glaubwürdig erscheinen lassen, wenn man sie mal so unter den Tisch fallen lässt.

Wenn sie sagt: "Die Strafe, die Herr Bräunig bekommen hat - das war eine lebenslange Freiheitsstrafe - ist verbüßt." dann vergisst sie die Schwere der Schuld (sh. Urteil Bundesverfassungsgericht). Ebenso scheint ihr gänzlich entfallen zu sein, dass Bräunig nach dem Doppelmord bei einem weiteren Einstieg in ein Haus von der Polizei erwischt worden war (sh. Urteil EGMR)

Was meinem Vertrauen in diese Anwältin jetzt auch nicht gerade förderlich ist:
https://docplayer.org/116636518-Beitrag-unschuldig-im-gefaengnis-neue-spuren-im-muenchner-parkhausmord.html
O-Ton Carolin Arnemann, Rechtsanwältin: ... Der geistig behinderte Ulvi K., der angeblich die 12-jährige Peggy Knobloch missbraucht und ermordet haben soll, wurde 2014 wieder freigesprochen.
Zwar wurde Ulvi K. vom Vorwurf des Mordes mangels Beweisen im WAV freigesprochen, aber er ist nach wie vor ein rechtskräftig verurteilter Kinderschänder, also nichts angeblich, er hat das Mädel, das übrigens neun Jahre alt war, schwer missbraucht, sprich vergewaltigt.


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23.07.2022 um 09:37
Zitat von emzemz schrieb:Eine neuerliche Beweisaufnahme gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Und eben darum bringt es nichts, eben jenes zu zitieren, weil dessen Erkenntnisse und Aussagen lediglich auf dem 1972-Urteil aufbauen - das ja bekanntermaßen nicht unumstritten war. Heute nicht anders als damals auch schon.
Zitat von Nightrider64Nightrider64 schrieb:Ich kann mir vorstellen man hat dort mehr gefunden als die Pornos, wie es sie in jeder Videothek gab und Kabelbinder die sich plausibel erklären lassen.
Wenn du die Betonung auf "plausibel erklären lassen " legen möchtest... :-)

Ansonsten ist sind diese gesamten hier im Thread geäußerten Annahmen, was "gewesen sein könnte" , Dinge wie "Identifikation durch die Professorentochter" , gefundene "BDSM-Pornos", "mehr gefundene Sachen in der Wohnung" (was soll denn noch verheimlicht werden, wenn Kabelbinder, Damenunterwäsche und Pornos erwähnt werden?) nichts als Gestochere im Nebel.

Noch ein Sache "zu den Pornos" und dann verlassen wir hoffentlich dieses Thema: die waren in Deutschland noch nicht einmal legal, als KB verurteilt wurde. Wahrscheinlich hättest du im Besitz vieler ehemaliger Häftlinge, die seit 1970 einsassen, Pornos gefunden, nur um wieder in Freiheit mal zu schauen , "was heutzutage alles so möglich ist". Hat sie aber anschließend nicht automatisch zu Sexualstraftätern werden lassen.
Zitat von emzemz schrieb:Wohin die Anwältin steuern könnte, erschließt sich mir nicht.
Ich fand, das wurde an für sich ganz gut erläutert, wohin sie steuern möchte. Ob Aussicht auf Erfolg besteht, steht in der Tat auf einem anderen Blatt.
Zitat von emzemz schrieb:Was meinem Vertrauen in diese Anwältin jetzt auch nicht gerade förderlich ist:
Damit wird sie leben müssen ( und wohl auch können ;-) . Letztlich geht es hier aber um den Geimer-Doppelmord und die Frage, ob KB unter den damals gegebenen Umständen hätte verurteilt werden dürfen.
Zitat von Nightrider64Nightrider64 schrieb am 18.07.2022:Laut Doku beschrieb der Angeklagte in einem seiner Geständnisse eine falsche Vorgehensweise zum Nachladen des Revolvers.
So ist es. Warum soll jemand zwar den Doppelmord gestehen, aber sich dann bei der Beschreibung des Nachlademechanismus absichtlich falsche Angaben machen? Wenn er den Revolver falsch beschreibt, ist die Wahrscheinlichkeit nicht wirklich gering, daß er das Teil nie gesehen hat.

Weitere Frage zum Revolver: wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wurde eine Animation gezeigt, daß sich der Schreibtisch, in dessen Schublade die Waffe lag, im Erdgeschoss befand: Der Täter hat im Keller/Souterrain und im ersten Stock gemordet und sich demzufolge (ohne Spuren zu hinterlassen) im ganzen Haus aufgehalten.

Warum nimmt er nur den Revolver, der auch erstmal gefunden sein will, mit und lässt andere Wertgegenstände, die es laut hier geposteten "Erstbericht" gegeben haben muß, zurück ?
Hilfsarbeiter Bräunig war chronisch klamm , wir erinnern uns an die Aussagen , daß er "Bordelle und die Carlton-Bar" besuchte und "Zechen bis 200 Mark verursachte" .
Soll der so abgezockt gewesen sein , sich nach diesen beiden äußerst brutalen ( vermeintlichen Sexual-) Morden ohne Spuren zu hinterlassen noch frei in anderen Räumen zu bewegen und ausgerechnet einen Revolver zu klauen?


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

23.07.2022 um 11:13
Zitat von JestersTearJestersTear schrieb:Soll der so abgezockt gewesen sein , sich nach diesen beiden äußerst brutalen ( vermeintlichen Sexual-) Morden ohne Spuren zu hinterlassen noch frei in anderen Räumen zu bewegen und ausgerechnet einen Revolver zu klauen?
Er kann den Revolver ja auch schon vor der Tat (den Taten) an sich genommen haben. Wenn ich Frau G. gewesen wäre, hätte ich mir vielleicht überlegt, den Revolver auf meinen Nachttisch zu legen, nachdem schon zuvor jemand im Garten gesehen wurde und der Ehemann auf Geschäftsreise ist. Dort kann K.B. ihn an sich genommen haben.

Daß er den Mechanismus des Revolvers nicht richtig beschreiben konnte, kann auch Gründe haben. Er hat ihn vielleicht nie ausprobiert, sondern später aus Angst, erwischt zu werden, gleich entsorgt.

Wohlgemerkt, ich behaupte nicht, daß es so gewesen ist, ich möchte lediglich sagen, daß es Erklärungen geben könnte.


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ARD True Crime Doku:Doppelmord an Margot & Dorothee G. 1970 in Mainz

23.07.2022 um 11:46
Es wäre auch sehr Interessant zu wissen, wie sich der Täter vom Tatort entfernt hat. Ich meine in Bezug auf die Kleidung.
Das nun 50 Jahre alte Urteil könnte eventuell Aufschluss darüber geben. Hatte KB Kleidung zum Wechseln dabei und damit die Tat im Voraus geplant oder war es doch so spontan wie in der Doku beschrieben ?

Auch wenn 1970 sehr viel weniger Autoverkehr war, so ist es doch recht abgebrüht mit blutverschmierter Kleidung Nachts durch Mainz zu laufen bzw. zu flüchten. Auch beim betreten von seinen Wohnhaus hätte er gesehen werden können.
Das Entdeckungsrisiko ist doch recht hoch. Ist aber alles nie eingetreten, laut Doku hat keiner hat irgendwo etwas gesehen.


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