Hier die sehr ausführliche Pressemitteilung des BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-094.htmlDas BVerfG hat nun klar Stellung bezogen und die Sache auch für die Zukunft geklärt. Die Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln etc. zu Ungunsten eines Freigesprochenen ist grundsätzlich nicht möglich.
Es soll Freigesprochene/Verurteilte vor weiterer Strafverfolgung schützen.
§ 362 Nr. 1–4 StPO sind nach wie vor Grundgesetzkonform.
Auch das Rückwirkungsverbot wurde erneut bestätigt. Grundsätzlich gilt für rechtskräftige Entscheidungen das „echte“ Rückwirkungsverbot.
Das BVerfG hat auch grundsätzlich mit der schlechteren Beweislage nach einer meist langen Zeit befasst (was natürlich grundsätzlich ein Problem der Nichtverjährbarkeit bei Mord darstellt), auch hat es auch von Opferseite das Ganze betrachtet.
Ich begrüße daher diese Entscheidung, die Gründe der Pressemitteilung, welche zur Verfassungswidrigkeit führen, sind gut nachvollziehbar.
Abgesehen davon wurde die Diskussion auch teilweise sehr scheinheilig geführt, es wurde häufig auf die Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten verwiesen.
Die Experten, die das anführten, wissen in Wirklichkeit ganz genau, dass das in Wirklichkeit fast nur auf dem Papier existiert. Es ist so gut wie ausgeschlossen, dass Unschuldige einen Anwalt – wie z.B. Frau Rick im Badewannenunfall-Fall – finden, der sich jahrelang pro Bono arbeiten, und sich durch die vielen Niederlage nicht beirren lässt.
Glücklicherweise hat nun das BVerfG alles entsprechend abgewogen und hat sich nicht durch solche „Experten“ beeinflussen lassen.
Zusammenfassend ist die Sichtweise des Justizministeriums von damals bestätigt worden. Die Politiker wollten dann trotzdem das Gesetz kurz vor Der Wahl durchdrücken. Dass das kurz vor der Wahl erfolgte, erzeugt schon ein gewisses Geschmäckle.