Irgendwann sagte Asterix einmal zu Obelix: man kann die Haut des Wildschweins nicht zerlegen bevor man es gefangen und erlegt hat.
So eigentlich auch hier: Die Zumessung der Strafe findet erst nach Abschluss einer Hauptverhandlung statt, in welcher der Sachverhalt so gut wie es geht aufgeklärt sein soll.
Aber da hier nun schon diskutiert wird, möchte ich ein paar Anmerkungen machen. Einmal zum Alter der Täter. Nehmen wir einmal an, es sei so, wie behauptet - hier gibt es ja noch berechtigte Zweifel -, dann hat der Gesetzgeber dieses bereits in seinen Regeln berücksichtigt: das allgemeine Strafrecht in Österreich sieht für das bisher im Raum stehende Delikt, also die Vergewaltigung mit Todesfolge, für Erwachsene einen Strafrahmen von mindestens 10 Jahren bis höchstens Lebenslang vor.
Für Täter unter 18 hat der Gesetzgeber den schon sehr stark reduziert, nämlich auf maximal 15 Jahre ohne Mindestlimit. Und für Täter zwischen 18 und 21 auf maximal 20 Jahre.
Hier wird also schon automatisch dem geringeren Alter eine Strafmilderung zugeschrieben. Ob das gerecht ist, ist eine andere Frage, aber es ist eben so. Würde man nun das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" seiner Funktion nach korrekt handhaben, sollte also das Alter der Täter bei der Frage, welcher Strafrahmen im Bereich von 0 bis 15 oder 20 angemessen ist, eigentlich keine Rolle mehr spielen.
Aber ganz so einfach geht es freilich nicht. Die Strafzumessung ist Sache des Gerichts und damit geschieht sie innerhalb eines grossen Ermessensspielraums. Dieser lässt sich sehr schwer allgemeingültig fassen. In anderen Ländern hat man mal versucht, einen Punktekatalog aufzustellen, positive und negative Punkte, die dann zu einem bestimmten Strafmass führen, so z.B. in den USA. Aber die Erfahrungen sind gemischt, oft kommen die resultierenden Strafen den Beobachtern immer noch als "zu lasch" oder "zu hart" vor.
Nach der herrschenden Lehre in Österreich gibt es keinen solchen Katalog. Der Richter soll sich aber an drei Kriterien an eine angemessene Strafe herantasten: man spricht vom "Erfolgsunwert," dem "Handlungsunwert" und dem "Gesinnungsunwert."
Das bedeutet, die Richter bewerten, "was" der Täter angerichtet hat, "wie" er das getan hat und "warum." Und das jeweils in Einzelschritten um dann alles zusammen zu bewerten.
Hier sprechen wir also derzeit von einer Vergewaltigung mit Todesfolge, wobei sich da immer noch etwas ändern kann, ich halte eine Anklage wegen Mord noch immer für möglich. Da darauf aber das gleiche Strafmass steht, ist das hier jetzt unerheblich.
Zuerst also: Welchen "Unwert" hat das Ergebnis der Tat? Hier wurde ein 13 Jahre altes Mädel umgebracht. Der "Taterfolg," wie wir Juristen sagen, ist also der Tod des Mädels. Und das nicht nur einfach so, sondern im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung.
Nach gesellschaftlicher Auffassung wirkt diese Tat als sehr verwerflich, daher ist der "Unwert" der Tat sicherlich als sehr hoch aufzufassen.
Das ist noch der einfachste Schritt in der Bewertung.
Dann kommt die Frage: Wie sieht es mit dem "Handlungsunwert" aus? Hier wird geschaut, wie die Tat ausgeführt wurde, ob es da Verhaltensweisen des Täters gab, die in sich wieder einen höheren oder geringeren Unwert haben, als im fiktiven "Regelfall." Hier gibt es sicherlich einiges, was die Verhandlung an den Tag bringen wird. Erst einmal steht das Opfer im Fokus, mit 13 Jahren gilt Leonie im österreichischen Recht als besonders schutzbedürftig, eine Tat an ihr begangen, wiegt also schwerer. Dann schaut man auf das genaue "wie:" wurde die Tat besonders grausam begangen, wurden Schmerzen zugefügt, wurde ein Vertrauensverhältnis gebrochen usw. usw.
Schliesslich kommt es dann zur Frage der "Gesinnung" des Täters, und darin vor allem zu seinem Motiv. Auch da gibt es eben im richtigen Leben Varianten, und manche können einen höheren Unwertgehalt haben als andere. Zum Beispiel können hier Fragen des Frauenverständnisses des Täters bewertet werden, usw. usw.
Dann sollen besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe betrachtet werden. Hier spielen Dinge wie Deliktsmehrheiten oder Wiederholungstaten eine Rolle (Erschwerung) wie auch geistige Reife u.a. (Milderung).
Ganz am Ende stehen dann noch allgemeine Überlegungen, wie z.B. das Abschreckungspotential einer Strafe und andere.
Aus diesen drei Faktoren soll dann am Schluss der Richter eine möglichst gerechte Strafe festsetzen.
Wie die nun aussehen wird, das ist heute noch reine Kaffeesatzleserei. Man wird abwarten müssen.
Wer das Ganze einmal hochwissenschaftlich nachlesen will, dem sei eine Jus-Dissertation an der Johannes Kepler Universität Linz empfohlen:
https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/5366843?originalFilename=true