simie schrieb:Es zählen auch ohne offensichtlichen Missbrauch entstandene Bilder zu Kinderpornografie. Beispielsweise dürften einige der Filme der Schulmädchen-Report Reihe Szenen enthalten, die heutzutage unter Kinderpornografie subsumiert werden könnten. Oder einfach auch die Fälle von den Teenagern, deren Fotos/Videos im Internet auftauchen.
Und auch gezeichnete oder mit dem Computer generierte Abbildungen. Die Jugendpornografie steht ebenfalls unter Strafe, auch bei Handlungen, die nicht strafbar sind. Es sind sogar Abbildungen strafbar, die "Scheinjugendliche" zum Gegenstand haben, d.h. die Abgebildeten sind über 18 Jahre. Das sind dann auch die Abgrenzungsschwierigkeit von denen ich sprach. Man sehe sich nur mal auf den einschlägigen frei im Netz zugänglichen Seiten um.
Ein Großteil des kinderpornografischen Materials wird anlässlich eines Missbrauchs produziert. Dass ein Missbrauch allein vorgenommen wird, um das Material zu produzieren, dürfte der Ausnahmefalls sein.
Grundrechtsdogmatisch lässt sich die Strafbarkeit des Besitzes von Abbildungen, die keinen realen Missbrauch zeigen, nur so rechtfertigen, dass es um die Akzeptanz realweltlicher Darstellungen geht. Die soll verhindert werden.
Unterschieden (auch von den Strafen her) müssen dann nochmals der Besitz ("Konsum") mit dem "Sichverschaffen" in Abgrenzung zum "Inverkehrbringen", "Verbreiten" oder "Vervielfältigen" und dann nochmal z.B. aus Gewinnerzielungsabsicht. Da sieht man dann auch, wozu der Strafrahmen dient und warum es gar nichts bringt, da alle in einen Topf zu werfen.