phil77 schrieb:Nein, Notwehr war das nicht.
Schließen auch die Anwälte der Beschuldigten aus.
Der Schlag gegen den Kopf war war nicht zu rechtfertigen. Ungerechtfertigt. Ich denke mal aus folgenden Gründen. Laienhaft erklärt:
Wenn jemand weggeschubst wird, kann man darauf zwar in diesem Moment angemessen (verhältnismäßig) reagieren und das wegschubsen an eigener Person verhindern/abwenden - aber nicht groß darüber hinaus.
Sollte Opfer den Haupttäter also vorab weggeschubst haben und sofort danach war Ruhe - dann liegt hier kein gegenwärtiger Angriff mehr vor, der es erlauben würde seine eigenen Rechtsgüter (Leben/Leib/Freiheit/Ehre/Eigentum/Besitz...), in diesem Fall wohl nur Leib und Leben, zu verteidigen/zu schützen.
Die Notwehr erlaubt zwar durch das Wort "
gegenwärtig" innerhalb der ganzen Definition einen Spielraum, da gegenwärtig für folgendes steht: Kurz bevor stehend/gerade stattfindend/noch andauernd - aber dürfte auf Opferseite davon nichts mehr zugetroffen haben, sodass der Haupttäter mit seinem Schlag vollkommen ungerechtfertigt zugeschlagen hatte.
Das Opfer hätte erst wieder zu einem neuen Ansetzen (Schubsen zb.) gegenüber dem Haupttäter ausholen müssen, sodass der Haupttäter darauf wieder hätte angemessen (verhältnismäßig) reagieren können - aber eben das war nicht der Fall.
Ein Video soll angeblich sogar darstellen, dass das Opfer sogar nochmals vor dem Schlag zurückgewichen sein soll, was den ganzen Schlag vom Haupttäter als völlig absurd und ungerechtfertigt erscheinen lässt und er auch gewesen ist.
Zudem können die Videos mit Sicherheit auch belegen, dass der Haupttäter auch keine Nothilfe gegenüber seinen anderen Freunden mit dem Schlag nur leisten wollte - aus dem Grund, weil das Opfer zu jenem Zeitpunkt auch keinen anderen aus der Gruppe tätlich angegangen ist.
Der Haupttäter kann sich auch nicht auf Angst zb. berufen ( Notwehrexzess § 33 StGB), weil er überhaupt nichts vom Opfer mehr zu befürchten hatte. Auch nicht seine Kumpels.
Und ganz zum Schluss spielt auch bei der Notwehr das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine entscheidende Rolle.
Eine Verteidigung muss angemessen sein. Entweder sollte das mildeste Mittel zur Verteidigung/Abwehr zum Einsatz kommen - oder wenigstens dem ebenbürtig sein.
Im Falle von Schubsen hätte das zb. ein ebenfalls Zurückschubsen, das Opfer einfach nur von sich wegstoßen sein können - aber garantiert kein kraftvoller Faustschlag gegen den Kopf.
Aber letztendlich auch egal, da es überhaupt gar keine Notwehrlage für den Haupttäter gegeben hatte. Kein rechtswidriger Angriff vorlag und auch nicht bevor stand. Weder auf ihn noch auf andere in der Gruppe.
Zum Zeitpunkt des Schlages war absolut nichts mehr vom Opfer ausgegangen. Auch kein Schubsen oder andere kleinere tätliche Handgreiflichkeiten mehr. Desweiteren war auch nichts dergleichen von Opferseite mehr zu befürchten und damit auch nichts bevorstehend.
Der Schlag vom Haupttäter erfolgte vollkommen ungerechtfertigt.
Und es stellt sich in einer Gruppe grundsätzlich die Frage, ob man einen vermeintlich gegenwärtigen Angriff durch eine fremde Einzelperson wirklich immer durch körperliche Gewalt abwehren muss.
Sicherlich nicht.