Sandita schrieb:Und ein 2. Gedanke. Mobbing im Internet ist strafbar. Auch darf niemand ohne Gerichtsurteil wg. einer Tat verurteilt werden. Inwiefern ist es aber legitim, jmd. öffentlich über einen langen Zeitraum ohne (konkrete) Beweise letztlich vorzuverurteilen, mit Bild in Presse und ständigem Rufmord über Pressekonferenzen (da der Vorwurf des Tatverdachts, wenn er nicht bewiesen werden kann, für den TV auf Verleumdung und Rufmord rausläuft). Damit kann sowohl Jobverlust (wie erfolgt), Sozialkontaktverlust, Ächtung in der Öffentlichkeit, Zerrüttung in der Familie, Zerstörung gewachsener Freundschaften etc. einhergehen und damit wird das ganze Leben dieser Person zerstört, ohne gerichtsfeste Beweise und damit Berechtigung für diese Vernichtung des Lebens dieser Person zu haben. Und wer begleicht einem den finanziellen Schaden, der sich durch das ganze Leben ziehen kann, wenn man durch die ständige öffentliche Bekanntgabe, dass nur man tatverdächtig bleibe etc., z.B. jegliche Möglichkeit eines Jobs oder einer Karriere verliert, wenn man praktisch als vorverurteilter mutmaßlicher Mörder sein Leben fristen muss... Das kann doch auch nicht rechtens sein....
Also bei aller Liebe, aber das ist doch äußert übertrieben dargestellt.
Erstens können die EB nichts dafür, wenn ein Fall, ein Ermittlungsverfahren dazu führt, dass der TV im Internet von Zivilpersonen gemobbt wird. Noch dazu ist Mobbing lediglich nur ein Oberbegriff für vieles. Mobbing als solches ist kein eigener Straftatbestand und somit auch nicht strafbar. Unter dem Oberbegriff Mobbing können aber mehrere Straftatbestände erfüllt sein (Verleumdung, Nötigung, Bedrohung etc.) zb.
Aussagen wie nur ich/er werde/wurde gemobbt, sind daher wenig aussagekräftig bzw. nichtssagend.
Was du unter Rufmord verstehst, auch kein Straftatbestand, dürfte sich um Straftatbestände wie Verleumdung oder üble Nachrede handeln, die die EB aber ganz sicher nicht erfüllt haben.
Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens geschah auf Grundlage von
https://dejure.org/gesetze/StPO/152.htmlhttps://dejure.org/gesetze/StPO/160.htmlZureichende tatsächliche Anhaltspunkte (ein Anfangsverdacht) lagen damals gegen den Zeugen F vor, sodass die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn gerechtfertigt und nicht ungerechtfertigt geschah. Als strafmündige Person konnte F somit auch offiziell als Beschuldigter und nicht mehr nur als lediglich Tatverdächtiger betitelt werden. Tatverdächtiger wäre er aber auch ohne Ermittlungsverfahren und ohne den sich daraus ergebenden Beschuldigtenstatus.
Beschuldigter bedeutet auch nicht, dass sich auch jemand tatsächlich einer Tat schuldig gemacht hätte, Nein, sondern besteht lediglich nur der Verdacht darauf, der sich entweder noch erhärten, auf gleichem Verdachtsstand wie zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens befinden oder sich so weit entlasten kann, sodass überhaupt kein Verdacht mehr gegenüber dem Beschuldigten besteht.
Ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person kann aus unterschiedlichen Gründen auch wieder eingestellt werden: Ermittlungsverfahren ist festgefahren und bringt keine neuen Erkenntnisse mehr hervor. Aus Mangel an.. wird dann das Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Option jedoch, dass es auch ein Wiederaufnahmeverfahren geben kann, sollten sich in der Zukunft neue Verdachtsmomente gegenüber einer Person ergeben.
Ebenso kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, wenn sich genügend entlastende Punkte angesammelt haben, was auch schon mal nur ein einziger Punkt sein kann, nämlich die Ermittlung eines anderen Tatverdächtigen, gegen dann ein eigenes neues Ermittlungsverfahren eröffnet wird.
Die EB preisen den Beschuldigten F auch nicht als Täter an, sondern behandeln sie ihn, was auch öffentliche Äußerungen ihm gegenüber betrifft, wie einen
mutmaßlichen Täter. Das müssen sie und haben sie nach meinem Kenntnisstand auch immer getan.
Hauptgrundlagen für diese Behandlung dürfte folgende sein:
https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"Abs. 2".
Angeklagter ist er zwar noch nicht, jedoch greift die Unschuldsvermutung auch schon früher - nämlich im gesamten Strafverfahren, was auch das laufende Ermittlungsverfahren gegenüber einer Person als Beschuldigten und nach Abschluss und Klageerhebung gegenüber einem Angeschuldigten betrifft:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/70-jahre-aemr/artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte/artikel-11/ (Archiv-Version vom 26.10.2019)Weitere Grundlagen, an die sich auch die Staatsanwaltschaft als "vollziehende Gewalt" zu halten hat:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html"Abs. 3"
All diese letztgenannten Grundlagen für sind jedoch
kein Ausschluss dafür, dass gegenüber einer Person kein offizielles Ermittlungsverfahren erhoben werden und das auch über längere Zeit hinweg fortgeführt werden darf.
Selbst wenn sich irgendwann ergeben sollte, dass der TV F tatsächlich nichts mit dem Verschwinden von Rebecca zu tun gehabt haben sollte, so war das Ermittlungsverfahren, gegen ihn gerechtfertigt. Das Ermittlungsverfahren gegen F geschah auf bestehenden Rechtsgrundlagen, die erfüllt waren, siehe weiter oben.
Wie gesagt, ein Ermittlungsverfahren kann eröffnet, fortgeführt aber selbstverständlich auch wieder eingestellt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eröffnung des Ermittlungsverfahren sowie die Fortführung ungerechtfertigt geschah.
Veröffentlichung seiner Person und somit Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Bild diente damals übrigens nur der weiteren Aufklärung eines möglichen Verbrechens (Verdacht auf Totschlag). Man sah damals mit der Veröffentlichung Erfolgsaussichten das Ermittlungsverfahren und das Schicksal Rebeccas aufklären zu können. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass Maßnahmen überhaupt Erfolg bringen müssen, sondern muss nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf Erfolg vorliegen und wenn andere Maßnahmen weniger erfolgsversprechend sind, sodass bei der Rechtsgüterabwegung das Recht am eigenen Bild in den Hintergrund treten musste, weil die Veröffentlichung des Bildes einen höheren Nutzen hatte. Kurz: Die Aufklärung eines möglichen Verbrechens, das Schicksal von Rebecca wurde hier einfach als höher als das Recht am eigenen Bild seitens F gewertet.
Zu dieser Einschätzung muss auch der damalige Ermittlungs
richter gekommen sein, denn für die Veröffentlichung von Bildern eines Tatverdächtigen braucht es einen richterlichen Beschluss. Die EB können also nicht eigenmächtig nach Belieben handeln.
Als die Veröffentlichung des Bildes keinen weiteren Nutzen mehr hatte, Zweck war erfüllt, wurde die Person des F auch zumindest von Seiten der Behörden sofort wieder verpixelt dargestellt und das Recht am eigenen Bild trat wieder in den Vordergrund, da eine Fortführung der Veröffentlichung nicht mehr im Verhältnis zum Zweck/Nutzenvgestanden hätte und somit nicht länger zu rechtfertigen gewesen wäre.
Ob sich die Presse daran auch gehalten und gleichsam mitgezogen hat, weiß ich nicht. Aber zumindest haben seriöse Medien F aus meiner Erinnerung heraus auch wieder verpixelt dargestellt.
Hätten sie das nicht, dann hätte die Anwältin von F tätig werden können. Zb. aufgrund folgendem:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.htmlAuch mögliche Schadensersatzansprüche wären drin gewesen, wenn ihr Mandant F in seinen Persönlichkeitsrechten weiterhin verletzt worden wäre. Fahrlässigkeit und nicht erst Vorsatz seitens des Verursachers genügt dafür bereits:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.htmlKurz:
Ich kann deine Kritik, Vorwürfe zumindest auf die EB bezogen nicht teilen, haben diese nicht mal im Entferntesten so etwas wie Verleumdung oder üble Nachrede begangen, sondern waren das nur übliche Abläufe einschließlich öffentlicher Äußerungen, auch das Wie, die in einem laufenden Ermittlungsverfahren rechtmäßig und Gang und Gäbe sind.
Selbst die eigentliche Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen F geschah gerechtfertigt (Rechtsgrundlagen dafür waren erfüllt) und nicht willkürlich ungerechtfertigt.