kamin0 schrieb:Natürlich wäre er in (U)-Haft, wenn man ihn eine Tat nachweisen könnte.
Nein, dann wäre er verurteilt und in Strafhaft. Da er aber nicht verurteilt ist, gilt für ihn die Unschuldsvermutung, und ohne Urteil kommt man als Unschuldiger nicht in Haft. Ausnahme ist die Untersuchungshaft, aber dafür braucht es dringenden Tatverdacht plus im Regelfall Flucht- und oder Verdunkelungsgefahr.
Zwingend ist das aber nicht. Die StA kann, muss aber keine U-Haft beantragen, wie sich aus dem Gesetzestext (§ 112 StPO) ergibt. Nirgendwo steht geschrieben, dass die StA sofort Haftbefehl beantragen MUSS, wenn sie dringenden Tatverdacht sieht. Das wäre ja auch kontraproduktiv, wenn man zum Beispiel noch Hintermänner eines dringend Tatverdächtigen fassen möchte.