Christinako schrieb:Als Zeuge muss er die Wahrheit sagen, egal ob bei der Polizei oder im Gericht!
Nur weil man sich bei der Polizei nicht strafbar macht mit einer Falschaussage heißt es nicht dass es erlaubt ist.
Nein, muss er nicht !!
Ein Zeuge KANN eine Aussage machen.
Inwiefern diese ob des Wahrheitsgehaltes zutrifft oder nicht, spielt zuerst überhaupt keine Rolle.
Es ist Sache der EB, den Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen festzustellen.
Unstimmigkeiten in Zeugenaussagen sind sogar eher die Regel, aus verschiedenen Gründen.
Ob nun Einfluss durch Situationen (Stress, Schock usw.), Fremdmittel (Medikamente, Drogen, Alkohol), eigene Auffassungen, usw.
Zumeist unterscheiden sich Erst- und Folgeaussagen doch nicht unerheblich, vor allem, je mehr Tage zw. den Vernehmungen liegen.
Hier ist auch nicht unbedingt von Vorsatz auszugehen, eher zunächst zu prüfen, welche Einflüsse vorliegen und wie hoch die Unterschiede der Einlassungen im Detail sind.
Somit ist ein Unterschied zw. Aussagen nicht generell als "Lüge" darzustellen.
Der ausschlaggebende Punkt ist bei Unterschieden, ob die Aussage - vollständig - ist.
Ist dies der Fall und wird nur im Detail ergänzt oder verändert, ist von einer Korrektur die Rede.
Anders schauts bei absichtlichen Falschaussagen aus.
Wenn Personen fälschlich beschuldigt werden....
Wenn irreale Alibis gegeben werden, usw.
Hier aber liegt auch der Unterschied zw. Vorsatz (Grund aussen vorgelassen) und situationsbedingter Aussage.
Grundsätzlich gilt im Strafrecht: Strafbar macht sich eigentlich nur derjenige, der vorsätzlich handelt.
Folgender Unterschied:
- eine uneidliche Falschaussage bei polizeilicher Vernehmung ist - NICHT - strafbar!
- eine uneidliche Falschaussage vor Gericht - IST - strafbar!
§ 153 StGB