Wo ist Rebecca Reusch?
27.03.2019 um 11:52Hätten bzw. darf die Polizei eigentlich eine Notlüge bringen um den Verdächtigen in die Enge zu treiben wie z.B. " die Leichenspürhunden haben im Auto angeschlagen, nun rede endlich" oder so ähnlich halt ?
Gutachter schrieb:Weiss jemand ob es in polnischen Medien Fandungsaufrufe gab oder gibt?die Sache ist in Polen durch die Medien bekannt, aber offizielle Fahndungsaufrufe gab es bis jetzt nicht.
Bustaholle schrieb:Hätten bzw. darf die Polizei eigentlich eine Notlüge bringen um den Verdächtigen in die Enge zu treiben wie z.B. " die Leichenspürhunden haben im Auto angeschlagen, nun rede endlich" oder so ähnlich halt ?Nein, die Täuschung ist eine verbotene Vernehmungsmethode, vgl. § 136a Abs. 1 StPO.
frauZimt schrieb:Sie haben sich darum eine andere Erklärung für die Spuren zurechtgelegt.Sehe ich auch so. Es geht um die Deutungshoheit über die bisherigen Spurenergebnisse. LKA und StA scheinen sich sehr sicher zu sein mit ihrer Deutung, die auf eine Tat, einen Tatort und einen Tatverdächtigen hinausläuft. Die Familie und der Ermittlungsrichter haben an dieser Arbeitshypothese allerdings Zweifel. Bei der Familie kann ich das aus den hier geschilderten Beweggründen nachvollziehen, aber einen sachkundigen Ermittlungsrichter, der auch alle vorgebrachten Ermittlungsergebnisse kennt, damit nicht zu überzeugen, deutet für mich zunächst erstmal darauf, dass diese Deutung der Spuren vielleicht eine mehr wahrscheinlichere These zuläßt, aber andere Deutungen eben nicht auszuschließen in der Lage ist.
Crusader2k13 schrieb:Alle Quellen, die ich dazu finden kann, sind voll von Konjunktiven, wie: "hätte nicht verlassen dürfen", "dürfte darauf hinweisen, dass", "gehen wir aufgrund der Indizien davon aus, dass." etc. Wenn Du eine Quelle ohne Konjunktive hast, dann bitte sofort raus damit!Ohne Konjunktiv:
Calipso schrieb:Calipsoheute um 11:13Diese Whatsapp, - Nachricht scheint mir auch sehr wichtig, ich nehme an, dass es eine war, die man sicher Rebecca zuordnen konnte.
beschäftigt
@inala
Was wäre denn wenn die technischen Auswertungen, wie du sie nennst, z.B. ergeben hätten, dass R. morgens noch ein Selfie von sich im Bad verschickt hätte (Snap)? Dann wäre gesichert, dass sie zu ne bestimmten Uhrzeit noch lebendig war. Die
frauZimt schrieb:Ausserdem ist doch nicht vorstellbar, dass sie ihre Familie wochenlang im Ungewissen lässt.Der Meinung war ich auch, aber der Fall Katharina B. Zeigt, dass es so etwas tatsächlich gibt
Xana schrieb:Es reicht nicht mal für ein Weiterbestehen der U-Haft. Die Spurenlage war bzgl. U- Haft schon bei der Anordnung dieser wahrscheinlich grenzwertig, nicht ohne Grund hat ein Richter diese abgelehnt. Ockhams Rasiermesser ist als Beweis vor Gericht nicht zulässig. Es ist nun mal ein Unterschied, ob Indizien auf ein Tötungsdelikt oder ob diese auch zweifelsfrei auf einen bestimmten Täter deuten. Die Tat muß dem Angeklagten zweifelsfrei zuzuordnen sein, sonst gilt 'im Zweifel für den Angeklagten'. Wenn sich nicht den Leichnam oder weitere Indzien finden, welche eindeutig auf F weisen, wird es wohl nie zur Anklage kommen.Ockhams Rasiermesser ist doch kein Beweis, es ist auch nicht ein juristisches Mittel sondern lediglich ein heuristisches Verfahren (und demzufolge selbst eine Annahme) um an eine Problemstellung und den entsprechenden Sachverhalt heranzugehen. Damit wollte ich lediglich verdeutlichen, dass man sich nicht auf Theorien einlassen sollte, die zahlreiche Wendungen und weitere Hypothesen beinhalten. Nur schon aus vergangene Fällen wird deutlich, dass die meisten Fälle relativ trivial sind.
leolerey schrieb:"Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81)."
Crusader2k13 schrieb:Versuch bitte noch mal meine Ausführungen zu verstehen, so schwer ist das gar nicht.ich verstehe dich doch. aber das was die polizei an die öffentlichkeit lässt ist nicht gleich dem was sie wissen. es gibt täterwissen und aus ermittlungstechnischen gründen wird man eben darauf nicht eingehen. damit müssen wir uns abfinden.
Ich warte noch immer auf eine Quelle, die ohne Konjunktivismen auskommt - die also aus Annahmen, Hinweisen, etc. ein bewiesenes, sicheres Faktum machen. Danke.
marisa2 schrieb:Mir persönlich hätte die Aussicht, morgens alleine mit meinem Schwager im Haus zu sein, bei aller Vertrautheit, kein gutes Gefühl gemacht.Ich hatte mit 15 zu meinem Schwager ein sehr gutes Verhältnis. Da hatte ich absolut keine Probleme, mit ihm alleine im Haus oder sonstwo zu sein. Was sagt uns das nun?
Xana schrieb:Es reicht nicht mal für ein Weiterbestehen der U-Haft. Die Spurenlage war bzgl. U- Haft schon bei der Anordnung dieser wahrscheinlich grenzwertig, nicht ohne Grund hat ein Richter diese abgelehnt. Ockhams Rasiermesser ist als Beweis vor Gericht nicht zulässig. Es ist nun mal ein Unterschied, ob Indizien auf ein Tötungsdelikt oder ob diese auch zweifelsfrei auf einen bestimmten Täter deuten. Die Tat muß dem Angeklagten zweifelsfrei zuzuordnen sein, sonst gilt 'im Zweifel für den Angeklagten'. Wenn sich nicht den Leichnam oder weitere Indzien finden, welche eindeutig auf F weisen, wird es wohl nie zur Anklage kommen.Für die Anklageerhebung genügt nach der StPO schon ein hinreichender Tatverdacht.
marisa2 schrieb:Mich würde mal interessieren, warum Rebecca bei ihrer Schwester auch noch am Sonntag schlief?Daran hatte ich auch schon gedacht! Ohrenschmerzen können echt fies sein! Außerdem: Die Prüfungen für die Mittlere Reife begannen ein paar Wochen später. Hätte sie nicht wenigstens einen Teil dieses Wochenendes mit Lernen zubringen müssen???
Wie lief das Wochenende ab? Die Nichte ist ja noch ein Kleinkind und schläft spätestens ab 19.00 Uhr.
Dann hat Rebecca allein mit Jessica den Abend verbracht? Womit? Sie hatte viel Spaß? Mit Ohrenschmerzen? Ihr Vater brachte ihr Ohrentropfen. Weshalb ist sie nicht mit ihm in die elterliche Wohnung mitgefahren? Das macht doch kein Spaß, mit Ohrenschmerzen ausserhalb auf einer fremden Couch zu schlafenn, noch dazu wenn man weiß, man frühstückt nicht zusammen mit der Schwester und der Nichte, weil sie sehr früh das Haus verlassen. Sie musste sogar damit rechnen, dass sie durch das Kind morgens zu früh wach wird.
naklar schrieb:Hammurapi schrieb:Ich glaube nicht, dass die Familie über Anwältin Akteneinsicht hat. Sie vertritt den TV und nicht die Familie. Wenn er nicht will, dass Details an seine Familie weiter gegeben werden, dann hat sie sich daran zu halten. Ich denke auch nicht, dass der TV gleich alles an seine Frau weiter gegeben hat.
Der Tatverdächtige hat über seine Anwältin aber Akteneinsicht gehabt und weiss daher schon nicht alles, aber mehr und genauer, was gegen ihn ins Feld geführt wird. Dieses Täterwissen ist jetzt sicher längst auch Familienwissen. Von dieser Basis aus sollte es doch nicht mehr allzu schwer sein, zumindest die Sicherheit der Annahme zu untermauern, warum Rebecca das Haus nicht mehr lebend verlassen haben dürfte.
Ja, Die RA wird Akteneinsicht erhalten haben. Aber im gegensatz zur Familie hält sich die RA in der Öffentlichkeit bis auf das nötigste zurück.
Bei dem Mitteilungs bedürfnis der Familie (bei allem Verständnis was ich für die schlimme Situation habe), würde ich als Ermittlungsbehörde
auch darauf achten, was ich weiter gebe.
Gutachter schrieb:Gäbe es eine eindeutige Spurenlage zu einer Tötung im Haus wäre der TV noch in U Haft. ist er aber nicht, deshalb gibt es die Spurenlage nicht.Wieder eine falsche Schlussfolgerung...
Uniqueone schrieb:Für die Anklageerhebung genügt nach der StPO schon ein hinreichender Tatverdacht.Das habe ich auch nicht abgestritten. Aber sie werden kaum bei einem Kapitalverbrechen ohne eindeutige Beweise vorschnell Anklage erheben um dann einen Freispruch zu haben. Nici Mai, die Indizien reichen nicht einmal für ein Fortbestehen der U- Haft.
marisa2 schrieb:Was war für sie daran interessant, den Abend allein mit ihrer 12 Jahre älteren Schwester zu verbringen?Das ist eine seltsame Frage. Hast du Geschwister, dann kannst du dir die Frage vielleicht schon selbst beantworten.
marisa2 schrieb:Meine Fragen zielen eigentlich darauf ab, ob Rebecca doch noch etwas anderes vor hatte, z. b eine Verabredung früh, ohne das ihre Eltern was davon erfahren sollten.Das wurde hier schon oft durchgekaut und wir kommen auf kein Ergebnis, ganz einfach, weil wir es nicht wissen.
marisa2 schrieb:ir persönlich hätte die Aussicht, morgens alleine mit meinem Schwager im Haus zu sein, bei aller Vertrautheit, kein gutes Gefühl gemacht.Dir vielleicht nicht. Bei R war es anscheinend nicht so, sonst hätte sie sich bestimmt, dagegen entschieden. Wieso sollte sie Angst vor ihrem Schwager haben, wenn er doch anscheinend, wie ein Bruder für sie war?