Wo ist Rebecca Reusch?
22.03.2019 um 15:42Eine Erklärung
Für U- Haft müssen zwei Dinge gegeben sein. Zum einen wäre es der dringende Tatverdacht. Dieser erschließt sich aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Indizien/Beweisen und ist naturgemäß ein Stück weit Ermessenssache. Das zweite, es muss ein Haftgrund vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn zb Verdunkelungsgefahr (zb verschwinden lassen von Beweisen), Fluchtgefahr, etc. besteht.
Der Rechtsbeistand von F hat Haftbeschwerde eingelegt. Daher hat das Landgericht überprüft, ob die angeführten Gründe für den Haftbefehl einen dringenden Tatverdacht begründen und ob ein Haftgrund vorliegt. Es wurde beschlossen, dass der dringende Tatverdacht nicht gegeben war zum Zeitpunkt, als die U- Haft angeordnet wurde. Also wurde der Haftbefehl aufgehoben.
Nun hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen erneuten Haftbefehl zu beantragen anhand der aktuellen Beweislage. Das wird aber vorerst laut der Staatsanwaltschaft nicht geschehen. Also können wir davon ausgehen, dass keine neuen Indizien, welche einen dringenden Tatverdacht begründen, vorliegen.
Es ist eine Sache, eindeutige Hinweise auf ein Tötungsdelikt zu haben. Eine andere Sache ist es, ob diese hinreichend auf eine bestimmte Person deuten um einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
Geändert hat sich lediglich, dass es den Beweis, welcher eindeutig auf F deutet und der Öffentlichkeit nur nicht bekannt ist, nicht gibt. Und er ist statt dringend Tatverdächtig nur Tatverdächtig. Alles andere bleibt wie es war.
Für U- Haft müssen zwei Dinge gegeben sein. Zum einen wäre es der dringende Tatverdacht. Dieser erschließt sich aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Indizien/Beweisen und ist naturgemäß ein Stück weit Ermessenssache. Das zweite, es muss ein Haftgrund vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn zb Verdunkelungsgefahr (zb verschwinden lassen von Beweisen), Fluchtgefahr, etc. besteht.
Der Rechtsbeistand von F hat Haftbeschwerde eingelegt. Daher hat das Landgericht überprüft, ob die angeführten Gründe für den Haftbefehl einen dringenden Tatverdacht begründen und ob ein Haftgrund vorliegt. Es wurde beschlossen, dass der dringende Tatverdacht nicht gegeben war zum Zeitpunkt, als die U- Haft angeordnet wurde. Also wurde der Haftbefehl aufgehoben.
Nun hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen erneuten Haftbefehl zu beantragen anhand der aktuellen Beweislage. Das wird aber vorerst laut der Staatsanwaltschaft nicht geschehen. Also können wir davon ausgehen, dass keine neuen Indizien, welche einen dringenden Tatverdacht begründen, vorliegen.
Es ist eine Sache, eindeutige Hinweise auf ein Tötungsdelikt zu haben. Eine andere Sache ist es, ob diese hinreichend auf eine bestimmte Person deuten um einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
Geändert hat sich lediglich, dass es den Beweis, welcher eindeutig auf F deutet und der Öffentlichkeit nur nicht bekannt ist, nicht gibt. Und er ist statt dringend Tatverdächtig nur Tatverdächtig. Alles andere bleibt wie es war.