rhapsody3004 schrieb:Das leuchtet ein und deswegen macht es um so mehr Sinn, wenn die Juristen dieses Forums, sich dahingehend geäußert haben, dass es immer besser ist, stets ein zusätzlichen Haftgrund zu prüfen und Diesen dann mit aufzuführen.
Aber wäre es denn verkehrt, zu sagen, dass es tatsächlich (wenn) immer nur auf den Einzelfall ankommt und es somit wohl möglich wäre, dass X oder Y bei dringendem Tatverdacht auf Mord oder Totschlag zb. (nur als Beispiel) auch lediglich nur mit einem dringenden Tatverdacht auf ein solches Kapitelverbrechen in U-Haft wandern könnte - ohne dass dabei extra Haftgründe vorliegen müssten bzw mit angegeben werden würden, weil X oder Y zb. ein dicke Strafakte hat?
Klar, auf den TV (F) trifft das natürlich nicht zu. Also wird man bei ihm ja definitiv einen Haftgrund ermittelt und mit angeben haben, oder? Die Grundvoraussetzung "dringender Tatverdacht" war ja ohnehin gegeben.
Das vorliegen eines Haftgrundes ist zwingend, wie auch der dringende Tatverdacht.
Bspw. war F wohl während R bereits vermisst wurde und der Apparat in Gang gesetzt wurde (Ermittlungen im familiären Umfeld; also auch und gerade gegen ihn), wie sonst auch bei seiner Arbeit (das mutmaße ich jetzt mal, da er auf seiner Arbeitsstelle laut Medien festgenommen wurde!) und gab zunächst mal keine Anhaltspunkte dafür, dass er bspw. flüchten wollte (Haftgrund: Fluchtgefahr).
Jetzt handelt es sich ja aber im vorliegenden Fall um ein vermeintliches Tötungsdelikt, für welches die Ermittlungsbehörden wohl „Hinweise“ haben.
Er ist vorliegend zwar nicht geflohen, oder gab sich tendenziell fluchtvorbereitend, jedoch kann seitens Behörden nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei den schweren Vorwürfen, die durch die U Haft „begründet“ werden (er muss mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder Teilnehmer oder Täter eines Tötungsdelikts sein) F zu gegebenem Zeitpunkt die Gelegenheit nutzt, flieht und sich vll sogar Richtung Osten (nur eine Idee!) in ein anderes Land absetzt, das keine Auslieferungsvereinbarung mit Deutschland hat. Eben flüchtet.
Anhaltspunkte könnten hier allein die Existenz von Verwandten, die in einem ebensolchen Land leben sein.
Die Anforderungen an das tatsächliche Vorliegen einer Fluchtgefahr sind also geringer (§112 III StPO).
Das jetzt nur anhand des Beispiels Fluchtgefahr.
Vielleicht wird jedoch mit Verdunkelungsgefahr argumentiert. Oder eben doppelt: also beides... oder oder oder!
Aber das wissen wir alle nicht, da wir den Haftbefehl nicht gesehen haben.
Was arg bedenklich wäre, wäre wenn man ihn aufgrund von Vorstrafen unter Generalverdacht stellen würde.
Das widerspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Unschuldsvermutung und dann auch dem verfassungsrechtlich verankerten „Vollzugsziel“ der Resozialisierung.
Also ein bisschen verkehrt wäre es...
Praktisch können Vorstrafen aber sicher auch Haftgründe unterstreichen.
Wenn bspw. ein vermeintlicher Täter, gerade in einem solchen Fall wie in dem, bei welchem ihm jetzt ein dringender Tatverdacht festgestellt wurde, rechtskräftig verurteilt wurde und die damals zur Verurteilung geführten Umstände nach wie vor vorliegen und es wahrscheinlich ist, dass er dieses „Netzwerk“ erneut nutzt.