Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)
02.09.2018 um 21:47falstaff schrieb:Wahrscheinlich nicht, denn selbst im Suff muss man merken dass man gerade im Begriff ist ein kleines Kind zu erwürgen und hätte genügend Zeit abzubrechen.Bevor wir weiter in irgendwelchen unbelegten Annahmen umherdümpeln, hier lässt sich was zu dem Thema nachlesen.
https://www.juraforum.de/lexikon/schuldunfaehigkeit-ss-20-21-stgb Spoiler§ 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit -
Zu viel Promille können zur Schuldungfähigkeit nach § 20 StGB oder § 21 StGB führen. (© benjaminnolte/ fotolia.com)
Zu viel Promille können zur Schuldungfähigkeit nach § 20 StGB oder § 21 StGB führen. (© benjaminnolte/ fotolia.com)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe
bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ab 3,0 Promille
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen tiefgreifenden Bewußtseinsstörungen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kommt bei mehr als 3,0 Promille in Betracht.
Zwischen 2,0 und 3,0 Promille ist er in der Regel vermindert schuldfähig nach § 21 StGB.
Unter 2,0 Promille ist man voll schuldfähig.
Bei § 21 StGB ist eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB möglich. In der Praxis tun dies aber die Gerichte nur selten, da die Betroffenen normalerweise wissen, dass Alkohol solche Folgen haben kann.
§ 323a StGB - Vollrausch
Wer sich allerdings gemäß § 323a StGB (Vollrausch) vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in
einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige
Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.