kelly-19 schrieb:Wollte Eure Meinung und Einschätzung mal hinsichtlich
der -voraussichtlich- hohen Gerichtskosten, die den
Angeklagten im Falle eines Schuldspruches auferlegt werden, hören.
Ich denke durch die Gutachter etc kommt da ja ein schöner fünfstelliger
Betrag zustande.
Da die beiden kein Einkommen oder nennenswerte Ersparnisse haben
kann ich mir nur vorstellen, dass diese Summe nach abgebüßter
Haft zu begleichen ist.
Hab da nicht´s passendes gefunden,kennt sich da jemand aus?
Oder wird das mit dem Lohn in der regulären Haft verechnet ?
Ich habe mich mit den Kosten der Anwälte etc. etwas näher beschäftigt. Die Eltern von Stephanie P. werden überhaupt NICHT belangt. Insofern die Vermögensverhältnisse der Angeklagten „eingefroren“ wurden oder über welchen Zeitraum Arbeitgeber Gehälter auszahlen liegen mir keine Information vor. Wenn von den Angeklagten nichts zu holen ist, muss ein Gläubiger die Kosten einfordern.
Dem Angeklagten zwei Möglichkeiten offen:
1; Offenbarungseid: Wenn Schuldner ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können, müssen sie auf Antrag des Gläubigers einen Offenbarungseid leisten. Ist momentan laut eidesstattlicher Versicherung nichts beim Schuldner zu holen, so muss der Gläubiger seine Forderung noch nicht unbedingt abschreiben. Der Vollstreckungstitel, der ihn zur Zwangsvollstreckung berechtigt, gibt ihm hierfür 30 Jahre Zeit, es sei denn, es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Quelle:
https://www.schuldnerberatung.de/offenbarungseid/2; Privatinsolvenz
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode:
• 6 Jahre im Regelfall
• 5 Jahre, wenn die Verfahrenskosten beglichen worden sind
• 3 Jahre*, wenn 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten beglichen worden sind.
*Seit 01.07. 2014 können Überschuldete schon nach drei Jahren neu starten, ein Insolvenzverfahren auf der Überholspur quasi. Doch die Hürden sind für die meisten zu hoch. Nur wer innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter stemmt, kann von der Restschuld befreit werden.
Quelle:
https://www.schuldnerberatungen.org/privatinsolvenz/Gerichts- / Anwaltskosten Wer bezahlt den Pflichtverteidiger? Wird Ihnen ein Verteidiger bestellt, erhält dieser zwar seine Gebühren aus der Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung wird die Staatskasse diese Gebühren jedoch – als Teil der Verfahrenskosten – von Ihnen ersetzt verlangen. Die Pflichtverteidigergebühren sind außerdem geringer als die Gebühren des Wahlverteidigers. Dies führt dazu, dass auch Pflichtverteidiger von ihren Mandanten oftmals – zulässigerweise – die weitere Vergütung bis zur Höhe der Wahlverteidigervergütung verlangen oder in umfangreichen Verfahren Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten schließen – anders können solche Verfahren schlicht nicht kostendeckend bearbeitet werden. Wirklich kostenlos ist ein Pflichtverteidiger damit nur für Mandanten, die freigesprochen oder deren Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.
Prozesskostenhilfe im Strafrecht? Gibt es doch! Erst im Strafvollzug gibt es Prozesskostenhilfe nach den allgemeinen Regeln. Wer etwa im Gefängnis sitzt, verlegt werden oder Urlaub bekommen möchte, der kann – wie in anderen Rechtsgebieten auch – Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen. Wem dies aber kein hinreichender Trost ist, der sollte frühzeitig für eine optimale Strafverteidigung sorgen. Eine solche gibt es nicht zum Nulltarif.
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/irrtuemer-und-fakten-zur-pflichtverteidigung_075236.htmlIch habe die Kosten eines Anwalts über einen Anwaltskostenrechner mal ermittelt. Diese belaufen sich in unserem Fall auf 9.165,67 € für EINEN Anwalt. Inwiefern die 3 Anwälte (davon sind 2 von einer selbigen Anwaltskanzlei) bei Stephanie P. zum Tragen kommen bzw. die Honorare intern aufteilen werden ist mir nicht bekannt.
Original anzeigen (0,2 MB)Quelle:
https://www.anwalt.de/online-rechner/anwaltskostenrechner.phpGestern plädierte die Staatsanwaltschaft für lebenslänglich. Die Anwälte forderten aber provokant einen Freispruch. Doch oft ist ein aufsehenerregender Fall für Anwälte auch eine Art „
Publicity“, wenn wie in unserem Fall die Strafmaße z.B. sehr mild ausfallen würden. Es kann auch zutreffen dass die Honorare aufgrund der Popularität sehr gering kalkuliert werden. Sekt oder Selters? Den Sekt trinken oft die Anwälte – das Wasser die Mandanten.