So wie die Empörung nach oben brodelt, könnte man fast meinen, der Verurteilte könnte womöglich freigesprochen werden.
Ich versuche es jetzt mal auseinanderzudröseln, worum es überhaupt geht.
GefängnisstrafeDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und insbesondere die Feststellung besonderer Schuldschwere als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel des Angeklagten überwiegend verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonderer Schuldschwere ist damit rechtskräftig.
Das heißt übersetzt, er bekommt lebenslang und er hat wegen der Schwere der Schuld keine Chance auf eine vorzeitige Bewährung.
SicherungsverwahrungKeinen Bestand hatte das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsfrage zu treffen, ob Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden kann (vgl. § 66a StGB). Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Maßregelanordnung hatte jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet hat.
Die Sache bedarf daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.
Das heißt, es muss begründet und nochmal verhandelt werden, ob es nach der Gefängnisstrafe zu einer Sicherungsverwahrung kommt.
So eine
Sicherungsverwahrung wird regelmäßig geprüft, und sie
ist keine Strafe.