Ich zitiere die relevanten passagen der urteilsbegründung.
Was hat die richterin ihrem urteil zugrundegelegt...
http://www.badische-zeitung.de/endingen/mordprozess-carolin-g-gericht-spricht-hoechststrafe-fuer-catalin-c-aus--147069773.html Der LKW-Fahrer Catalin C. ist vor dem Freiburger Landgericht wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde unter Vorbehalt angeordnet.
Die Schwurgerichtskammer des Landgericht Freiburg fällt das höchstmögliche Urteil: Sie stellt außerdem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnet unter Vorbehalt die Sicherungsverwahrung an.
Catalin C.s Pflichtverteidiger hatte im Vorfeld auf eine Verurteilung wegen Totschlags plädiert.
"Was wir wissen", beginnt Kleine-Cosack die Nacherzählung der Taten von Catalin C. und beschreibt noch einmal die Tat von Kufstein im Januar 2014. Dann beschreibt sie die Tatannahme des Gerichts im Fall Endingen: Carolin G. wurde beim Joggen auf dem Freiburger Weg von Catalin C. mit einem Gegenstand geschlagen, gewürgt, vom Weg gezogen und schwer sexuell missbraucht. Dabei lebte sie noch, aber war wahrscheinlich bewusstlos. C. verschleppte sie noch tiefer einen Abhang hinab und sie verstarb nach weiteren Schlägen.
"Bei Carolin G. fehlten Abwehrspuren fast völlig", sagt die Richterin.
"Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht, dass er schnapstrinkend im Wald unterwegs war", führt sie weiter aus. Die von ihm beschriebene Menge an konsumierten Alkohol ergäbe wohl um die 4 Promille, das würde mit dem Verhalten des Angeklagten am Tatwochenende nicht übereinstimmen. Die Kammer folge der Aussage des forensischen Gutachters Große Perdekamp, der eine Flasche als Tatwaffe für möglich, aber unwahrscheinlich hält. C. sei mit dem Auto im Wald gewesen und habe 38 Minuten nach der Tat Zeit gehabt, um zurück zum Standort seines LKW der Firma D. zu kommen.
"Dass der Angeklagte Carolin G. vorsätzlich getötet hat, braucht keiner weiteren Ausführung", sagt sie. C. habe G. den Schädel eingeschlagen. Mit Beginn der ersten Angriffshandlung sei er entschieden gewesen, Carolin G. nicht am Leben zu lassen. Er habe Lucile K. zwei Jahre zuvor mit der gleichen Tatentschlossenheit getötet. "Dass er sich spontan zur Tat erst entschloss, als er Carolin G. sah, können wir aber auch nicht ausschließen."
Die Frage, warum er Carolin G. getötet habe, sei C. schuldig geblieben. Es könne sein, dass er seine Motive nicht kenne, oder er sie sich nicht eingestehen könne - vor der Gesellschaft, seiner Familie und sich selbst. "Was wir ausschließen können, ist, dass das Tatgeschehen nicht sexuell motiviert war", sagt Kleine-Cosack. An beiden Opfern habe der Angeklagte sexuelle Handlungen vollzogen. "Ein empathischer, Frauen liebevoll zugewandter Mann wäre nicht in der Lage gewesen, eine solche Tat zu begehen", sagt Kleine-Cosack. Die Aussage C.s, auch ein Mann hätte sein Opfer werden können, "mute abstrus an", sagt die Vorsitzende der Kammer in der Begründung.
Dann kommt Kleine-Cosack zu den Mordmerkmalen – und es wird ziemlich komplex. Beantragt waren die Verübung der Tötung "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs", zur "Verdeckung einer Straftat", der "Ermöglichungsabsicht" und der "Heimtücke". Die Vorsitzende Richterin spricht verschiedene Tatvarianten durch, bevor sie zur Entscheidung kommt:
Je nach Tatvariante könne allerdings jeweils nur ein Mordmerkmal als verwirklicht angesehen – das der "Ermöglichungsabsicht" oder das der "Verdeckung einer Straftat". Entweder hat Catalin C. sein Opfer getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen – die besonders schwere Vergewaltigung – oder eben um eine solche zu verdecken. Weitere sieht die Kammer nicht als verwirklicht an.Die Vorsitzende Richterin kommt auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu sprechen. C. sei voll schuldfähig. Auch schreckliche Taten könnten von Menschen begangen werden, die nicht im eigentlichen Sinne "verrückt" wären. Sie geht noch einmal auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Winckler ein, und dessen Beurteilung von C. als Mensch mit "schizoidem Persönlichkeitstypus"; das Ausmaß einer Störung sei jedoch nicht erreicht worden - C. habe ja zum Beispiel im Beruf störungsfrei und zuverlässig seine Arbeit verrichtet. Eine Alkoholkrankheit liege bei C. nicht vor. Ob er vor der Tat Alkohol getrunken habe, sei unklar, aber er sei kurz nach der Tat zumindest so nüchtern gewesen, dass er habe Auto fahren können. C. habe planmäßig und zielgerichtet gehandelt. Das objektive Tatgeschehen sei mit einer Affekttat nicht in Einklang zu bringen.
"Viele Fragen sind interessant, aber ihre Beantwortungen bleiben so lange Spekulation, bis der Angeklagte Antworten auf sie gibt." Die Kammer glaube, dass er sie selbst nicht beantworten könne. "Mag sein, dass er sich das nach Jahren therapeutischer Behandlung noch ändert."
Kleine-Cosack kommt dann auf die Strafe zu sprechen. Das Gesetz sieht bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Dann spricht die Richterin über die besondere Schwere der Schuld.
Da nur ein Mordmerkmal erfüllt sei, hätte die Kammer die "besondere Schwere der Schuld verneint, wenn es die Tat in Kufstein nicht gegeben hätte." Die Kammer sei sich sicher, dass beide Taten zusammen hängen würden: "Die Tat in Kufstein hat dem Angeklagten gezeigt, wozu er fähig ist."
Schließlich geht es um die Sicherungsverwahrung. Die Kammer hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, erklärt Kleine-Cosack. Die rechtlichen Bedingungen für die Anordnung seien einfach noch nicht gegeben - egal "wie konkret gefährlich der Täter" sei. Man wisse nicht, was den Angeklagten zur Tat getrieben habe, jedoch sei der "Hang zur Verübung" schwerer Straftaten für den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreichend. Beide Taten in Endingen und Kufstein hätten eine Vielzahl übereinstimmender Merkmale, seien schwere Sexualstraftaten und grausame Tötungsdelikte mit einem Muster, von Brutalität und Vernichtungswillen geprägt. "Wenn das so ist, liegt ein Hang vor, und dass das so ist, nehmen wir an", sagt Kleine-Cosack.
Außerdem ermögliche der Vorbehalt der Anordnung Catalin C. den Zugang zu intensiver therapeutischer Betreuung für "Lebenslängliche" mit Sicherungsbewahrungsvorbehalt.