Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt
27.12.2017 um 21:03@funki
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Revision im Strafprozess
Allgemeines
Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).
Während in der Berufung die Beweisaufnahme wiederholt werden kann, ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sind die Tatsachen fehlerhaft festgestellt worden, werden sie durch das Revisionsgericht aufgehoben.
Statthaftigkeit
Die Revision ist statthaft gegen alle
Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision, § 335 StPO),
erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und
Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts, §§ 333, 335 StPO, mit Einschränkungen auch § 55 Abs. 2 JGG
Zuständigkeit
Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:
Berufungsurteile des Landgerichts (§ 74 Absatz 3 GVG, § 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, als Sprungrevision (§ 335 Absatz 2 StPO) bezeichnet (§ 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird (§ 121 Absatz 1 Nummer 1c GVG)
Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 116 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 122 Absatz 1 GVG).
Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen:
Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht im Ausnahmefall das OLG entscheidet)
Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 Absatz 1 GVG.
Der Bundesgerichtshof entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 130 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit fünf Berufsrichtern einschließlich seines Vorsitzenden besetzt (§ 139 Absatz 1 GVG).
Revisionseinlegung
Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 341 StPO). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Diese können die Revision auch rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgericht des Verwahrungsortes einlegen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung kann Revision eingelegt werden und ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Allerdings ist gemäß Nr. 142 Abs. 2 S. 2 RiStBV ein Angeklagter, der Rechtsmittel einlegen will, an die Geschäftsstelle zu verweisen.
Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils, die sich aus Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe zusammensetzt. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO). Sofern das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Sofern die Frist zur Einlegung unverschuldet versäumt wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insbesondere ist, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Angeklagte von der Unzuverlässigkeit des Verteidigers Kenntnis hat.
Revisionsberechtigt sind gemäß der §§ 296, § 297 StPO sowohl der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und auch der Verteidiger. Die Erklärung des Letzteren zum Rechtsmittel ist jedoch subsidiär zur Erklärung des Angeklagten, wenn diese in Widerspruch zueinander stehen. Sofern der Angeklagte jedoch einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser zur Einlegung der Revision berechtigt und kann diese auch gegen den Willen des Angeklagten vornehmen (§ 298 StPO). Überdies sind im Fall der Privatklage und der Nebenklage auch der Privatkläger (§ 390 StPO) und der Nebenkläger (§ 401 StPO) revisionsberechtigt. Der Nebenkläger kann jedoch nur hinsichtlich eines ihn betreffenden Nebenklagedeliktes Revision einlegen und auch eine Revision nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge einlegen (§ 400 StPO).
Erforderlich ist für die Zulässigkeit einer Revision zudem, dass der Revisionsberechtigte durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nicht erklärt wurde (§ 302 StPO).
RevisionsbegründungNach § 345 Absatz 1 StPO ist die Revision spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zu begründen. War das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt die Frist erst mit der Zustellung.
Die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten kann schriftlich durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Absatz 2 StPO). Wird die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3c und § 24 Abs. 1 RPflG). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Bei Privat- und Nebenkläger ist zur Revisionsbegründung eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erforderlich (§ 390 Abs. 2 StPO bzw. 395ff i.v.m. 390 Abs. 2 StPO).
Inhaltlich soll der Revisionsbegründungsschriftsatz die erforderlichen Revisionsanträge enthalten. Eine gegen das Urteil im vollen Umfang gerichtete Revision beinhaltet dabei zumeist den Antrag, das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückzuverweisen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung von Verfahrensrecht (Verfahrensrüge) und/oder wegen der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) angefochten wird (§ 344 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss hierbei auch Ausführungen bei einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) vornehmen (siehe Nr. 156 RiStBV). Dies ist auf Seiten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers nicht erforderlich. Hinsichtlich einer Verfahrensrüge ist jedoch stets eine substantiierte Darlegung der Rüge erforderlich. Fehlt es an der Substantiierung der Verfahrensrüge und hat der Rechtsmittelführer die Revision im Begründungsschriftssatz darauf beschränkt, so hat dies in diesem Fall bereits die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge.
Revisionsgründe
→ Hauptartikel: Revisionsgrund
Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.
Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Ein solches Verfahrenshindernis kann etwa in einem fehlenden Eröffnungsbeschluss, einem fehlenden Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten, bei entgegenstehender Rechtskraft, einer bereits anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Verjährung gegeben sein.
Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls zu. Des Weiteren können dienstliche Erklärungen zum Beweis des jeweiligen Rechtsfehlers in Form des Freibeweises herangezogen werden. Unterschieden wird im Rahmen der mit der Verfahrensrüge anzugreifenden Verfahrensfehler zwischen den absoluten und den relativen Revisionsgründen.
Bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 338 Nr.1 bis 7 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe (§ 337 StPO bzw. nach herrschender Meinung § 338 Nr.8 StPO), bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, also auf dem jeweiligen Fehler beruht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in einigen Fällen ein Rügeverlust durch Präklusion eingetreten sein kann. Ein Verfahrensfehler kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Beispiel für eine solche Präklusion ist die fehlende rechtzeitige Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, die bereits in der Hauptverhandlung vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache hätte erfolgen müssen (§ 222b StPO).
Das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler scheidet beispielsweise auch dann aus, wenn ein Beweiserhebungsfehler bereits im Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, weil dort gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen wurde, der so gewonnene Beweis sich auch auf die Urteilsfindung ausgewirkt hat, aber im Rahmen der dem Urteil vorausgehenden Hauptverhandlung der verteidigte Angeklagte dann nicht den nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Widerspruch rechtzeitig erhoben hat. In diesem Fall beruht das Urteil gerade nicht auf dem Verfahrensfehler, sondern auf der (fehlerhaften) Verteidigung des Angeklagten, da der Widerspruch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt bei einer unterlassenen Beanstandung einer unzulässigen Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden eines verteidigten Angeklagten durch den Zwischenrechtsbehelf (§ 238 Abs. 2 StPO), denn auch in diesem Fall wird für das Beruhen des Urteils auf die unterbliebene Beanstandungshandlung abgestellt.
Verletzung materiellen Rechts
Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung kann beispielsweise fehlerhaft sein, wenn dem Urteil eine von Belastungseifer getragene Zeugenaussage zugrundegelegt worden ist.
Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig. Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).
Wikipedia
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Revision im Strafprozess
Allgemeines
Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).
Während in der Berufung die Beweisaufnahme wiederholt werden kann, ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sind die Tatsachen fehlerhaft festgestellt worden, werden sie durch das Revisionsgericht aufgehoben.
Statthaftigkeit
Die Revision ist statthaft gegen alle
Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision, § 335 StPO),
erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und
Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts, §§ 333, 335 StPO, mit Einschränkungen auch § 55 Abs. 2 JGG
Zuständigkeit
Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:
Berufungsurteile des Landgerichts (§ 74 Absatz 3 GVG, § 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, als Sprungrevision (§ 335 Absatz 2 StPO) bezeichnet (§ 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG)
ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird (§ 121 Absatz 1 Nummer 1c GVG)
Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 116 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 122 Absatz 1 GVG).
Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen:
Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht im Ausnahmefall das OLG entscheidet)
Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 Absatz 1 GVG.
Der Bundesgerichtshof entscheidet durch einen seiner Strafsenate (§ 130 Absatz 1 GVG). Dieser ist mit fünf Berufsrichtern einschließlich seines Vorsitzenden besetzt (§ 139 Absatz 1 GVG).
Revisionseinlegung
Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 341 StPO). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Diese können die Revision auch rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgericht des Verwahrungsortes einlegen. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung kann Revision eingelegt werden und ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Allerdings ist gemäß Nr. 142 Abs. 2 S. 2 RiStBV ein Angeklagter, der Rechtsmittel einlegen will, an die Geschäftsstelle zu verweisen.
Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils, die sich aus Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe zusammensetzt. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO). Sofern das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Sofern die Frist zur Einlegung unverschuldet versäumt wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insbesondere ist, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Angeklagte von der Unzuverlässigkeit des Verteidigers Kenntnis hat.
Revisionsberechtigt sind gemäß der §§ 296, § 297 StPO sowohl der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und auch der Verteidiger. Die Erklärung des Letzteren zum Rechtsmittel ist jedoch subsidiär zur Erklärung des Angeklagten, wenn diese in Widerspruch zueinander stehen. Sofern der Angeklagte jedoch einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser zur Einlegung der Revision berechtigt und kann diese auch gegen den Willen des Angeklagten vornehmen (§ 298 StPO). Überdies sind im Fall der Privatklage und der Nebenklage auch der Privatkläger (§ 390 StPO) und der Nebenkläger (§ 401 StPO) revisionsberechtigt. Der Nebenkläger kann jedoch nur hinsichtlich eines ihn betreffenden Nebenklagedeliktes Revision einlegen und auch eine Revision nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge einlegen (§ 400 StPO).
Erforderlich ist für die Zulässigkeit einer Revision zudem, dass der Revisionsberechtigte durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nicht erklärt wurde (§ 302 StPO).
RevisionsbegründungNach § 345 Absatz 1 StPO ist die Revision spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zu begründen. War das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt die Frist erst mit der Zustellung.
Die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten kann schriftlich durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Absatz 2 StPO). Wird die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3c und § 24 Abs. 1 RPflG). Für nicht auf freiem Fuß Befindliche gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Bei Privat- und Nebenkläger ist zur Revisionsbegründung eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erforderlich (§ 390 Abs. 2 StPO bzw. 395ff i.v.m. 390 Abs. 2 StPO).
Inhaltlich soll der Revisionsbegründungsschriftsatz die erforderlichen Revisionsanträge enthalten. Eine gegen das Urteil im vollen Umfang gerichtete Revision beinhaltet dabei zumeist den Antrag, das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückzuverweisen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung von Verfahrensrecht (Verfahrensrüge) und/oder wegen der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) angefochten wird (§ 344 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss hierbei auch Ausführungen bei einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) vornehmen (siehe Nr. 156 RiStBV). Dies ist auf Seiten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers nicht erforderlich. Hinsichtlich einer Verfahrensrüge ist jedoch stets eine substantiierte Darlegung der Rüge erforderlich. Fehlt es an der Substantiierung der Verfahrensrüge und hat der Rechtsmittelführer die Revision im Begründungsschriftssatz darauf beschränkt, so hat dies in diesem Fall bereits die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge.
Revisionsgründe
→ Hauptartikel: Revisionsgrund
Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.
Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Ein solches Verfahrenshindernis kann etwa in einem fehlenden Eröffnungsbeschluss, einem fehlenden Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten, bei entgegenstehender Rechtskraft, einer bereits anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Verjährung gegeben sein.
Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls zu. Des Weiteren können dienstliche Erklärungen zum Beweis des jeweiligen Rechtsfehlers in Form des Freibeweises herangezogen werden. Unterschieden wird im Rahmen der mit der Verfahrensrüge anzugreifenden Verfahrensfehler zwischen den absoluten und den relativen Revisionsgründen.
Bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 338 Nr.1 bis 7 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe (§ 337 StPO bzw. nach herrschender Meinung § 338 Nr.8 StPO), bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, also auf dem jeweiligen Fehler beruht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in einigen Fällen ein Rügeverlust durch Präklusion eingetreten sein kann. Ein Verfahrensfehler kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Beispiel für eine solche Präklusion ist die fehlende rechtzeitige Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, die bereits in der Hauptverhandlung vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache hätte erfolgen müssen (§ 222b StPO).
Das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler scheidet beispielsweise auch dann aus, wenn ein Beweiserhebungsfehler bereits im Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, weil dort gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen wurde, der so gewonnene Beweis sich auch auf die Urteilsfindung ausgewirkt hat, aber im Rahmen der dem Urteil vorausgehenden Hauptverhandlung der verteidigte Angeklagte dann nicht den nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Widerspruch rechtzeitig erhoben hat. In diesem Fall beruht das Urteil gerade nicht auf dem Verfahrensfehler, sondern auf der (fehlerhaften) Verteidigung des Angeklagten, da der Widerspruch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt bei einer unterlassenen Beanstandung einer unzulässigen Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden eines verteidigten Angeklagten durch den Zwischenrechtsbehelf (§ 238 Abs. 2 StPO), denn auch in diesem Fall wird für das Beruhen des Urteils auf die unterbliebene Beanstandungshandlung abgestellt.
Verletzung materiellen Rechts
Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung kann beispielsweise fehlerhaft sein, wenn dem Urteil eine von Belastungseifer getragene Zeugenaussage zugrundegelegt worden ist.
Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig. Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).
Wikipedia