@HerculePoirot Wir sind hier nicht in Frankreich. Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass auch am Prozess unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen haben.
In bestimmten Fällen darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, z.B.
* in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG),
und gemäß § 172 GVG
* bei Gefährdung
- der Staatssicherheit,
- der öffentlichen Ordnung,
- der Sittlichkeit,
* wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
oder einer anderen Person zu befürchten ist
* wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende
schutzwürdige Interessen verletzt würden.
* ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch
den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
* wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Da dies hier offenbar alles nicht vorliegt, wird öffentlich verhandelt. Dabei spielt es absolut keine Rolle, ob nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht.