@olli1231 @Neusser1988 Der Vorwurf des versuchten Mordes ist extrem ungewöhnlich wenn auch neuerdings in Deutschland möglich, bedingt aber natürlich eine gewaltige Beweislast.
Interessanterweise ist der Unfall im einsamen Dorf aber ein gerne gesehenes Konstrukt in Strafrechtsprüfungen an der Uni und in Examen, so dass ich das Gefühl habe, hier ist ein sehr frischer Staatsanwalt am Werk, der sich daran noch erinnert.
@Neusser1988 hat die Prüfung hier schon skizziert, mit welcher man eventuell zum versuchten Mord gelangt, ich hänge hier mal eine aus einem Repetitorium an:
Lösung
1. Ausgangsfall
Wie hat sich A strafbar gemacht ?
Vorbemerkungen
Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände § 315 b StGB und § 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über die konkreten Umstände des unfallverursachenden Fahrverhaltens des A. Insbesondere ist eine Feststellung der Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht möglich.
Gegen die Erörterung des § 315 b StGB spricht zudem, dass es sich bei dem Verhalten des A eindeutig um Teilnahme am Straßenverkehr handelt und somit kein Eingriff „von außen“ vorliegt.
Hinsichtlich des Aufbaus empfiehlt sich eine chronologische Vorgehensweise. Am Anfang steht die Feststellung, dass A durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten den Unfall mit S verursacht hat, strafbar als fahrlässige Körperverletzung. Daran anknüpfend kann man dann später die auf Ingerenz beruhende Garantenstellung (§§ 212, 13, 22 StGB bzw. §§ 211, 13, 22 StGB) durch schlichten Verweis bejahen.
I. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) S hat Körper- und Gesundheitsschäden erlitten, die den Erfolgskomponenten der Körperverletzungsmerkmale „körperliche Misshandlung“ und „Gesundheitsschädigung“ entsprechen.
b) A hat diese Schäden durch seine Fahrweise verursacht.
c) Das erfolgsursächliche Verhalten des A war objektiv sorgfaltspflichtwidrig. A hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten, dadurch geriet er auf die linke Fahrbahnhälfte. Das alles ist seiner Unaufmerksamkeit zuzuschreiben.
d) Auf Grund der Sorgfaltspflichtwidrigkeit war der Unfall vorhersehbar.
e) Der Unfall und damit die Verletzung der S wäre durch sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten vermeidbar gewesen. Daher ist der Verletzungserfolg dem handeln des A objektiv zuzurechnen. 1
2. Rechtswidrigkeit
Die Tat des A war nicht gerechtfertigt.
3. Schuld
Die objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit indiziert die subjektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem A die Erbringung der objektiv gebotenen Sorgfaltsleistung persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
A hat mit potentiellem Unrechtsbewusstsein gehandelt.
Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
A hat schuldhaft gehandelt.
4. Ergebnis
A hat sich aus § 229 StGB strafbar gemacht.
Die Stellung eines Strafantrags ist keine materiellstrafrechtliche Strafbarkeitsvoraussetzung, sondern Prozessvoraussetzung.
II. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Die Kollision des von A gesteuerten Pkw mit dem Mofa der S ist ein Unfall im Straßenverkehr.
b) A ist Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB.
c) A hat sich vom Unfallort entfernt, indem er vom Unfallort 6 km wegfuhr.
d) A hat weder die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschriebenen Feststellungsermöglichungspflichten noch die in § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschriebene Wartepflicht erfüllt. Der Gang zur Polizei am nächsten Tag ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insbesondere ist § 142 Abs. 3 StGB hier überhaupt nicht anwendbar, weil dieser Absatz nur beschreibt, wie der Unfallbeteiligte die Pflicht zur nachträglichen Feststellungsermöglichung gem. § 142 Abs. 2 StGB erfüllen kann.
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2. Subjektiver Tatbestand
A handelte vorsätzlich, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit
Die Tat war nicht gerechtfertigt.
4. Schuld
A handelte schuldhaft.
5. Ergebnis
A hat sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
§ 142 Abs. 4 StGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich hier um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt.
III. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13, 22 StGB
1. Nichtvollendung
Vollendeter Totschlag durch Unterlassen liegt nicht vor, weil S nicht verstorben ist.
2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung
Versuchter Totschlag ist mit Strafe bedroht, weil Totschlag ein Verbrechen ist, §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für den Totschlag durch Unterlassen, § 13 StGB.
3. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand)
a) Vorsatz
A müsste den Vorsatz gehabt haben, eine Tat zu begehen, die alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) erfüllt.
aa) Tod
A hielt den Tod der S für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. A hatte also bedingten Vorsatz bzgl. des Todeserfolgs.
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bb) Unterlassen
A hatte den Vorsatz, nichts zu unternehmen, was geeignet wäre, den Tod der S zu verhindern. Wie der Sachverhalt zeigt, hatte der A Handlungsmöglichkeiten (z. B. Dorfbewohner anzusprechen, ein Telefon zu benutzen).
cc) Zurechnungszusammenhang zwischen Tod und Unterlassen
A nahm an, dass ohne von ihm eingeleitete Rettungsmaßnahmen der Tod der S eintreten kann. Er hielt es für möglich, dass er durch Rettungsmaßnahmen den Tod der S abwenden kann.
dd) Garantenstellung
A wusste, dass er durch eigenes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten die S in die gefährliche Lage – die Gefahr des Todes – gebracht hat. Er kannte daher die Tatsachen, aus denen nach h. M. eine Garantenstellung aus Ingerenz resultiert. R bewertete sein Vorverhalten selbst als Ordnungswidrigkeit. Also war ihm die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst.
b) Entsprechung
Auf die Entsprechungsklausel (§ 13 Absatz 1 am Ende) kommt es nach h. M. bei dem reinen Verursachungsdelikt „Totschlag“ nicht an.
4. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (Objektiver Tatbestand)
Beim Versuch des Unterlassungsdelikts ist umstritten, wann das unmittelbare Ansetzen beginnt.
a) Stellt man mit einer Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit ab, gelangte A in die Versuchszone bereits in dem Moment, als er die Verletzungen der S betrachtete und dennoch untätig blieb.
b) Stellt man mit einer anderen Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der letzten Handlungs- und Erfolgsabwendungsmöglichkeit ab, ist eine eindeutige Grenzziehung nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht mitteilt, welche zeitliche Vorstellung A hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten hatte. Man darf aber wohl unterstellen, dass A nicht glaubte, am nächsten Tag werde noch eine Erfolgsabwendungschance bestehen.
c) Die h. M. stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem sich eine deutliche Steigerung der Gefahr – verbunden mit einem Ansteigen der zur Erfolgsabwendung notwendigen Anstrengungen – zeigt. Dieser Zeitpunkt war nasch der Vorstellung des A hier schon erreicht, als er den Unfallort wieder verließ. A stellte sich vor, S sei „lebensgefährlich“ verletzt. Also hatte er das Bild einer Gefahrenlage vor Augen, die sofortiges Eingreifen zur Abwendung des drohenden Todeserfolges erforderte.
A hat also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
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5. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt.
6. Schuld
A handelte schuldhaft. Es war ihm zuzumuten, z. B. einen Arzt herbeizurufen.
7. Ergebnis
A hat sich aus §§ 212, 13, 22 StGB strafbar gemacht.
Die Textstelle in § 212 Abs. 1 StGB „ohne Mörder zu sein“ hat keine Bedeutung.
IV. Versuchter Mord durch Unterlassen, §§ 211, 13, 22 StGB
1. Nichtvollendung
Vollendeter Mord durch Unterlassen liegt nicht vor, weil S nicht verstorben ist.
2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung
Versuchter Mord ist mit Strafe bedroht, weil Mord ein Verbrechen ist, §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für den Mord durch Unterlassen, § 13 StGB.
3. Tatentschluss
a) Vorsatz bzgl. Tötung durch Unterlassen
A hatte Vorsatz bzgl. aller Voraussetzung einer objektiv tatbestandsmäßigen Tötung durch Unterlassen (s. o.).
b) Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale
A hatte keinen Vorsatz bzgl. eines objektiven Mordmerkmals (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichem Mittel).
c) Subjektive Mordmerkmale
aa) Verdeckungsabsicht
(1) A wollte verhindern, dass sein unfallursächliches Fehlverhalten aufgedeckt und geahndet wird. Als Mittel zu dieser Verdeckung betrachtete er seine Entfernung vom Ort des Geschehens und damit die darin zwangsläufig enthaltene Untätigkeit bzgl. Abwendung des Todeserfolges. Also wollte er durch sein Unterlassen, welches nach seinem Vorsatz den Tod der S verursachen konnte, sein eigenes Fehlverhalten verdecken. Dass es ihm zur Ereichung
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dieses Verdeckungserfolges nicht auf den Eintritt des Todes ankam, ist nach h. M. irrelevant. Ausreichend ist, dass das todesursächliche Verhalten Mittel zur Verdeckung der anderen Tat sein soll.
(2) A stellte sich vor, sein zu verdeckendes Vorverhalten sei eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten im engeren Sinn. Der Mordtatbestand meint mit „Straftat“ nur Vergehen und Verbrechen iSd § 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Die Fehlvorstellung des A hat zur Folge, dass sich die Verdeckungsabsicht nicht auf eine Straftat bezog. Nach h. M. ist es dabei egal, ob die Fehlvorstellung auf unrichtiger Wahrnehmung von Tatsachen oder auf unrichtiger rechtlicher Wertung beruht.
A hat das Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ nicht erfüllt.
bb) Sonstige niedrige Beweggründe
Die Absicht, eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken, kann ein niedrige Beweggrund sein. Erforderlich ist aber eine Gesamtwürdigung. Generell ist aber das Motiv, sich der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu entziehen und diesem Zweck sogar ein Menschenleben zu opfern, ein sittlich auf tiefster Stufe stehender Beweggrund.
4. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (Objektiver Tatbestand)
Beim Versuch des Unterlassungsdelikts ist umstritten, wann das unmittelbare Ansetzen beginnt.
a) Stellt man mit einer Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit ab, gelangte A in die Versuchszone bereits in dem Moment, als er die Verletzungen der S betrachtete und dennoch untätig blieb.
b) Stellt man mit einer anderen Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der letzten Handlungs- und Erfolgsabwendungsmöglichkeit ab, ist eine eindeutige Grenzziehung nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht mitteilt, welche zeitliche Vorstellung A hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten hatte. Man darf aber wohl unterstellen, dass A nicht glaubte, am nächsten Tag werde noch eine Erfolgsabwendungschance bestehen.
c) Die h. M. stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem sich eine deutliche Steigerung der Gefahr – verbunden mit einem Ansteigen der zur Erfolgsabwendung notwendigen Anstrengungen – zeigt. Dieser Zeitpunkt war nasch der Vorstellung des A hier schon erreicht, als er den Unfallort wieder verließ. A stellte sich vor, S sei „lebensgefährlich“ verletzt. Also hatte er das Bild einer Gefahrenlage vor Augen, die sofortiges Eingreifen zur Abwendung des drohenden Todeserfolges erforderte.
A hat also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
5. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt.
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6. Schuld
A handelte schuldhaft. Es war ihm zuzumuten, z. B. einen Arzt herbeizurufen.
7. Ergebnis
A hat sich aus §§ 211, 13, 22 StGB strafbar gemacht. Das entgegengesetzte Ergebnis (Verneinung niedriger Beweggründe) ist vertretbar.
Versuchter Totschlag durch Unterlassen wird dadurch verdrängt.
V. Aussetzung, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) S befand sich in hilfloser Lage, solange ihr nicht von Dorfbewohnern geholfen wurde.
b) A hatte gegenüber S eine Beistandspflicht (Garantenstellung) aus Ingerenz.
c) A hat die S im Stich gelassen.
d) Fraglich ist, ob S in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes geraten ist. Das ist nach dem Sachverhalt eher zu verneinen.
2. Ergebnis
A hat sich nicht aus § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
VI. Versuchte Aussetzung mit Todesfolge, §§ 221 Abs. 3, 22 StGB
1. Nichtvollendung
Die Tat ist nicht vollendet.
2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung
Da Aussetzung mit Todesfolge ein Verbrechen ist, ist der Versuch mit Strafe bedroht.
3. Tatentschluss
A hatte Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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Darüber hinaus hatte er auch bedingten Vorsatz bzgl. eines auf der Aussetzung (Imstichlassen) beruhenden Todeserfolgs.
4. Unmittelbares Ansetzen
Ist gegeben auf Grund des Weggehens und der Untätigkeit.
5. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt.
6. Schuld
A handelte schuldhaft.
7. Ergebnis
A hat sich aus §§ 221 Abs. 3, 22 StGB strafbar gemacht. Das Delikt tritt hinter §§ 211, 13, 22 StGB zurück.
VII. Unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Der Zusammenstoß zwischen A und S war ei Unglücksfall.
b) Hilfeleistung war erforderlich.
c) Hilfeleistung war dem A zumutbar.
d) A hat die ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet.
2. Subjektiver Tatbestand
A handelte vorsätzlich, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt.
4. Schuld
8
Das Verhalten des A war schuldhaft.
5. Ergebnis
A hat sich aus § 323 c StGB strafbar gemacht. Das Delikt tritt hinter §§ 211, 13, 22 StGB zurück.
VIII. Konkurrenzen
Fahrlässige Körperverletzung steht zu § 142 Abs. 1 StGB und §§ 211, 13, 22 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
§ 142 Abs. 1 StGB und §§ 211, 13, 22 StGB stehen in Tateinheit (§ 52 StGB).