Nina75 schrieb:Ok ja.Aber was heißt dann dieses...es sei denn ?Wäre dann Absatz (4) bis (6) von Amts wegen ?
Ja, auch dann kann die Staatsanwaltschaft von sich aus (ohne Antrag der Eltern) ermitteln. Absatz 4 und 5 des § 235 StGB sehen schwerere Strafen für den Täter vor, wenn das Kind bei der Grundtat, die in den Absätzen 1 und 2 beschrieben wird, geschädigt wird, in Lebensgefahr gerät oder sogar zu Tode kommt.
Im Überblick:
Täter einer Straftat, die man als "Entziehung Minderjähriger" bezeichnet, ist jemand, der
- einen Minderjährigen
- den Eltern (oder anderem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
- (eventuell mit Gewalt, Übelsandrohung oder List) entzieht oder vorenthält.
Diesen sogenannten Grundtatbestand regelt Absatz 1. Dafür drohen
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Absatz 2 regelt den besonderen Fall, dass das Kind ins Ausland gebracht wird oder von dort nicht zurückgebracht wird.
Absatz 3 besagt, dass auch eine versuchte Kindesentziehung strafbar ist.
Absatz 4 sieht eine Freiheitstrafe von
mindestens einem Jahr vor, wenn das Kind in Lebensgefahr gerät oder schwere Schäden davonträgt oder wenn Geld im Spiel ist.
Absatz 5 bestimmt, dass der Täter
mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe erhält, wenn das Kind zu Tode kommt.