stinejan schrieb:Sollte man nicht vielleicht die damaligen Kinder nochmals befragen.
In einem früheren Beitrag hatte ich auch bereits die Hoffnung geäußert, dass die inzwischen älter gewordenen, teils vielleicht schon volljährigen Kinder, die damals vor Ort waren, ergänzende Angaben machen können.
Es ist allerdings überhaupt nicht gesagt, dass die Kinder damals überhaupt befragt wurden. Geht man vom Vorliegen einer Straftat aus, und wären die Kinder ggf. Zeugen einer solchen geworden, hätte man diese u.U. gar nicht befragen dürfen:
Gelegentlich kommt es vor, dass minderjährige Kinder Zeugen einer Straftat werden. Wie jeder andere Zeuge haben auch Kinder als Zeuge im Strafverfahren das Recht, keine Aussage zu machen. Dafür hat die StPO in § 52 Abs. 2 ein noch deutlich weitergehendes Zeugnisverweigerungsrecht.
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/minderjaehrige-zeugen-die-ausuebung-des-zeugnisverweigerungsrechts-218501.htmlDas hängt auch mit dem Alter der betreffenden Kinder zusammen. Und mit der geistigen Reife, sich etwa der Tragweite des Gesagten für ein evtl. Strafverfahren bewusst zu sein, oder auch, den Unrechtsgehalt einer Tat erkennen zu können:
Minderjährige, denen es an der entsprechenden Verstandsreife fehlt, dürfen nur dann vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihre gesetzlichen Vertreter der Vernehmung zustimmen. Im Strafrecht muss also zunächst geprüft werden, ob das Kind über eine entsprechende Verstandesreife verfügt. Wie häufig im Familienrecht gibt es auch hier keine festen Altersgrenzen. Maßgeblich ist die Frage, inwieweit das Kind in der Lage ist, es verstandesmäßig zu erfassen oder zu erkennen, dass jemand etwas Unrechtes getan haben könnte und dass es mit seiner Aussage dazu beitragen kann, dass der Beschuldigte dann auch bestraft wird.
Quelle: ebda.
Mir ist jetzt das genaue Alter der damals vor Ort befindlichen Kindern nicht klar, aber wenn beispielsweise einige Kinder noch sehr jung waren, wird man an ihrer Stelle deren Eltern befragt haben, die natürlich zuvor mit ihren Kindern über den Sachverhalt gesprochen haben werden.
Regelmäßig geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass bei Kindern unter 12 Jahren diese Einschätzung eher fehlen dürfte (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, Az.: 13 UF 81/12). Nur wenn das Kind die notwendige Verstandesreife hat, entscheidet es allein, ob es bereit ist, eine Aussage zu tätigen.
Quelle: ebda
Also, ein wertvoller Gedanke, den ich richtig finde und in ähnlicher Form auch schon hatte. Nur scheint mir zweifelhaft, ob die Polizei damals überhaupt mit den vor Ort befindlichen Kindern direkt gesprochen hat / sprechen durfte.
Vermutlich werden deren Eltern für sie mit der Polizei gesprochen haben, mindestens aber stets zugegen gewesen sein.