@talida guten tag,
du schreibst...
gestern um 23:16 [Dieser Beitrag wurde bearbeitet.]
@Christl du sagst es, die Menschen sind völlig unterschiedlich.
Dass man bei erwachsenen und gesunden Personen erst nach 24 Std. eine Vermisstenmeldung aufgeben kann dürfte allgemein bekannt sein, auch wenn du das nicht zu wissen scheinst.
...wikipedia sagt etwas anderes:
Wikipedia: Vermisste Personich zitiere mal den entsprechenden abschnitt:
(...)
Eine Vermisstenanzeige kann jedermann bei jeder Polizeidienststelle, auch im Ausland, erstatten. Die Ermittlungsbehörden werden nicht, wie in vielen Filmen / Fernsehsendungen dargestellt, erst nach 24 Stunden sondern unmittelbar nach Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen tätig.
(...)
bei roswitha s. lagen für die polizei alle voraussetzungen vor, sofort tätig zu werden, nämlich:
1. sie hatte ihren gewohnten lebenskreis verlassen,
2. ihr aufenthaltsort war unbekannt, UND
3. es mußte bei ihr von einer gefahr für leib und leben ausgegangen werden- sei es eine straftat, unfall, hilflosigkeit, oder aber selbsttötungsabsicht.
horst s., ehemann von roswitha s., war sich dessen mit sicherheit ebenfalls bewußt, nicht umsonst telefonierte er bereits am samstagmorgen die krankenhäuser ab.
er mag nun tatsächlich von der falschen annahme ausgegangen sein, daß er 24 stunden abwarten müße, bevor er seine frau bei der polizei als vermißt melden kann.
ich finde jedoch, es ist wichtig, andieser stelle darauf hinzuweisen, daß dem nicht so ist: die polizei hätte auch bereits an besagtem samstag alle maßnahmen der vermißtenfahndung eingeleitet, wenn sie davon gewußt hätte.
nachfolgend noch ein ausschnitt aus der bka-broschüre "die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen" (ich hoffe, genehmigt...):
__________
2 Wann gilt eine Person aus polizeilicher Sicht als vermisst?
Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Aufenthaltsort fern
bleibt, wird sie in der Regel von Angehörigen oder Bekannten bei der Polizei als vermisst
gemeldet.
Die Polizei leitet eine Vermissten-Fahndung ein, wenn
eine Person ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat,
ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist
und
eine Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Opfer einer Straftat, Unfall, Hilflosigkeit, Selbsttötungsabsicht)
angenommen werden kann.
Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, haben das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen den Angehörigen oder Freunden mitzuteilen.
Es ist daher nicht Aufgabe der Polizei, Aufenthaltsermittlungen durchführen, wenn die oben
beschriebene Gefahr für Leib oder Leben nicht vorliegt.
Sofern eine derartige Gefahrenlage gegeben ist, erfolgt die Fahndung nach vermissten Erwachsenen zunächst in der Regel mit dem Ziel der "Aufenthaltsermittlung".
Wird der Aufenthaltsort des Vermissten festgestellt, wird die Person befragt, ob sie mit der Nennung ihres Aufenthaltsorts den Angehörigen gegenüber einverstanden ist.
Die Angehörigen / Bekannten werden entsprechend dem Wunsch des Vermissten (mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsorts) informiert.
Sofern die Person wohlauf ist, sie nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde und sie
keine strafbaren Handlungen begangen hat, hat sich der Fall für die Polizei mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes erledigt.
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mfg: domlau