@Sector3 Sector7 schrieb:Aber was ist, wenn CM sofort tot war – bestätigt durch die Obduktion oder zeitnahe Zeugen – die total geschockte fiktive 18-jährige Fahrerin des Corsa das aber nicht an Ort und Stelle überprüft hat?
Wenn das Opfer sofort tot war, kommt ein vollendeter Totschlag durch Unterlassen natürlich nicht mehr in Betracht.
Nehmen wir mal an, die fiktive "18 jährige Fahrerin" hat nicht nachgeschaut, ob das Opfer tot ist oder nicht.
Was spricht denn in einem solchen Fall gegen einen "
versuchten Totschlag durch Unterlassen"?
Ein Versuch liegt vor, wenn die Tat nicht vollendet wurde und der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat ( §§ 22, 23 StGB )
Fraglich ist, ob die Tat vollendet wurde. Immerhin ist das Opfer tot.
Juristisch ist eine Tat nicht vollendet, wenn ein Teil des objektiven Tatbestandes nicht erfüllt ist.
Zum objektiven Tatbestand gehört, dass das Unterlassen der gebotenen Handlung
kausal, also ursächlich für den Tod des Opfer ist.
Wenn das Opfer bereits tot war, ist das Unterlassen ( nicht nachschauen und nicht rufen eines Krankenwagens ) ja nicht mehr ursächlich für den Tod.
Es fehlt also an der Kausalität, die zum objektiven Tatbestand gehört.
Somit ist die Tat ( trotz Tod des Opfers ) nicht vollendet. Ein versuchter Totschlag durch Unterlassen kommt dann in Betracht.
Wenn ich nicht nachschaue, nehme ich als Nebenwirkung meines Handelns zumindest billigend in Kauf, dass mein Opfer noch lebt und zu Tode kommt, wenn ich wegfahre.