@SCMP77 SCMP77 schrieb:Für die Opfer hat sicherlich dieser Grundsatz schon zur Verfahrenseinstellung geführt. Eine solche Verfahrenseinstellung bedeutet aber nicht, dass sie unschuldig waren. In einem Verfahren, bei dem es dann um die Frage der Zweifel der Schuld für andere Täter geht, dürfen diese Verfahrenseinstellungen keine Rolle spielen, da dass nicht anderes bewirken würde als "Im Zweifel gegen den Angeklagten". Sie müssen dann genau betrachtet werden.
Inwieweit werden diese Verfahren denn genau betrachtet? Die Einstellung wird außen vor gelassen, statt dessen sollen sie jetzt von diesem Gericht bewertet und beurteilt werden? Und das alles ohne rechtliches Gehör der Beschuldigten, denn die sind ja leider inzwischen tot? Und fehlende Beweise, die damals zu einer Einstellung geführt haben, werden jetzt vor diesem Gericht auch nicht plötzlich auftauchen. Es ist immerhin von einem Zeitraum ab 1986 die Rede.
Es wird in den Presseartikeln leider nicht genau mitgeteilt, aus welchen Anlässen diese Anzeigen erfolgt sind, nur eine (oder mehrere?) Sache wegen eines Hundebisses ist mir noch in Erinnerung. Und ob es z.T. dabei eventuell um Nachbarschaftsstreitigkeiten ging, weiß ich natürlich auch nicht.
30 Verfahren, 29 eingestellt, eine Verurteilung wegen Betrugs. Die einzigen Verfahren, die eventuell interessant wären, wären solche, wo einem der Toten direkte körperliche Gewallt gegen Dritte (und nicht durch beißende/unkontrollierte Hunde) vorgeworfen wurde, wieviele waren das denn von den genannten 30? Sind die fraglichen Vorfälle wirklich geeignet, den Charakter der Toten derart zu beleuchten, dass ihnen zuzutrauen ist, mit einem Messer und einem Beil bewaffnet die Miete kassieren zu wollen? Oder dient die Erwähnung der 30 Verfahren nicht einfach dazu, die Opfer zu diskeditieren und so den Tätern zu ermöglichen, sich als arme Würstchen und als die eigentlichen Opfer darzustellen.