@Vogelstrauss Du zitiertest die Wikipedia:
Vogelstrauss schrieb:Im Bereich der Schwerkriminalität (u.a. Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag) gelten geringere Anforderungen bezüglich der Darlegung eines Haftgrundes. Nach der Formulierung des § 112 Abs. 3 StPO ist ausdrücklich kein Haftgrund erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt diese Regelung aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz[1]; bei verfassungskonformer Auslegung bedeutet die Erleichterung daher lediglich, dass der Richter bei der Prüfung des Haftgrundes bereits einen begründeten Verdacht als ausreichend erachten darf.
Das betrifft jetzt den
Haftgrund. Für dei Anordnung dre U-Haft ist die
erste notwendige Bedingung der
dringende Tatverdacht, der
zweite ein
Haftgrund.
Solange der dringende Tatverdacht gar nicht gegeben ist, ist es eigentlich irrelvant, dass bei Mord die Anforderungen bzgl. des Haftgrunds geringer sind.
Es ist außerdem auch klug, den Tatverdächtigen nicht in U-Haft zu bringen, wenn der Verdacht grenzwertig ist. Ein guter Anwalt, würde die U-Haft beenden könnnen (siehe Fall Maria Baumer) und das ist ein sehr negatives Vorzeichen für einen Prozess. Andersrum ist es besser, wenn die U-Haft erst bei sich verdichtet habenden Verdachtsmomenten erfolgt.
Wie ich heute nachmittag mal erwähnt hatte, würde ich auch annehmen, dass ein freier Verdächtiger mehr Möglichkeiten hat, Dummheiten zu machen und die Tendenz, dass er sich, wie auch immer verrät, ist in Freiheit grösser. Möglicherweise ist also auch ein taktisches Moment vorhanden bei der momentan Situation.