Der Fall Sandra D.
15.04.2014 um 18:25zum Strafklageverbrauch führt wikipedia noch genauer aus:
Zu unterscheiden ist zwischen:
unbeschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel durch
Sachurteil über dieselbe prozessuale Tat,
Prozessurteil über dieselbe prozessuale Tat (§ 260 Abs. 3 StPO), falls darin von einem unbehebbaren Verfahrenshindernis ausgegangen wird,
und
beschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel bei
Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO mit Auflagenerfüllung.
erfolgloser Klageerzwingung,
Ablehnungsbeschluss bzgl. Verfahrenseröffnung; § 211 StPO,
Erlassablehnung eines Strafbefehls durch den Richter; § 408 Abs. 2 StPO,
Absehen von Verfolgung;
Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.
Nicht zu einem Strafklageverbrauch führen in der Regel ausländische Urteile, es sei denn, es bestehen internationale Abkommen der beteiligten Länder hierüber. Hier ist insbesondere das Schengener Abkommen zu nennen, in dem sich die meisten europäischen Länder zu einer Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts verpflichtet haben.