Auftriebskraftwerk
16.03.2017 um 13:26celsus schrieb: Wäre das auch eher Untreue als Betrug, wenn sie Anlegergeld einstecken?untreue setzt tatbestandlich voraus, dass der täter "ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt" (siehe § 266 absatz 1 StGB).
ich zitiere hierzu mal aus BeckOK StGB/Wittig StGB § 266 Rn. 7-9: "Der Täter muss eine rechtlich wirksam eingeräumte Befugnis haben, rechtsgeschäftlich oder zumindest zivilrechtlich wirksam (→ Rn. 17) bzw. hoheitlich über fremde Vermögensrechte durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen (Verfügungsbefugnis) oder einen anderen zu verpflichten (Verpflichtungsbefugnis). Dem Täter ist eine Rechtsstellung („Rechtsmacht“) verliehen, die ihn nach außen in den Stand setzt, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Eine rein tatsächliche Zugriffsmacht auf fremdes Vermögen reicht für den Missbrauchstatbestand nicht aus (OLG Hamm NJW 1972, 298 (299); Fischer Rn. 10 mwN). ... Die Befugnis muss dem Täter nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften wirksam (rechtsbeständig) eingeräumt worden sein, was zB einen wirksamen Bestellungsakt oder im Falle der Einräumung durch Rechtsgeschäft eine wirksame Vollmachtserteilung oder Ermächtigung voraussetzt (Fischer Rn. 19; LK-StGB/Schünemann Rn. 38 mwN)."
an diesen tatbestandsvoraussetzungen mangelt es vorliegend. daher kommt nur betrug in betracht.
dies in aller kürze