Link: www.dpma.de (extern) (Archiv-Version vom 11.09.2007)@jafrael<<Sie beherrschen aber auch die Patentämter. Denn nur was ihrem wissenschaftlichen Weltbild entspricht, kann auch funktionieren, alsopatentiert und damit geschützt und damit industriell vermarktet werden.<<
da wundert es mich dort, das Sachen patentiert werden, die wohl so nie funktionieren könnten. Ist die Vergabe von Patenten nicht an etwas anderem festgemacht als an der Funktion?
sieha dazu:
http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat02.html (Archiv-Version vom 11.09.2007)Was kann patentiert werden - was nicht?
Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand derTechnik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.
Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.
Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
Diegewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Ausgenommen sind hierbei u.a. allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund dafür liegt natürlich darin, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist.