Ist Steuerhinterziehung ein Verbrechen?
05.10.2012 um 08:53@def
Ist bei mir alles ja auch schon eine Weile her, also habe ich gerade auch mal ein wenig gestöbert
Und siehe auchGmbHG §5
Ist bei mir alles ja auch schon eine Weile her, also habe ich gerade auch mal ein wenig gestöbert
Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UnternehmergesellschaftWikipedia: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
künftig auf die Ansammlung der Rücklage i. H. v. 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten,
über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und
ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen.
Eine Unternehmergesellschaft darf erst dann aufhören, die Rücklage anzusparen, wenn das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht worden ist. Mit einem solchem Kapitalerhöhungsbeschluss ist jedoch kein automatischer Übergang zur GmbH verbunden; die Gesellschafter haben vielmehr ein Wahlrecht, ob die Unternehmergesellschaft beibehalten wird oder eine Umwandlung zur GmbH vorgenommen werden soll
Und siehe auchGmbHG §5
§ 5a UnternehmergesellschaftDas eine Sacheinlage allerdings nicht, im Gegensatz zu einer üblichen GmbH, als Stammeinlage zählen darf, dies war mir jetzt neu
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden 1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.