@Ben_Nemsi Zur Einlagenpflicht konnte ich gerade nix finden meine es aber so aus Seminaren in Erinnerung zu haben täusche mich da aber sicherlich, da es nirgends im Gesetz zu finden ist...
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Zu deinen 25%: Hier handelt es sich um eine gesetzliche Rücklage die zu bilden ist. Das hat mit Stammkapital nix zu tun. Stichwort Thesaurierung.
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Die geringe Kapitalausstattung bei gleichzeitiger Haftungsbegrenzung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers zumindest teilweise dadurch kompensiert werden, dass nach der Maßgabe des § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG eine besondere Gewinnrücklage zu bilden ist. So ist in der Bilanz der UG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Durch diese (Teil-)Thesaurierung wird zulasten des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnes eine höhere Eigenkapitalausstattung ermöglicht. Hierdurch soll bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zumindest schrittweise ein der GmbH entsprechendes (Mindest-)Eigenkapital aufgebaut werden. Dies wird in der Weise gewährleistet, dass die Rücklage streng zweckgebunden ist. Diese darf nur für Zwecke des § 57c GmbHG, mithin für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist (§ 5a Abs. 3 S. 2 GmbHG), verwendet werden.
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Es herrscht Sacheinlagenverbot, es sei denn es handelt sich um die Erhöhung auf die 25.000€.
Bei erreichen von 25.000 € Kapital "erstarkt" die UG automatisch in eine GmbH... das ist keine Wahl sondern geschieht von allein.
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Eine zeitliche Beschränkung der Unternehmergesellschaft hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Erhöht die Unternehmergesellschaft im Wege einer formellen Kapitalerhöhung ihr Stammkapital auf das Mindeststammkapital einer GmbH finden die Absätze 1 bis 4 des § 5a GmbH keine Anwendung mehr. Die Unternehmergesellschaft erstarkt identitätswahrend zu einer normalen GmbH, ohne dass dies einen Rechtsformwechsel darstellt; eine förmliche Umwandlung ist weder erforderlich noch möglich. Die Gesellschaft ist dann insbesondere nicht mehr zur Bildung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet. Eine Verpflichtung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihren Rechtsformzusatz zu ändern besteht indes nicht, sodass diese Firmierung beibehalten werden kann (§ 5a Abs. 5 HS. 2 GmbHG).
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Aus dem Gesetz:
§ 5a Unternehmergesellschaft
(1)
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2)
1Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.
2Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3)
1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. 2Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des § 57c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4)
Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5)
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Zur Haftung.
Man haftet für Dinge durch die UG eben nur mit dem Stammkapital... Wenn bei Misswirtschaft der private Kredit, später in UG eingelegt, nicht bedient werden kann ist das ein anderes paar Schuhe.
Hier gibt es allerdings sehr gute Konzepte für Finanzierungsmöglichkeiten der KfW und SAB die zum Teil staatlich gefördert werden.
Wenn du also Aufträge nicht bedienen kannst und Schadensersatzforderungen kommen dann ist die Haftung beschränkt... kannst du einen privaten Kredit nicht bedienen, der ja für alles Mögliche sein kann, bist du klar persönlich haftbar.
LG