Beschneidung erlauben oder verbieten?
21.10.2017 um 16:07@epikur
Ich denke schon, dass Regierungen Gesetze erlassen können, die bestimmte Praktiken der Verstümmelung verbieten.
Bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien ist das bekanntlich bereits geschehen. Im Zuge der Gleichbehandlung der Geschlechter sollte dies auch bei Männern gelten.
"In Deutschland ist FGM im September 2013 als ausdrücklicher Straftatbestand (u.a. schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) in die Gesetze aufgenommen worden und wurde zum Verbrechen heraufgestuft.
§226a, StGB:
„Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Das Höchstmaß der Strafe liegt bei 15 Jahren.
Neu ist zudem seit Juni 2013, dass die Altersgrenze für den Verjährungsbeginn auf 21 Jahre angehoben wurde (§78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, unter dem §226a StGB nun aufgeführt ist). Die Verjährungsfrist selbst beträgt wegen des in §226a StGB festgesetzten Strafrahmens 20 Jahre.
Bei sog. „Ferienbeschneidung“, bei der das Kind zur Durchführung der Beschneidung aus Deutschland heraus in ein anderes Land gebracht wird, ist das deutsche Strafrecht anwendbar."
Quelle:http://www.fulda-mosocho-project.com/beschneidung-genitalverstummelung/rechtslage/
Ich denke schon, dass Regierungen Gesetze erlassen können, die bestimmte Praktiken der Verstümmelung verbieten.
Bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien ist das bekanntlich bereits geschehen. Im Zuge der Gleichbehandlung der Geschlechter sollte dies auch bei Männern gelten.
"In Deutschland ist FGM im September 2013 als ausdrücklicher Straftatbestand (u.a. schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) in die Gesetze aufgenommen worden und wurde zum Verbrechen heraufgestuft.
§226a, StGB:
„Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Das Höchstmaß der Strafe liegt bei 15 Jahren.
Neu ist zudem seit Juni 2013, dass die Altersgrenze für den Verjährungsbeginn auf 21 Jahre angehoben wurde (§78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, unter dem §226a StGB nun aufgeführt ist). Die Verjährungsfrist selbst beträgt wegen des in §226a StGB festgesetzten Strafrahmens 20 Jahre.
Bei sog. „Ferienbeschneidung“, bei der das Kind zur Durchführung der Beschneidung aus Deutschland heraus in ein anderes Land gebracht wird, ist das deutsche Strafrecht anwendbar."
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