@Mailo Na ja, ich hatte immerhin auf den Wikiartikel verlinkt. Fairerweise hättest Du ihn lesen können.
Aber mal kurz zusammen gefasst:
Wenn Dir ein Dieb gerade in diesem Moment Deine Handtasche stielt und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, das zu verhindern, wäre ein gezielter Kopfschuss, ist das eine Notwehrhandlung, die dazu führt, dass die Tötung gerechtfertigt ist. Nur wird dieser Fall praktisch selten eintreten, da es i.d.R. andere, mildere Mittel gibt.
Zu Deinem Vergewaltigungsfall: Die Frau muss sich nicht auf riskante Abwehrmittel einlassen. Wenn sie also nicht gerade beim KSK ist, wird niemand verlangen, dass sie in einem Kampf auf die Beine schießt.
Mailo schrieb:Ein guter Anwalt wird dann wohl einen Todschlag im Affekt raus hohlen können.
Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag sind die Mordmerkmale, die zusätzlich zu einer Tötung vorliegen müssen. Das hat mit Notwehr nicht wirklich etwas zu tun.