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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

27 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Merkel, Terrorismus, Bundeswehr ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 12:52
... zum Wohle des selbigen???




Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009
zum Vertrag von Lissabon



*
X. Parlamentsmilitarismus

*
1. Die Bundeswehr dient nach Art. 87 a Abs. 1 S. 1 GG der Verteidigung und darf nicht für Kriege in aller Welt eingesetzt werden. Das ist längst nicht mehr so. „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“ (Absatz 2). Damit ist der innenpolitische Einsatz angesprochen, etwa deren Einsatz zur Unterstützung der Polizeikräfte, wenn eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall das erfordern (Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG). Zur Zeit führt die Bundeswehr Krieg in Afghanistan.

*
Die Lebenslüge dieser Politik ist, daß die Freiheit Deutschlands am Hindukusch verteidigt werde.
*
Vielmehr soll das Land im Interesse der amerikanischen Geopolitik befriedet werden.


Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (nach wie vor) nicht unter das supranationale Recht (Rdn. 390).

*

Das Gericht hat in verschiedenen Entscheidungen die neue NATO-Doktrin akzeptiert33 und fügt die Beistandspflicht weiterhin in die NATO-Verpflichtungen ein (Rdn. 386).

*

Die NATO ist nicht mehr nur ein Verteidigungsbündnis, sondern auch eines, das den Weltfrieden herstellen will,
sich also das Recht zum Kriege angemaßt hat.

Das ius ad bellum, das die Charta der Vereinten Nationen überwunden hatte, ist wieder Vertragsbestandteil, jedenfalls Bestandteil der NATO-Politik, und wird durch die Regelungen zur Sicherheitspolitik, also zur Militärpolitik, im Vertrag von Lissabon in Anspruch genommen.

*

Das Bundesverfassungsgericht stützt die NATO-Politik nicht auf Art. 23 GG, den Europaartikel, sondern auf Art. 24 Abs. 2 GG, wonach „der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann“ (Rdn. 388).
Ein Hoheitsrecht, andere Völker mit Krieg zu überziehen, hat Deutschland ausweislich des Art. 26 Abs. 1 GG, der Angriffskriege verbietet, nicht.

*
Der Kampf gegen den Terrorismus ist ein Vorwand, sich in die inneren Verhältnisse anderer Staaten einzumischen, und mißachtet das Interventionsverbot

des Art. 2 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen.

*
Das Bundesverfassungsgericht bleibt im Lissabon-Urteil bei der Politik früherer Urteile34, den Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Bündnisgebiets von der Zustimmung des Bundestages abhängig zu machen (Rdn. 386).
Die Bundeswehr sei kein Regierungsheer, sondern ein Parlamentsheer

(Rdn. 382 ff.).

Der Parlamentsvorbehalt im militärischen Bereich betrifft nicht den engeren Verteidigungsbereich, sondern nur Auslandseinsätze der Bundeswehr (Rdn. 381).

Das Gericht macht auch nach einen Beschluß, der die Verteidigung der Europäischen Union vergemeinschaftet, also eine gemeinsame Verteidigung schafft (Art. 31 Abs. 1 und 4, Art. 42 Abs. 4 EUVL),

*

„die Beteiligung an einer militärischen Operation der Europäischen Union“

*

von der Zustimmung des Parlaments abhängig und läßt insofern keine Vertragsänderung zu (Rdn. 391). Das wäre in Ordnung, wenn, wie schon mehrfach angesprochen, dieser Vorbehalt legislativer Zustimmung wirklich ein politischer Schutz der Bürger wäre.

*

Aber längst hat sich die classa politica soweit von den Bürgern entfernt, daß ein politischer Unterschied zwischen Bundesregierung und Bundestag und Bundesrat allenfalls bedeutsam ist, wenn die Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat voneinander abweichen. In der Außenpolitik wahrt die Parteienoligarchie regelmäßig Einigkeit, was wenig durchsichtige gemeinsame Abhängigkeiten vermuten läßt. Regelmäßig glaubt die Bevölkerung, daß, wenn die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen hat, das eine „beschlossene Sache“ sei, und schätzt die politischen Verhältnisse damit richtig ein.

*
Der Vertrag von Lissabon, der in Art. 42 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 1 EUV eine Aufrüstungsverpflichtung vorschreibt, nämlich die Verpflichtung „die militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“, führt in eine Welt der Kriege und beteiligt Deutschland (verstärkt) an der Militarisierung der Welt. Ich befürchte, daß diese Politik, durch Aufrüstung und Krieg (vermeintlich) den Frieden zu schaffen, auch sehr bald Deutschland im Inneren militärisch treffen wird.
Man wird das Terror nennen, als wenn Krieg etwas anderes wäre !!!



Auszug von:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009
zum Vertrag von Lissabon

Karl Albrecht Schachtschneider
Nürnberg, August 2009

*
X. Parlamentsmilitarismus

*
1. Die Bundeswehr dient nach Art. 87 a Abs. 1 S. 1 GG der Verteidigung und darf nicht für Kriege in aller Welt eingesetzt werden. Das ist längst nicht mehr so. „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“ (Absatz 2). Damit ist der innenpolitische Einsatz angesprochen, etwa deren Einsatz zur Unterstützung der Polizeikräfte, wenn eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall das erfordern (Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG). Zur Zeit führt die Bundeswehr Krieg in Afghanistan.

*
Die Lebenslüge dieser Politik ist, daß die Freiheit Deutschlands am Hindukusch verteidigt werde.
*
Vielmehr soll das Land im Interesse der amerikanischen Geopolitik befriedet werden.


Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (nach wie vor) nicht unter das supranationale Recht (Rdn. 390).

*

Das Gericht hat in verschiedenen Entscheidungen die neue NATO-Doktrin akzeptiert33 und fügt die Beistandspflicht weiterhin in die NATO-Verpflichtungen ein (Rdn. 386).

*

Die NATO ist nicht mehr nur ein Verteidigungsbündnis, sondern auch eines, das den Weltfrieden herstellen will,
sich also das Recht zum Kriege angemaßt hat.

Das ius ad bellum, das die Charta der Vereinten Nationen überwunden hatte, ist wieder Vertragsbestandteil, jedenfalls Bestandteil der NATO-Politik, und wird durch die Regelungen zur Sicherheitspolitik, also zur Militärpolitik, im Vertrag von Lissabon in Anspruch genommen.

*

Das Bundesverfassungsgericht stützt die NATO-Politik nicht auf Art. 23 GG, den Europaartikel, sondern auf Art. 24 Abs. 2 GG, wonach „der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann“ (Rdn. 388).
Ein Hoheitsrecht, andere Völker mit Krieg zu überziehen, hat Deutschland ausweislich des Art. 26 Abs. 1 GG, der Angriffskriege verbietet, nicht.

*
Der Kampf gegen den Terrorismus ist ein Vorwand, sich in die inneren Verhältnisse anderer Staaten einzumischen, und mißachtet das Interventionsverbot

des Art. 2 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen.

*
Das Bundesverfassungsgericht bleibt im Lissabon-Urteil bei der Politik früherer Urteile34, den Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Bündnisgebiets von der Zustimmung des Bundestages abhängig zu machen (Rdn. 386).
Die Bundeswehr sei kein Regierungsheer, sondern ein Parlamentsheer

(Rdn. 382 ff.).

Der Parlamentsvorbehalt im militärischen Bereich betrifft nicht den engeren Verteidigungsbereich, sondern nur Auslandseinsätze der Bundeswehr (Rdn. 381).

Das Gericht macht auch nach einen Beschluß, der die Verteidigung der Europäischen Union vergemeinschaftet, also eine gemeinsame Verteidigung schafft (Art. 31 Abs. 1 und 4, Art. 42 Abs. 4 EUVL),

*

„die Beteiligung an einer militärischen Operation der Europäischen Union“

*

von der Zustimmung des Parlaments abhängig und läßt insofern keine Vertragsänderung zu (Rdn. 391). Das wäre in Ordnung, wenn, wie schon mehrfach angesprochen, dieser Vorbehalt legislativer Zustimmung wirklich ein politischer Schutz der Bürger wäre.

*

Aber längst hat sich die classa politica soweit von den Bürgern entfernt, daß ein politischer Unterschied zwischen Bundesregierung und Bundestag und Bundesrat allenfalls bedeutsam ist, wenn die Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat voneinander abweichen. In der Außenpolitik wahrt die Parteienoligarchie regelmäßig Einigkeit, was wenig durchsichtige gemeinsame Abhängigkeiten vermuten läßt. Regelmäßig glaubt die Bevölkerung, daß, wenn die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen hat, das eine „beschlossene Sache“ sei, und schätzt die politischen Verhältnisse damit richtig ein.

*
Der Vertrag von Lissabon, der in Art. 42 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 1 EUV eine Aufrüstungsverpflichtung vorschreibt, nämlich die Verpflichtung „die militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“, führt in eine Welt der Kriege und beteiligt Deutschland (verstärkt) an der Militarisierung der Welt. Ich befürchte, daß diese Politik, durch Aufrüstung und Krieg (vermeintlich) den Frieden zu schaffen, auch sehr bald Deutschland im Inneren militärisch treffen wird.
Man wird das Terror nennen, als wenn Krieg etwas anderes wäre !!!

*

2. Dazu gehört auch ein ganz empfindlicher Punkt, den das Vertragswerk möglichst zu verbergen versucht.

*
Im Krieg und bei drohender Kriegsgefahr kann die Todesstrafe eingeführt werden. Wenn das geschieht, sind nach den Erklärungen, welche die Grundrechtecharta zu berücksichtigen vorschreibt (Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 und 7 GRCh),
*
nämlich die, welche schon nach dem Verfassungsvertrag maßgeblich waren, das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe und der Hinrichtung aus Art. 2
der Charta nicht verletzt.

*
Die das Menschenrecht des Lebens einschränkenden Erklärungen stammen aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, welche der Grundrechtecharta das Richtmaß gibt. Hinzukommt, daß diese maßgebliche Erklärung auch die Tötung aus dem Grundrechtsschutz des Rechts auf Leben ausnimmt, wenn ein Aufruhr oder ein Aufstand rechtmäßig niedergeschlagen werden soll. Das heißt nicht, daß jetzt in Deutschland die Todesstrafe eingeführt ist.
Noch ist der Artikel 102 des Grundgesetzes:

*
„Die Todesstrafe ist abgeschafft“,

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maßgeblich, aber wenn die Union einen Rechtsakt erläßt, der die Todesstrafe, die Hinrichtung oder die Tötung vorsieht, ist das nach diesem (menschheitswidrigen) Vertrag keine Grundrechtsverletzung.

*
Der Rat hat nach dem Vertrag von Lissabon nach Art. 43 Abs. 2 EUV die entsprechende Befugnis; denn er kann mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse über die Missionen (Waffengänge) fassen, die “Ziel und Umfang der Missionen und die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen“ festlegen. Das geschieht im Interesse der Effizienz der Kriegsführung.
*
Was wäre effizienter als die Todesstrafe, um Soldaten
*
oder auch andere Menschen, die in irgendeiner Weise den Krieg „sabotieren“, oder auch Partisanen oder Terroristen, zu bekämpfen.
*
Es ist noch ungeklärt, ob Terroristen nun Straftäter sind oder ob man den Kampf gegen den Terror als einen Krieg behandelt. Es entwickelt sich augenscheinlich neues internationales Kriegsrecht, ein Recht für die Neuen (asymetrischen) Kriege.
*
Wer aber möchte schon in einem Lande leben, in dem die Todesstrafe möglich ist?
*
Wer Gefahr läuft, bei Demonstrationen, die als Aufstand oder Aufruhr gewertet werden, durch die Polizei getötet zu werden, wird darauf verzichten, das Grundrecht der Demonstration in Anspruch zu nehmen.
*
Schon die Kommentierungen zu der Grundrechtecharta müssen zugeben, daß es nicht gelungen ist, die Todesstrafe aus dem Vertragswerk fernzuhalten35, wenn sich auch die deutsche Delegation darum bemüht haben mag. Das Argument, das immer wieder zu hören ist, die nationalen Grundrechte bleiben von der Grundrechtecharta unberührt, ist falsch.
*
Die nationalen Grundrechte können sich gegenüber Europäischen Rechtsakten nicht behaupten, ganz davon abgesehen, daß Artikel 102 GG, der die Todesstrafe abschafft,gar nicht zu den Grundrechten gehört (argumentum aus Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a GG).
*
Wesentlich ist, daß das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht, auch vor den Grundrechten, beansprucht.
*
Nur wenn die Grundrechte allgemein im Wesensgehalt mißachtet werden, verspricht das Bundesverfassungsgericht, noch einmal einzugreifen (Rdn. 331).
*
Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts ist vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zum Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten worden. Nur die schon angesprochenen, fragwürdigen, weit entfernten Grenzen der Strukturprinzipien, die Identität der Verfassung im Kern, sind (abgesehen von den Ermächtigungsgrenzen) vorbehalten.
*
Ein Rechtsakt der Union, der die Todesstrafe einführt, wäre auch in Deutschland wirksam.
*
Das alleine genügt, um den Vertrag von Lissabon abzulehnen. Aber augenscheinlich wußten unsere Abgeordneten das nicht. Welcher Abgeordneten hätte es gewagt zuzugestehen, daß er sich für die Todesstrafe einsetzt.
*
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Problem der Todesstrafe, Hinrichtung und Tötung kein Wort gesagt.


Quellennachweis:

http://www.auxiliaris.org/?p=4477&preview=true&preview_id=4477&preview_nonce=e55285f116


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:20
https://www.youtube.com/watch?v=Mx_Prw04PpI

nochmal auf den punkt...


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:26
@woertermord
Der Vertrag von Lissabon kann Art. 102 GG nicht außer Kraft setzen. Somit ist und bleibt die Todesstrafe auf deutschem Boden abgeschafft.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:36
@Illuvatar

meinste? du meinst also das GG steht über den vertraglichen Bestimmungen des Lissaboner Vertrags?
Wenn das so wäre, hätte der vertrag doch keinerlei Geltung!


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:39
@woertermord

Tut mir leid, ich habe mich wohl zu knapp gefasst.

Ich muss anfügen, dass die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall und zur Niederschlagung eines Aufruhrs des 6. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention entstammt.

Die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Österreich) hat jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten verbietet.

[Quelle: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=187&CM=7&DF=3/2/2008&CL=GER]

Außerdem darf der Grundrechtsschutz durch die Charta in keinem Fall niedriger sein, als derjenige, der durch andere gültige Rechtstexte, insbesondere die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder internationale Übereinkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention, garantiert wird. Die Charta kann also nur neue Grundrechte einführen, nicht den bereits bestehenden Grundrechteschutz verringern.

[Quelle: Auslegungsregel in Art. 52 Abs. 3 und den Art. 53 der Charta]

Gruß Illu


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:39
"......Das Argument, das immer wieder zu hören ist, die nationalen Grundrechte bleiben von der Grundrechtecharta unberührt, ist falsch. Die nationalen Grundrechte können sich gegenüber Europäischen Rechtsakten nicht behaupten, ganz davon abgesehen, daß Artikel 102 GG, der die Todesstrafe abschafft, gar nicht zu den Grundrechten gehört (argumentum aus Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a GG). Wesentlich ist, daß das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht, auch vor den Grundrechten, beansprucht.


Das Argument, das immer wieder zu hören ist, die nationalen Grundrechte bleiben von der Grundrechtecharta unberührt, ist falsch. Die nationalen Grundrechte können sich gegenüber Europäischen Rechtsakten nicht behaupten, ganz davon abgesehen, daß Artikel 102 GG, der die Todesstrafe abschafft, gar nicht zu den Grundrechten gehört (argumentum aus Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a GG). Wesentlich ist, daß das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht, auch vor den Grundrechten, beansprucht.

Ein Rechtsakt der Union, der die Todesstrafe einführt, wäre auch in Deutschland wirksam....."


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24.09.2010 um 13:46
@Illuvatar
Zitat von IlluvatarIlluvatar schrieb:Die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Österreich) hat jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten verbietet.
Erstmal ist Todesstrafe ja auch was anderes als zb Tötung zur Gefahrenabwehr undundund
in den Menschenrechten ist die Todesstrafe auch schon lange untersagt, weiß ja uch jeder wie das gehalten wird...


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 13:59
@woertermord
@ohmannohjens

Was verstehst du bitte unter "Tötung zur Gefahrenabwehr"?

Wie bereits gesagt ist mit Ratifizierung des 13. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention die Todesstrafe zu Friedenszeiten sowie zu Kriegszeiten verboten. Ich verstehe nicht, wo das Problem liegt. Der obige Text, sowie das Youtube-Video fußen auf dem 6. Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1983.

Eure Kritik zu Lissabon und der Widereinführung der Todesstrafe in allen Ehren, aber damit kommt ihr nahezu 8 Jahre zu spät.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 14:21
...alles Auslegungssache, wie Gefahr interpretiert und gedeutet wird. Tötung um sie abzuwenden, kann ebenso als Deckmäntelchen für die Todesstrafe verwendet werden. Und der Staat ist in dieser Beziehung sehr talentiert. Und kann kann das Grundgerecht jederzeit, nach seinen Belangen ändern- siehe die Bundeswehrzwangspflicht. Wo einige Rechte für Männer nicht mehr gelten. Slaverei ist auch schon längst abgeschafft wurden und steht unter Strafe. Und für mich ist das nichts anderes als Versklavung......und würden zu viele von ihnen ihre Freiheit einfordern und ihre Wehrpässe verbrennen, kann das problemlos als Aufruhr und höchste Sicherheitsstörung bewertet werden. Wie würde sich die BRD verhalten, wenn z.B. alle Soldaten ihren Auslands- "Arbeits"vertrag fristlos kündigen und nach Hause gehen würden? Da sie für die"Rechte" und "Freiheit" des deutschen Volkes kämpfen, wäre es dann den Terroristen schutzlos ausgeliefert!!......Früher nannte man das Fahnenflucht und wurde mit einer Tötung des "Heimatverräters" bestraft....

Eu- Recht steht über den nationalen Recht- wenn mich wirklich nicht alles täuschen sollte. Und wird sich daran nicht gehalten, gibt es Abmahnungen oder Geldstrafen.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 14:28
@ohmannohjens
Zitat von ohmannohjensohmannohjens schrieb:alles Auslegungssache
Das ist das Standardargument, wenn ein juristischer Laie nicht mehr weiterweiss.

Ich lese in deinem Post viel zu viel "würde, könnte, sollte, müsste...". Das ist reine Spekulation und hat mit den Fakten nichts zu tun.

Die Todesstrafe ist und bleibt de jure abgeschafft, auch nach Ratifizierung des Lassabon-Vertrages.

Gruß Illu


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24.09.2010 um 14:28
@ohmannohjens

Nein, kann sie nicht.

Eine Todesstrafe kann, wenn überhaupt, nur von einem Gericht in einem ordentlichen Prozess verhängt werden.
Wenn ein Angeklagter vor diesem Gericht und in einem anständigen Prozess steht, besteht keine unmittelbare Gefahr, die man nicht durch andere Mittel als die Tötung abwenden könnte.
Man kann die Person in den Knast stecken, man kann sie fesseln, knebeln oder sonstwas mit ihr machen, aber es ist nicht notwendig, sie aufgrund von Gefahrenabwehr zu töten (es sei denn, sie würde etwa mit einem Sprengsatz im Gericht erscheinen).


Tötung zur Gefahrenabwehr wird seit jeher betrieben oder was glaubst du, warum man die Amokläuferin von neulich erschossen hat, als sie auch auf Polizisten feuerte und vermutlich weiter Unbeteiligte beschossen hätte?

Tatsächlich bestehen in Deutschland sehr hohe Hürden in dieser Richtung.


Und kein EU-Vertrag kann die Menschenrechte oder die nationalen Grundrechte aushebeln, etwas derartiges würde auf keinen Fall von den Mitgliedern bewilligt werden.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 15:11
Zitat Prof Schachtschneider zu dem Lissabonvertrag:
Darin steht zunächst auch einmal, daß niemand zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden darf. Doch dann kommen die Erläuterungen, u.a. “Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels angesehen, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht worden ist, die unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen” - in Ordnung, Notwehr - , “jemanden rechtmäßig festzunehmen, oder jemand, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern” - das geht schon sehr weit, doch dann kommt es - “einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”. Das ist die Situation in Leipzig, oder eine mit Gewalt verbundene Demonstration, die als Aufruhr oder Aufstand angesehen wird.

Das ist aber nicht alles. Es heißt weiter in der Erklärung: “Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen angewendet werden.” Also ist die Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr möglich.

Nun wird eingewendet: Die Todesstrafe steht, jedenfalls in Deutschland, in keinem Gesetz. Richtig. Aber wenn die Europäische Union Durchführungsbestimmungen für “Missionen”, d.h. Krieg, für Krisenreaktionseinsätze macht, wenn sie z.B. Regelungen für einen solchen Kriegsfall trifft, welche die Todesstrafe ermöglichen, dann kann man nicht mehr sagen, daß dies gegen die Grundrechte der EU-Verfassung verstößt. Denn dies wäre an genau dieser Erklärung zu messen.

Einen Grundrechtsschutz des Lebens im Kriegsfall oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es also nicht mehr. Weil es europäische Rechtsakte sein werden, sind sie nicht am deutschen Grundgesetz zu messen - Art. 102 GG, die Todesstrafe ist abgeschafft - sondern hieran. Das heißt, die Todesstrafe ist möglich, und sie wird kommen

Quelle:
http://www.webnews.de/kommentare/374762/0/Der-Lissabon-Vertrag-wird-die-Todesstrafe-in-der-EU-ermoeglichen.html (Archiv-Version vom 30.08.2009)


ist doch einfach fein wie brav wir immer denken das dies alles nicht passieren wird - und alles - alles gut wird............


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 15:51
@maunz
Zitat von maunzmaunz schrieb:Also ist die Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr möglich.
Wie bereits oben erwähnt beruft sich Prof. Schachtschneider auf das 6. Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1983. Heute gilt jedoch das von nahezu allen Mitgliedsstaaten ratifizierte 13. Zusatzprotokoll, das die Todesstrafe ein für allemal verbietet.
Zitat von maunzmaunz schrieb:Nun wird eingewendet: Die Todesstrafe steht, jedenfalls in Deutschland, in keinem Gesetz.
Tut sie sehr wohl: und zwar in Art. 21 Abs. 1 HV.
Zitat von maunzmaunz schrieb:Das heißt, die Todesstrafe ist möglich, und sie wird kommen
Nein, wird sie nicht.

Wenn ihr euch schon informiert, dann bitte richtig. Selbst auf wikipedia (und dabei bin ich gar kein Freund von Wikipedia als seriöse Quelle) wird bereits mit dem Irrtum über den Lissabon-Vertrag aufgeräumt.

Eure Ängste, dass die Todesstrafe in der EU wieder ermöglicht wird sind unbegründet und total veraltet. Sollte hier jedoch eine wilde Spekulation darüber entstehen, ob dies denn doch möglich sei bin ich für eine Verschiebung des Threads in das Unterforum "Verschwörung", da dies nichts mehr mit Realpolitik zu tun hat.

Mit freundlichem Gruß
Illu


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24.09.2010 um 16:13
@Illuvatar
Professor Schachtschneider wird sich mit Sicherheit in seiner Verfassungsbeschwerde vom 25.05.2008 nicht auf den Vertrag von 1983 berufen haben!! Da war der neue Eu Vertrag vom Bundestag schon verabschiedet..........

bitte hier nachzulesen: http://www.kaschachtschneider.de/Schriften/Dokumente-herunterladen/Schachtschn-Lissab-Klage.pdf

Informiere Dich bitte auf der Seite des Professors - der mit Sicherheit mehr Ahnung vom europäischen Recht hat als ich und Du. ....und bitte geanu das Datum beachten


...und dieser Professor redet nicht von Verschwörung - sondern kann diese Verträge lediglich wirklich richtig lesen - und weiß was dann alles möglich ist.


.übrigens - @Illuvatar - schrieb maunz nicht - sonder zitierte lediglich Prof Schachtschneider. hab es evtl nicht gut gekennzeichnet.



warum nur will das in vielen Ländern - auch bei uns - keiner sehen was juristisch z. B. durch den EU-Vertrag vom Dezember 2007 möglich ist?


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 17:38
Der Begriff Todesstrafe führt hier auch zu Verirrungen: Möglich ist durch den Lissabon-Vertrag eine Tötung in Gefahrensituationen, unliebsame Aufständler erschießen zB..die Rede ist nicht von einer richterlich angeordneten Todesstrafe.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 17:48
@maunz
Professor Schachtschneider wird sich mit Sicherheit in seiner Verfassungsbeschwerde vom 25.05.2008 nicht auf den Vertrag von 1983 berufen haben
Die Verfassungsbeschwerde von Herrn Prof. Schachtschneider richtet sich, wie von dir zutreffend erkannt, gegen das Zustimmungsgesetz und das Begleitgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon (2008).

Was du verkennst ist, dass ich nicht den Vertrag von Lissabon meinte (an den 1983 noch niemand dachte), sondern das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, welches am 28. April 1983 ratifiziert wurde. Heute jedoch gilt das 13. Zusatzprotokoll, welches am 03. Mai 2002 ratifiziert wurde.

Das sind zwei Paar Schuhe!
Zur Vertiefung empfehle ich dir "Das Lissabon-Urteil: Implikationen für die Europapolitik " von Prof Peter-Christian Müller-Graff, bei dem ich die Vorlesung Europarecht hörte.

@woertermord
Zitat von woertermordwoertermord schrieb:Möglich ist durch den Lissabon-Vertrag eine Tötung in Gefahrensituationen
Nein, ist es nicht.
Zunächstmal wird durch den Vertrag von Lissabon an sich überhaupt nichts in diese Richtung ermöglicht. Er verpflichtet die Mitgliedsstaaten lediglich sich an die EU Menschenrechtscharta binden. Diese wiederum sah in ihrem "Kleingedruckten" bis zum 03. Mai 2002 eine Tötung in Gefahrensituationen vor. Dies wurde aber mittlerweile durch das 13. Zusatzprotokoll untersagt.

[Quelle: Wikipedia: Europäische Menschenrechtskonvention#13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002]

Wie oft muss ich mich eigentlich noch wiederholen?

MfG
Illu


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

24.09.2010 um 22:25
Schachtschneider ist ein Nazi,arbeitet für die NPD und war Listenkandidat für pro Köln.Kein Fussbreit den Faschisten

https://www.youtube.com/watch?v=3fs_66cjIbg


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

25.09.2010 um 09:47
Toll, das ist ja immer so. Irgendwer der mal aus der Reihe tanzt ist dann direkt radikal links oder Nazi? Und wenn ers tatsächlich ist, ändert das die Fakten auch nicht.


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

25.09.2010 um 10:41
@woertermord

Fakten sind hier egal, was zählt ist das Personenbashing ;)


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Scharfe Kritik am Lissabon-Vertrag

25.09.2010 um 17:57
Das beste am Lissabon-Vertrag ist das jetzt problemlose Verlassen des EU-Imperiums, wenn denn auch das jeweilige Volk dafür sorgt.


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