@lightbringer Ich frage mich allerdings, was dann das hier ist:
Ausländer bei der hessischen Polizei
Die hessische Polizei stellt ausländische Bewerberinnen und Bewerber seit 1994 in den Polizeivollzugsdienst ein.
Rechtsgrundlage ist das Hessische Beamtengesetz.
Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher i. S. d. Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Insofern sind diese Personengruppen gleichgestellt.
Für Staatsangehörige eines nicht der Europäischen Union angehörenden Staates sind Ausnahmen zulässig, wenn für die Gewinnung einer Beamtin bzw. eines Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Hiervon wird bei der hessischen Polizei wegen des hohen Anteils von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Gebrauch gemacht.
Durch diesen, der polizeilichen Arbeit zu Gute kommenden Aspekt, wird gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zur Integration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in das öffentliche Leben geleistet.
Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt. Danach sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nachweisen, (auf Grund ihrer Gleichstellung mit deutschen Bewerberinnen und Bewerbern) ohne weitere Einschränkung in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
Ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat werden auf Grund der bereits oben erwähnten Ausnahmeregelung in das Auswahlverfahren einbezogen. Gemäß den Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst müssen sie zusätzlich mindestens 5 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sein und die Heimatsprache in Wort beherrschen. (also nichtmal schreiben können?)
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst in das Beamtenverhältnis „auf Widerruf“ eingestellt und führen die Amtsbezeichnung „Polizeikommissar-Anwärterin“ bzw. „Polizeikommissar-Anwärter“.
Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgt in Form eines dreijährigen Studiums an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, -Fachbereich Polizei-.
Studienorte befinden sich in Wiesbaden, Frankfurt, Mühlheim, Gießen und Kassel, wodurch eine heimatnahe Ausbildung gewährleistet wird. Die ausländischen Beamtinnen und Beamten sind ihren deutschen Kolleginnen und Kollegen sowohl in der Ausbildung als auch bei der späteren Verwendung völlig gleichgestellt.
Ich habe vor Monaten sogar schon ein Stellenangebot der Polizei für Türken gesehen, worin ausdrücklich erwähnt wurde, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erforderlich ist.
Nun, dann kann man auch gleich die Orginale holen, also türkische Polizisten in türkischen Uniformen, die in der Türkei ausgebildet wurden und sicher ein ganz anderes Verhältnis zu Kriminellen haben.
Also erzähle mir keiner etwas vom Bundesbeamtengesetz. Gesetze sind für das Volk da, aber nicht für Beamte und schon garnicht für Politiker, die diese Gesetze vorbereiten, erlassen und auch nach belieben ändern.