Mir ist gerade aufgefallen, dass mehrere Entwürfe zum NDG im Netz sind. Mein Augenmerk liegt dabei vor allem auf den Straftaten, für die das NDG gilt (§1 (3)).
17.03.2017
Referentenentwurf (des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)
§§ 86, 86a, 90, 90a, 111, 126, 130, 140, 166, 185 bis 187, 241 oder 269
05.04.2017
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Drucksache 18/12356)
§§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269
28.06.2017
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Drucksache 18/13013, Änderungen an 18/12356, beschlossenes Gesetz)
§§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269
Hier die Differenzen aufgelistet.
SpoilerDifferenz Bundesregierung - Justizministerium
§89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
§91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§100a Landesverräterische Fälschung
§129 bis 129b Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
§131 Gewaltdarstellung
§184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
Differenz beschlossenes Gesetz (Ausschuss Recht und Verbraucherschutz) zu Justizminiserium
+§89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
-§90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
-§90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
+100a Landesverräterische Fälschung
+129 bis 129b Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
+131 Gewaltdarstellung
+184b in Verbindung mit 184d (kein Verbot des Teilens normaler Pornos)
+201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Differenz beschlossenes Gesetz (Ausschuss Recht und Verbraucherschutz) zu Bundesregierung
-90 a,b Verunglimpfung des Bundespräsidenten, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
+91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
184b in Verbindung mit 184d (kein Verbot des Teilens normaler Pornos)
+201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch BildaufnahmenVielleicht interessant, wenn man die Einflüsse der Parteien deuten möchte.
Die krasseste Änderung an den Entwürfen der Bundesregierung und des Justizminiseriums durch den Ausschuss Recht und Verbraucher ist im prinzipiellen Anwendungsbereich §1 (1), wo die Wirkung auf soziale Netzwerke festlegt wird. Da hat man doch nur folgenden Absatz vergessen:
"Das Gleiche gilt für Plattformen,die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind."
Ohne diesen Zusatz hätte voll die weite des Begriffes "soziale Netzwerke" gegriffen, was schnell auch Messenger-Plattformen und Foren getroffen hätte. Wobei Gruppen-Chats...
Einen interessanten Beigeschmack hat, dass das Gesetz nicht die Art der Kommunikation weiter spezifiziert. Das ist aber auch nachvollziehbar, da einige schwere Straftaten abgedeckt sind, die primär in persönlicher Kommunikation besprochen werden (u.a. §89a, §129 bis 129b). D.h. nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten auch Privatnachrichten auf diesen Plattformen meldbar und kontrollierbar sein, was eine wirksame Ende-zu-Ende Verschlüsselung erschwert. Denn die gemeldete Nachricht muss im Klartext vorliegen, womit die gesamte Kommunikation lesbar wird. Wenn dann noch WhatsApp in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt... Da freuen sich dann das BKA und der BND.