shionoro
Diskussionsleiter
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
melden
dabei seit 2008
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnenabschließend in Sure 2.228 steht, ist das Scheidungsrecht für die Geschlechter höchst unterschiedlich.
Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich Männern und Frauen möglich, jedoch zu ganz unterschiedlichen Bedingungen, je nach Geschlecht.
Eine Ehescheidung durch die Frau (Chul', arab. Selbstloskauf der Frau aus der Ehe) ist nach klassischem islamischen Recht nur bei Gründen zulässig, auf die sie keinen Einfluss hat: mangelnder oder fehlender Unterhalt von Seiten des Ehemanns und sexuelle Vernachlässigung durch den Ehemann (drei Monate oder länger kein Geschlechtsverkehr). In diesen beiden Fällen muss sie Klage bei einem Richter erheben, der dann die Scheidung vollziehen kann.
Der Ehemann dagegen kann sich ohne Nennung von Gründen jederzeit durch das dreimalige Aussprechen der Scheidungsformel gültig scheiden. Für den Mann gilt die Regel, wonach die Scheidung endgültig vollzogen ist, wenn er gegenüber seiner Ehefrau zum dritten Mal eine Aussage getätigt hat, deren Form eindeutig auf die Absicht zur Beendigung des ehelichen Verhältnisses schließen lässt, klassischerweise „talaq, talaq, talaq“.
Der Koran schreibt in der Sure „Die Scheidung“ vor, vor dem endgültigen Scheidungsausspruch eine Wartezeit bis zum Ablauf der nächsten Menstruationsphase, die eine Schwangerschaft ausschließt, einzuhalten. Während dieser Wartezeit darf die Ehefrau nicht wie in der vorislamischen Zeit dazu gebracht werden, auszuziehen. Auch sie selbst ist dazu angehalten, nicht auszuziehen. Dem endgültigen Scheidungsausspruch müssen der ebengenannten Sure zufolge zwei vertrauenswürdige Zeugen beiwohnen.
Der Ehemann muss zur Gültigkeit der Scheidung die Ehefrau davon nicht einmal in Kenntnis setzen. Der Scheidungsausspruch durch einen Brief ist nach der Scharia jedoch erlaubt und durchaus üblich. Neuerdings haben islamische Rechtsgelehrte die Auffassung vertreten, dass auch ein Scheidungsausspruch per SMS gültig sei. Dies wird deshalb auch in den Golfstaaten immer populärer.
Auch eine Scheidung auf gegenseitiger Einwilligung ist möglich, d. h. wenn beide Ehepartner entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander leben wollen. Nach moderner Rechtsprechung in muslimischen Staaten, jedoch nicht nach der klassischen Scharia, setzt eine Scheidung in den meisten Fällen eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten voraus.
Gegen eine Versöhnung bestehen nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist keine Bedenken, sondern diese ist sogar erwünscht. Wurde die Scheidungsformel allerdings dreimal ausgesprochen, ist eine Wiederverheiratung erst nach der Ehe der Frau mit einem anderen Mann erlaubt