@Aineas" Dazu soll einleitend der Zweck einer Sanktion definiert werden, welcher in meinen Augen darin besteht, dass die Konsequenzen des Handelns gegen das Wohl der Mitmenschen demonstriert werden und dass der Täter diese spürt, wodurch weitere Vergehen verhindert werden. Letzteres entfiele bei der Todesstrafe selbstredend."
Der Zweck von Sanktionen ist es Handlungen zu verhindern die der Gesellschaft schaden.
Dazu ist zu definieren wen man unter die Gesellschaft versteht.
Und was man mit Schaden meint.
Als Ausgangspunkt der Definition von schaden wuerde ich dazu gerne die Menschenrechtserklaehrung verwenden.
Desweiteren sollte man sich uebrlegen welche rechte man welchen Tieren und Pflanzen einraumen will
Das Paradox einer Strafe ist das sie fuer eine einzelen Person die Rechte einschraenkt die sie eigentlich verteidigen soll.
Darum ist Rechtsprechung immer ein kritischer Bereich.
Eine Strafe sollte also so gewaehlt sein das sie bei minimaler Einschraenkung der Rechte des Taeters die wahrscheinlichkeit einer Widerholung der Tat durch den Taeter und durch andere moeglichst unwahrscheinlich macht.
Jeder der sich mit Optimierungs theorie auskennt weis: Man kann normlerweise nicht zwei Dinge gleichzeitig optimieren.
Man muss also eine Abwaegung treffen zwischen den Rechten des Taeters und dem Schutz der Gesellschaft diese hat vernuenfigerweise von der schwere der Tat abzuhaengen.
In diesem Sinne halte ich die hoechste vernuenfig verhaengbare Strafe die lebenslaengliche(also bis zum Eintritt des Todes) Haftstrafe in einer Sicherheitseinrichtung die der Gefaehlichkeit des Taeters angepasst werden muss.
Wenn man bei der Sicherung keinen Mist baut ist der Taeter neutralisiert.
Mehr Sicherheit vor dem Taeter ist also hypothetisch nicht zu bekommen.
So dass weitere Einschraenkungen seiner Rechte unmoralisch waeren
Die Einzige Argumentation die daruber hinaus wirkt ist die Abschreckung.
Ich denke aber das das Abschreckungspotenial einer Tatsaechlich lebenslaenglichen Freiheitsstrafe durchaus asureichend ist.
Danach laesst sich auch kaum noch eine Grenze ziehen.
Weil Besondere Grausame Todesstrafen Schrecken ja sicher noch mehr ab als Humane
Also zurueck zum Verhungern lasssen Zum Raedern zum Kreuzigen?
Darum nein zur Todesstrafe
Die einzige Ausnahme ist wie gesagt Notwehr.
Wenn der Staat also schlicht und ergreifend nicht dazu in der Lage ist ein Individuum so einzusperren dass es fuer die Gesellschaft unschaedlich ist.. Dann und nur dann ist Todesstrafe legitim.
Der Rettungsschuss zur Geiselbefreiung ZB ist so ein Fall.