Einwanderer-Bilanz; Wann kommt die Bereicherung?
08.11.2007 um 14:57
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
und die für Schleswig-Holstein geltenden Verpflichtungen
(Auszug aus der Veröffentlichung der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein: "Sprache ist Vielfalt")
Da ist der Norden in Deutschland mal wieder ganz oben!
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Schleswig-Holstein hat für seine Regional- oder Minderheitensprachen Einzelbestimmungen aus Teil III der Europäischen Sprachencharta ausgewählt. Diese sind im Folgenden kenntlich gemacht:
- Dä = Dänisch
- Fr = Friesisch
- Ndt = Niederdeutsch
- Ro = Romanes
Bestimmungen der Sprachencharta, die eines oder mehrere Kürzel tragen, gelten in Schleswig-Holstein also für die jeweils bezeichnete(n) Sprache(n) in Auszügen:
(1)
Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren
a)
I) sicherzustellen, dass die Verwaltungsbehörden die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, oder
II) sicherzustellen, dass diejenigen ihrer Bediensteten, die unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben, die Regional- oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen gebrauchen, die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder
III) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort erhalten können, oder
IV) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder
V) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können (Dä, Fr, Ndt, Ro);
b)
allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für die Bevölkerung in den Regional- oder Minderheitensprachen oder zweisprachig zur Verfügung zu stellen;
c)
zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheitensprache abfassen (Ndt).
(2)
In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, Folgendes zuzulassen und/oder dazu zu ermutigen:
a)
den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde (Ndt);
b)
die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen (Ndt, Ro);
c)
die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
d)
die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
e)
den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;
f)
den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die örtlichen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen (Ndt);
g)
den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den) Amtssprache(n) (Fr).
(3)
In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional-oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren
a)
sicherzustellen, dass die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der Dienstleistung gebraucht werden, oder
b)
zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder
c)
zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen.
Geht alles. Man muss nur wollen. Es lebe die Mehrsprachigkeit.
Auch unter Beamten.