EinElch schrieb:Beweise hält eine Seite immer bis zum Gerichtsverfahren zurück. Wenn die andere Seite bis dahin falsch ausgesagt hat, ist das nicht die Schuld der anderen Seite
Das ist pauschal, nur pauschal, auch nicht richtig.
Man muss es nicht immer erst auf eine Anklagerhebung und dann auf einen Prozess ankommen lassen bzw. diesen provozieren, in dem man nichts tut und zurückhält. Spreche jetzt nur von der Beschuldigtenseite einschließlich des zuständigen Verteidigers.
Am Ende entscheidet natürlich immer noch der Einzelfall, was denn letztendlich die richtige Vorgehensweise für den Beschuldigten ist. Natürlich kann sich auch ein Beschuldigter erst mal zurücklehnen und zu den Vorwürfen schweigen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ebenso wie er Aussagen kann, wenn er möchte.
Blöd in meinen Augen wäre es aber als Beschuldigter auszusagen und das, was man aussagt, nicht zu belegen bzw. mit Fakten zu untermauern, obwohl man das könnte.
Weiß man allerdings, dass man das nicht kann, dann sollte man natürlich erst recht reiflich überlegen, was man aussagt oder ob man überhaupt aussagen möchte. Dann ist es oftmals wirklich besser erst mal von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die Ankläger machen zu lassen, denn letztendlich liegt in einem Strafverfahren die Beweislast immer noch auf Seiten des Anklägers
1) 1Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
[u](2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
[/u]
Quelle:
https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://dejure.org/gesetze/StPO/136.html&ved=2ahUKEwi1hrf0jYnsAhXHjKQKHRanCxQQFjACegQIBhAB&usg=AOvVaw1AAyWWf6S90AVkRq6aapUJ&cshid=1601202460617