Bone02943 schrieb:Axel Springer ist doch dann auf Seiten der Polizei, oder wie meinst du das?
Nein, diese Formate reiten gerne darauf herum.
Bone02943 schrieb:Es gibt an sich keine Beamtenbeleidigung.
Richtig, deswegen schrieb ich ja auch: kein Sonderstatus für Beamte.
Es ist egal, wen man beleidigt. Es kann von jedem zur Anzeige gebracht werden.
Wenn ein Polizist einen Passanten beleidigt, hat der Passant das Recht auf seine Persönlichkeit und kann das zur Anzeige bringen, was oftmals geschieht, mit Grund natürlich.
Aber wie oft kommt es vor, das wir uns beleidigen lassen, und es nicht zur Anzeige bringen?
Wie denkst du machen wir das? Aus guter Laune?
Nein, weil wir eben drüber stehen "müssen", im Härtefall gibt es natürlich die Anzeige, oder halt Festnahme, je nach Situation.
Exekutivorgane mit dem Zivilbereich zu vergleichen, ist immer eine schlechte Idee.
Bone02943 schrieb:Aber immer toll wie niemand meint beantworten zu können, ob solch eine Ohrfeige auch bei Polizisten einfach mal so drin ist, wenn diese einen Bürger beleidigen würden
Habe ich mit keinem Wortlaut so geschrieben, aber wer sich behördlichen Maßnahmen widersetzt, bei dem darf auch "angemessene" Gewalt angewendet werden.
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass solche Maßnahmen, als letzter Schritt betrachtet werden.
rhapsody3004 schrieb:Falsch. Kann man tun, wenn die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, dürfen sich auch Zivilpersonen gegenüber Polizisten zur Wehr setzen. Bürger brauchen sich natürl
Wann ist eine solche Situation gegeben, und was habe ich geschrieben?
Die Grundlage für ein Eingreifen seitens Zivilisten/Passanten ist eindeutig.
Es ist immer abhängig davon, welche Situation vorherrscht. Sonst kann man schnell mit versuchter Gefangenenbefreiung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Allgemeinen, des gefährlichen Eingriffs in eine ohnehin prekäre/gefährliche (fahrlässig) Situation, etc. pp...
Grundsätzlich hat kein Zivilist, das Recht, einen anderen Zivilisten festzuhalten/fixieren, whatever.
Ist aber eine "strafrelevante" Aktion vorherrschend, dann ja, mit einigen anderen Berücksichtigungen.