Marcandas schrieb:War hier denn die Bundespolizei im Einsatz? Ich denke nicht!
Liest sich für Berlin aber ganz ähnlich:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/abteilungiii/vorschriften/uzwg.pdf?start&ts=1117091070&file=uzwg.pdf (Archiv-Version vom 11.07.2013)"§ 9 - Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos
angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg vers
prechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig,
wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird.
(2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der
Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit
gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn sicn deren Gef
ährdung beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§
16) oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden läßt."
Siehst du da ein wesentlichen Unterschied und ein Verstoß seitens des Polizisten?