Link: www.heise.de (extern)Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes sieht die Offenlegung der Kontenbewegungen bei ALGII-Empfängern als zulässige und notwendige Mitwirkung des Arbeitslosen an. Die Einschränkungen wirken zunächst beruhigend, sind jedoch nur ein Placebo
Zu den Mitwirkungspflichten eines ALGII-Empfängers gehört es, dass er seine Bedürftigkeit nachweist. Dies geschieht im Allgemeinen nicht nur durch eine Aussage, sondern durch Offenlegung der Konten und Kontenbewegungen. Schon in dieser Praxis sehen Kritiker eine Umkehr der "Unschuldsvermutung" (die natürlich nur im Strafrecht gilt, aber hier als Begriff verwendet wird, um die Situation zu verdeutlichen). Dem Anspruchsberechtigten, so die Kritik, wird quasi unterstellt, dass seine Aussage, er sei bedürftig, nicht der Wirklichkeit entspricht, weshalb er sie durch Nachweise belegen muss. Befürworter der Praxis sehen darin, ähnlich wie beim Kinder- oder Wohngeld, eine gängige Praxis der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen.
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