antworte von hinten (hier = unten):
"die Türkei hat genau die gleichen HaagnerKonventionen unterschrieben, wie Deutschland.
Nope! Nicht im gleichen Umfang, wie Deutschland. "
die Aussage ist falsch - überprüfbar auf:
http://www.hcch.net/upload/statmtrx_e.pdf"Ein zu Unrecht inhaftierter ist immer gleichzeitig ein Opfer politischer Verfolgung/Haft, weil schließlich der Staat für seine Haft verantwortlich ist."
verweise auf GG 19 Absatz 4 mit Bezug auf GG 103 Absatz 3.
genfer konventionen sind in die convention von rom - 1998 eingeflossen und dort wiedergegeben:
http://www.icc-cpi.int/library/about/officialjournal/Rome_Statute_English.pdfDas IPR umfasst internationale Prozesse, die auf Grund der Konventionen von Hague geführt werden. Die Haagner Abkommen sind nicht auf das Zivilrecht limitiert.
Wenn ich mich richtig erinnere ist die Türkei dem Abkommen von Lugano (1988) beigetreten, hier bin ich mir jedoch nicht sicher.Im wesentlichen steht aber da und in der EUGVO sowiso nur noch mal genauer drin was in Hague 1956 beschlossen wurde.
für anzuwendendes Recht und den Gerichtsstandort auf alle Fälle: "In der EU für EU-Bürger gilt erst einmal int. Privatrecht (dt. EG-BGB, ita. diritto internationale privato/riforma di.. l. 218/1995 und für andere Staaten die int. Privatrechte der Anlage I EUGVO) "