@zaphodB.:
Wie kommst Du denn hier auf das schmale Brett des Tatbestandsirrtums ?
Ist nach den Gesetzen der Türkei eine 15- jährige noch minderjährig und sind sexuelle Handlungen an bzw. mit Minderjährigen strafbar, dann umfasst der Tatbestand genau diese Merkmale. Soweit ich weiß, lautet nach türkischem Recht die Definition "die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben". Dass Marco von einer 15jährigen ausgehen konnte und durfte, lässt die Beweislage durchaus annehmen und ist im Tatbestand ebenso schlüssig anzunehmen.
Die Frage ,die sich m.E. hier stellt ist tatsächlich eher die Frage derVermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, aber auch da sieht es , sollte der im türkischen Recht ähnlich gefasst sein wie bei uns, eher schlecht aus.Auch hier eher das ganze Gegenteil! Ein generelles Verbotsirrtum wäre sicherlich unstrittig, aber im Hinblick auf die nationalen Unterschiede wäre es konkretisiert durchaus gerechtfertigt.
Die Rechtsprechung des BGH zur Verhältnismäßigkeit ist eben in anderen Staaten gerade nicht anwendbar . Sicherlich, keine Frage.
Verhältnismäßigkeit richtet sich natürlich immer nach der Schwere des Delikts im nationalen Rechtsystem und auch nach den Gepflogenheiten und Vorschriften im nationalen Recht ...was für einen Staat, der EU-Richtlinien, sowie international verbindliche Menschenrechtsabkommen anerkennt, in seiner Dehnbarkeit absolut Grenzen gesetzt sind.
und der möglichen zu erwartenden (Höchst)Strafe im Falle einer Verurteilung.Und danach sehe ich bisher noch keine krasse Unverhältnismäßigkeit. Oh, das halte ich aber für sehr bedenklich, dass Du das nicht siehst oder zu unterscheiden vermagst. Sexueller Missbrauch ist nicht gleich sexueller Missbrauch, und im vorliegenden Falle ohnehin auf seehr dünnem Eis - sowohl formell, als auch im individuellen Tatbestand.