@Badesalz: wenn du keine Ahnung von Jura hast,davon aber jede Menge,dann einfach mal....(siehe oben)
@Jersey Girl: Nur keinen Hochmut,das kann Dir in New Jersey ,Tennessee oder Texas auch passieren. Wurden da nicht mal 4jährige wegen sexueller Belästigung verhaftet , weil sie der Lehrerin unter den Rock geguckt haben ? Ich glaube mich an so was ähnliches im letzten Jahr erinnern zu können.
@ geraldo
Wie kommst Du denn hier auf das schmale Brett des Tatbestandsirrtums ?
Ist nach den Gesetzen der Türkei eine 15- jährige noch minderjährig und sind sexuelle Handlungen an bzw. mit Minderjährigen strafbar, dann umfasst der Tatbestand genau diese Merkmale.
Wenn er nun wußte (oder davon ausging),daß das Mädel höchstens 15 Jahre alt war und er mit ihr sexuelle Handlungen vornahm , kannte er zum Zeitpunkt des Deliktes alle Tatbestandsmerkmale. Also m.E. kein Tatbestandsirrtum.
Die Frage ,die sich m.E. hier stellt ist tatsächlich eher die Frage derVermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, aber auch da sieht es , sollte der im türkischen Recht ähnlich gefasst sein wie bei uns, eher schlecht aus.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,den Du immer wieder anführst ist ein sehr dehnbarer Begriff.Die Rechtsprechung des BGH zur Verhältnismäßigkeit ist eben in anderen Staaten gerade nicht anwendbar .
Verhältnismäßigkeit richtet sich natürlich immer nach der Schwere des Delikts im nationalen Rechtsystem und auch nach den Gepflogenheiten und Vorschriften im nationalen Recht und der möglichen zu erwartenden (Höchst)Strafe im Falle einer Verurteilung.Und danach sehe ich bisher noch keine krasse Unverhältnismäßigkeit.