Auch die Mutter könnte die Klage nicht mehr zurücknehmen,selbst wenn sie wollte.
Vergewaltigung und Unzucht mit Minderjährigen sind Offizialdelikte.Das bedeutet,die Staatsanwaltschaft muß,sobald sie davon Kenntnis erhält tätig werden und bei hinreichendem Tatverdacht auch Anklage erheben.Und ab diesem Zeitpunkt ist sie Herrin des Verfahrens und nicht irgendwelche Privatpersonen.
Das gilt übrigens auch in Deutschland.
Davon abgesehen reden wir m.W. hier über bislang 6 Monate U-Haft bei einer möglichen Höchststrafe von 8 Jahren, da seh ich nach wie vor keine Unverhälnismäßigkeit, das wäre auch (selbst auf die Gefahr hin,daß mir Geraldo gleich vehement widerspricht) bei uns noch angemessen.
Das Problem ist eher,daß ein 17jähriger bei uns noch unter Jugendstrafrecht fällt (das übrigens auch im Verhältnis zu dem westeuropäischer Nachbarländer noch sehr liberal ist) , aber das kann nicht als Maßstab genommen werden,da lex locus delicti,also hier türkischesRecht anzuwenden ist.Und wenn U-haft für 17jährige wegen Verdunklungsgefahr nach türkischem Recht anwendbarl ist, dann ist da nichts einzuwenden.
Woher die Verzögerungen kommen,habe ich ja übrigens oben schon erschöpfend zum Punkt internationale Rechtshilfeausgeführt.(
Deshalb
@lamam ,wenn man keine Ahnung hat,besser mal stillschweigen.