wichtelprinz schrieb:Würde es nicht eher sinn machen mal als erstes nach Bedürftigkeit zu selekrieren.
da ALLE, die ein Bezugsrecht erhalten wollen, ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen, verstehe ich dein Anliegen nicht.
Tussinelda schrieb:man schliesst daraus, dass 75% Bedürftige keinen deutschen Pass hatten, dass diese bevorzugt wurden.
falsch! es geht nicht um 75% Bedürftige, es geht um 75:25 aktuell BEZUGSBERCHTIGTE.
Bedürftig sind weit mehr PERsonen, sonst müsste man die Zugangsberchtigung pro Woche nicht auf max 50 Personen /bzw auf freigewordene Plätze begrenzen.
lies erstmal genauer auf der homepage der Essener Tafel (was ich JEDEM empfehle).
http://www.essener-tafel.de/voraussetzungen/ (Archiv-Version vom 26.02.2018)Bis auf weiteres tretten folgende zusätzlichen Aufnahmekriterium in Kraft:
Da Aufgrund der Flüchtlingszunahme in den letzten Jahre, der Anteil ausländischer Mitbürger bei unseren Kunden auf 75% angestiegen ist, sehen wir uns gezwungen um eine vernünftige Integration zu gewährleisten, zurzeit nur Kunden mit deutschem Personalausweis aufzunehmen.
Personen ab dem 60. Lebensjahr und Bezug einer Transferleistung (Hartz4, Grundsicherung, Wohngeld), haben die Möglichkeit sich nach Ablauf ihres Berechtigungsjahrs für ein weiteres Jahr anzumelden und müssen somit nicht für ein Jahr aussetzen.
es gibt ohnehin schon eine Zugangsbegrenzung -alle Nichtsenioren (60+) dürfen nur EIN Jahr lang Lebensmitte beziehen und müssen dann 12 Monate pausieren!!
außerdem bekommen Personen unter 30 Jahren nur eine Bescheinigung für 3 Monate.Werden also jünger Menschen u30) diskriminiert gegenüber älteren Menschen (ü 60) ??
bitte unbedingt darüber aufregen!!http://www.essener-tafel.de/fragen/ (Archiv-Version vom 02.03.2018)das spricht für einen ENORM hohen Andrang!!
Voraussetzungen, um an der Lebensmittelausgabe teilzunehmen
Sie sind Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherungs- oder Wohngeldempfänger.
Sie waren in den letzten 12 Monaten nicht Kunde der Essener Tafel?
Für anerkannte Asylbewerber gilt die Residenzpflicht. (§56 AsylG, §61 AufenthG)