@Warhead schreibt:
"Für Hotzenplotzhelden und HEILänder gibts nur billige Gefrierfleischorden"
:DJetzt hast Du Dir ein Feindbild erschaffen, an dem Du Dich abarbeiten kannst, warMAD
:D. Stehe Dir auch gerne weiter mit meinem "nick" zur Verfügung, wenn Du es so dringend brauchst, und ich denke der von Dir ebenfalls angegangene "Hotzenplotz" hat bestimmt auch nichts dagegen, wenn es Dir wirklich hilft.
Wenn Du gerade bereit sein solltest, Deine Augen zu öffnen, kannst Du erkennen, dass es hier im thread durchaus unterschiedliche Meinungen gibt, die ich selbstverständlich nicht alle teilen kann, die aber für mich Teil einer gewünschten Kultur der Meinungsfreiheit sein können, wenn sie nicht unterdrückt werden. Wenn es zu einem bestimmten Thema nur eine Meinung geben darf, braucht man erst gar keinen Diskussionsthread zu dem Thema eröffnen.
Aus seiner eigenen Deutschfeindlichkeit eine angeblich "antifaschistische" Haltung abzuleiten, ist ein fatale Fehleinschätzung der eigenen Befindlichkeit...
Ich habe aber manchmal den Eindruck, dass die dahinterstehenden Gesetze nicht allen bekannt zu sein scheinen:
§ 130Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
§220a Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Hinweis von "Hailänder":
In der gängigen Rechtsprechung liegt auch eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 vor,
wenn Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können die die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben...